Entscheidungsstichwort (Thema)

Aktivierung einer Dividendenforderung, endgültiger Ausschüttungswille, abweichende Steuerfestsetzung wegen Übergangsregelung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Dividendenforderung kann vor Fassung des Gewinnverwendungsbeschlusses grundsätzlich nicht aktiviert werden. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Bilanzstichtag ein Gewinn auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und anhand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen werden kann, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen und diesen Entschluss nicht mehr nachträglich ändern werden.

2) An einem endgültigen und nicht mehr änderbaren Ausschüttungswillen fehlt es bereits, wenn keine diesbezüglichen schriftlichen Unterlagen vorgelegt werden. Im Übrigen setzt der Nachweis eines solchen Ausschüttungswillens nachprüfbare und nach außen in Erscheinung getretene Kriterien voraus; nur konzerninterne Absichtserklärungen und Zusagen sind nicht ausreichend.

3) Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aufgrund der Billigkeitsregelung des BMF-Schreibens vom 1.11.2000 (BStBl I 2000, 1510) kommt bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter nicht in Betracht.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1; AO § 163 S. 1; EStG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten stritten ursprünglich in zwei getrennten Verfahren – nach dem Wortlaut der beiden Klageschriften – einerseits über die Rechtmäßigkeit der Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 sowie über die Rechtmäßigkeit der Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 47 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – auf den 31. Dezember 1998 und 1999 jeweils in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom … 2008 und andererseits über den Anspruch der Klägerin auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 der AbgabenordnungAO – bezüglich der Körperschaftsteuer 1998 und 1999 (die Klagen wegen der Gewerbesteuermessbescheide bzw. darauf abzielende abweichende Festsetzung haben sich zwischenzeitlich erledigt) im Rahmen einer darauf zielenden Sprungklage. Der erkennende Senat hat die beiden Verfahren nach Wiederaufnahme des zwischenzeitlich ruhenden Hauptsacheverfahrens mit Beschluss vom 29. April 2015 gemäß § 73 der Finanzgerichtsordnung – FGO – zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin gehört zum sogenannten X-Konzern. Die Konzernstruktur hinsichtlich der hier interessierenden Gesellschaften stellt sich zum Beginn des ersten Streitjahres 1998 im Wesentlichen wie folgt dar:

Zwischen der AG und der D bestand seit 1997 ein Beherrschungsvertrag (vergleiche Handelsregistereintrag zu HRB … des Amtsgerichtes …). Die D wurde aufgrund notariellen Vertrags vom … Dezember 1998 mit Wirkung zum … Oktober 1998 auf die D1 verschmolzen. Diese Gesellschaft wurde anschließend in D2 umfirmiert. Die Eintragungen im Handelsregister erfolgten für die übertragende und die aufnehmende Rechtsträgerin am 21. Dezember 1998. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden D1 ist die D erloschen (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes – UmwG –). Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich daher zum Ende des Jahres 1998 entsprechend abweichend dar. Insoweit wird auf die als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten Übersichten verwiesen.

Sämtliche zu dem Konzern gehörenden Gesellschaften unterlagen einer einheitlichen Unternehmenspolitik. Das gesamte Rechnungswesen für sämtliche Gesellschaften wurde einheitlich von der Konzernmutter verantwortet.

Kerngeschäft der AG war das … geschäft, welches zum Ende des Jahres 1997 in … Zweigstellen betrieben wurde. Am … März 1998 schlossen die AG und die … (KGaA) einen Unternehmenskaufvertrag ab, mit dem die AG der KGaA das von ihr betriebene Einzelhandelsgeschäft mit Ausnahme der an die (E) verpachteten … verkaufte. Die Übertragung der Aktiva und Passiva erfolgte am … März 1998 mit Wirkung zum … April des Jahres. Der Kaufpreis betrug … DM zuzüglich Umsatzsteuer. Außerdem wurde mit Wirkung zum … März 1998 zwischen der AG und der E ein Aufhebungsvertrag zum Pachtvertrag und Kaufvertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand waren sämtliche Konzessionen, Lizenzen, gewerblichen Schutzrechte und ähnlichen Rechte, Auf- und Einbauten auf fremdem Grund und Boden, Betriebs- und Geschäftsausstattung, sämtliche Karteien, Geschäftspapiere, Datenträger und Software und sämtliche mit dem Pachtgegenstand in Zusammenhang stehenden Vertragsverhältnisse. Mit Vertrag vom … Dezember 1998 wurden letztlich 90% der Anteile der H GmbH, der bis dahin substantiell wichtigsten Beteiligung der AG, an die V GmbH veräußert.

Infolge der dargestellten Geschäftsvorfälle beschränkte sich die Geschäftstätigkeit der AG seit dem … April 1998 auf das Verwalten und Halten von Grundeigentum sowie Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Durch die Umstrukturierungen konnte die Ergebnisentwicklun...

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