rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für auf Geltendmachung zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche an das Finanzamt gerichtetes, ausschließlich auf Vorschriften von Informationsfreiheitsgesetzen gestütztes Auskunftsersuchen eines Insolvenzverwalters ist auch nach Inkrafttreten des § 32i Abs. 2 AO nicht der Finanzrechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beantragt ein Insolvenzverwalter vom Finanzamt Auskunft unter anderem über den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Insolvenzschuldner sowie über alle Zahlungen und Anträge auf Zahlungsaufschub des Insolvenzschuldners, um zivilrechtliche Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung geltend machen zu können, und stützt er den Auskunftsanspruch ausschließlich auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern IFG M-V, so ist gegen die Ablehnung des Auskunftsantrags des Insolvenzverwalters nicht nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO in Verbindung mit § 32i Abs. 2 AO der Finanzrechtsweg, sondern der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet.

2. § 32i Abs. 2 AO ist mit Blick auf von einem Insolvenzverwalter erhobene informationsfreiheitsrechtliche Ansprüche kein den Finanzrechtsweg eröffnendes Bundesgesetz im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO. Vielmehr erfasst § 32i Abs. 2 AO regelmäßig Klagen der Steuerpflichtigen in dem jeweiligen Besteuerungsverfahren nach Art. 79 Abs. 1 DSGVO gegen Finanzbehörden und Auftragsverarbeiter. Der Insolvenzverwalter ist weder eine betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, noch verfolgt er datenschutzrechtliche Betroffenenrechte aus Art. 12 ff. DSGVO (Anschluss an OVG NRW, Beschluss v. 13.6.2019, 5 E 376/19, sowie VG Düsseldorf, Beschluss v. 7.3.2019, 29 K 8023/18).

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1 Nrn. 1, 4, Abs. 2; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; AO § 32i Abs. 2, § 32e; Informationsfreiheitsgesetz-Mecklenburg-Vorpommern IFG M-V § 1; GVG § 17a Abs. 2; VO (EU) Nr. 2016/679 Art. 4 Nr. 1, Art. 12, 79 Abs. 1; InsO § 129 ff.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 16.06.2020; Aktenzeichen II B 65/19)

 

Tenor

Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Greifswald verwiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters gegenüber dem FA.

Der Kläger begehrte als gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners A mit Schreiben vom 03. September 2018 u. a. Auskunft,

  • • wann das FA gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen in voller Höhe geführt haben,
  • • ob und wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hat,
  • • sowie sämtliche Zahlungen aufzulisten, die das Finanzamt seit den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hat.

Der Auskunftsanspruch wurde ausschließlich auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz Mecklenburg-Vorpommern –IFG M-V– gestützt.

Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Auskunftsantrag nach § 32c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ab.

Zur Begründung wies das FA darauf hin, dass die Auskunftserteilung das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen das Land geltend gemachte zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Abs. 1 Buchst. j Datenschutz-Grundverordnung beeinträchtigen würde. Die gewünschten Auskünfte dienten offensichtlich der Durchsetzung etwaiger zivilrechtlicher Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. der Insolvenzordnung.

In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass gegen die Entscheidung des FA Klage beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben werden kann.

Gegen den Ablehnungsbescheid hat der Kläger am 20. März 2019 entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Klage bei dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhoben und nachfolgend beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Greifswald zu verweisen. Zur Begründung verweist er auf die Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 04. April 2012 (B 12 SF 1710 R) sowie die Entscheidung des VG Düsseldorf vom 07. März 2019 zum Az.: 29 K 8023/18.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass zulässiger Rechtsweg der Finanzrechtsweg sei und dem Verweisungsantrag nicht stattzugeben sei.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Senat verweist nach § 17a Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz –GVG– den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Greifswald.

1.

Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten oder zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist aufgrund des Sachvortrags des Rechtssuchenden und nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 06. Februar 2001 VII B 277/00, BStBl II 2001, 306; vom 06. Mai 1997 VII B 4/97, BStBl ...

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