Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbeziehung von Kapitaleinkünften bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendlerbesteuerung)

 

Leitsatz (redaktionell)

1) In den Fällen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht (Grenzpendlerbesteuerung) unterliegen Dividendeneinnahmen von inländischen Kapitalgesellschaften und anrechenbare Körperschaftsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG nicht der deutschen Einkommensteuer, wenn diese Einkünfte nach einem DBA in Deutschland nur beschränkt besteuert werden dürfen.

2) § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG regelt den Umfang der Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 EStG insgesamt und bezieht sich nicht nur auf die Berechnung der Einkommensgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1, 1 Nrn. 1, 3, § 36 Abs. 2, 2 Nr. 3, § 1 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2002; Aktenzeichen I R 67/01)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und haben ihren Wohnsitz in Belgien. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer der X (GmbH) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (im Streitjahr 90.825 DM). Zugleich ist der Kläger der Alleingesellschafter der GmbH.

In ihrer Einkommensteuererklärung 1998 gaben die Kläger Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 17.142,86 DM an. Diese resultieren aus der in 1998 für das Jahr 1997 erfolgten Gewinnausschüttung der GmbH an den Kläger. Das Finanzamt verweigerte die Einbeziehung der Gewinnausschüttung in die Veranlagung 1998 und damit auch die Anrechnung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 19.5.2000 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 2.11.2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie vertreten die Ansicht, dass gemäss § 1 Abs. 3 EStG auch die Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in die Veranlagung miteinzubeziehen seien, da die im Kalenderjahr bezogenen Einkünfte zu mindestens 90 % der deutschen Besteuerung unterliegen. Damit seien zugleich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG erfüllt. Die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG besage, dass die inländischen Gewinnanteile der Kläger als Einkünfte zu behandeln seien, die außerhalb der deutschen Steuerpflicht liegen. Wenn hingegen § 1 Abs. 3 Satz 3 EStG so zu verstehen sei, dass für Personen, die ihren Wohnsitz in einem Staat haben, mit dem ein DBA abgeschlossen worden ist, die Anrechnung der Körperschaft- und Kapitalertragsteuer nicht möglich sei, so sei dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die in einem Staat ansässig seien, mit dem kein DBA bestehe. Die Schlechterstellung für in DBA-Ländern Ansässige könne nicht rechtens sein.

Die Kläger beantragen,

  • unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2.11.2000 die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 EStG in Höhe von 17.142,86 DM festzusetzen und anrechenbare KSt in Höhe von 5.142,86 DM und anrechenbare Kapitalertragsteuer in Höhe von 3.000 DM und anrechenbaren Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer in Höhe von 165 DM zu berücksichtigen,
  • hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

Er bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung und die Ausführungen im Schreiben vom 17.12.1999.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

I. Soweit die Klage mit dem Ziel erhoben worden ist, die Anrechnung der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu erreichen, ist die Klage zwar grundsätzlich unzulässig, da die Anrechnung Teil des Steuererhebungsverfahrens ist. Insoweit wird die Anrechnung durch einen selbständigen Verwaltungsakt – durch Abrechnungsbescheid oder Anrechnungsverfügung- herbeigeführt. Unzulässig ist eine Klage grundsätzlich auch mit dem Begehren, eine höhere Einkommensteuer festzusetzen. Im Streitfall treten jedoch diese Grundsätze zurück, denn die Auslegung des Klageantrags ergibt, dass die Kläger die Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in die Veranlagung nur erreichen wollen, um die Voraussetzungen für die Anrechnung zu schaffen. Dieses Rechtsschutzziel kann mit der Klage gegen den Einkommensteuerbescheid im Streitfall erreicht werden, da sich ein höherer Ansatz der Einkünfte im Anrechnungsverfahren günstig auswirken kann:

1. Kapitalertragsteuer

Gemäss § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG kann die durch den Steuerabzug erhobene Einkommensteuer auf die Jahreseinkommensteuer nur angerechnet werden, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt. Bei der Kapitalertragsteuer (§§ 43 bis 45c EStG) handelt es sich um eine grundsätzlich zu berücksichtigende Abzugsteuer. Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG „soweit…. entfällt” ergibt sich, dass die begehrte höhere Anrechnung nur möglich ist, wenn zunächst die Einkünfte aus Kapitalvermögen um die bet...

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