Entscheidungsstichwort (Thema)

VgA durch Geschäftsführergehalt bei gleichzeitiger (angemessener) Rentenzahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Angemessene Pensionszahlungen einer GmbH an ihren Gesellschafter-GF sind gleichwohl dann als vgA zu qualifizieren, wenn der Gesellschafter-GF neben den Pensionszahlungen für eine reduzierte Betätigung als Geschäftsführer weiterhin ein angemessenes Geschäftsführergehalt durch die GmbH bezieht.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch Pensionszahlungen an den Altgesellschafter für die Jahre 2007 und 2008 eine vGA bewirkt wurde.

Der am …1932 geb. Herr A (A) war seit 1982 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, die ein Unternehmen für Datenverarbeitung betrieb. Seit dem …1997 zahlte die Klägerin an A eine ihm zugesagte Pension. Unbeschadet dessen legte A in der Gesellschafterversammlung vom …1997 fest, dass der Anstellungsvertrag auf unbestimmte Zeit fortgeführt wurde.

Mit Gesellschafterversammlung vom ….10.2001 wurde der Sohn von A, Herr A1, zum weiteren Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Beide Geschäftsführer hatten Einzelvertretungsmacht. Mit notarieller Urkunde vom ….12.2002 übertrug A seinen Geschäftsanteil von 260.000 € an der Klägerin im Schenkungswege zu 55% an seinen Sohn (143.000 €) und zu 45 % an seine Tochter, Frau A2 (117.000 €).

Im Jahr 2002 betrugen die monatlichen Gesamtbezüge von A einschließlich der Pension rd. 16.000 € (13.093 € Gehalt nach der letzten Tariferhöhung im Juli 2002 und 2.964 € Pension nach Rentenerhöhung im Mai 2002). Im Mai 2003 wurde das Gehalt auf 5.000 € reduziert; gleichzeitig wurde die Pension im Zuge der jährlichen Rentenanpassung auf 3.052 € angehoben, so dass sich monatliche Gesamtbezüge von 8.052 € ergaben; die Tantieme wurde von 5 % auf 2 % gekürzt. Ab März/Mai 2004 ergaben sich monatliche Gesamtbezüge von 8.157 € (5.105 € nach Tariflohnerhöhung und 3.144 € Pension nach Rentenanpassung). Ab Januar 2005 wurde das Gehalt erneut auf 4.105 € verringert, die Pension im Zuge der jährlichen Rentenanpassung ab Mai 2005 auf 3.283 € angehoben, so dass sich monatliche Gesamtbezüge von 7.388 € ergaben bzw. 7.440 € nach Rentenanpassung im Mai 2006.

Lt. Gesellschafterbeschluss vom ….11.2008 sollte A ab dem ….1.2009 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin sein. Allerdings sollte A dem Unternehmen weiterhin beratend zur Verfügung stehen. Für diese Tätigkeit sollte er eine monatliche Vergütung von 500 € und das Recht erhalten, ein Firmenfahrzeug in der bisherigen Form unter Anwendung der 1%-Regel zu nutzen und außerdem einen PC nebst Zubehör und Verbrauchsmaterial.

In den Streitjahren 2007 und 2008 wurden sowohl die Gehaltszahlungen als auch die Pensionszahlungen monatlich wie folgt als Betriebsausgaben erklärt:

Zeitraum

Pension

Gehalt

Tantieme

PkwNutzung

Entfernungs-km pauschal

Fahrgeld

Summe Gehalt

Jan bis April 07

3.335,28

4.105,00

451,00

319,52

5,20

4.880,72

Mai 07

3.435,34

4.105,00

451,00

319,52

5,20

4.880,72

Juni 07

3.435,34

4.105,00

2.800,00

451,00

319,52

5,20

7.680,72

Juli bis Dez. 07

3.435,34

4.105,00

451,00

319,52

5,20

4.880,72

Jan. 08

3.435,34

4.105,00

451,00

293,52

31,20

4.880,72

Feb. bis März 08

3.435,34

500,00

451,00

293,52

31,20

1.275,72

April 08

3.435,34

500,00

2.800,00

451,00

293,52

31,20

4.075,72

Mai bis Dez. 08

3.538,40

500,00

451,00

293,52

31,20

1.275,72

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass hinsichtlich der Pensionszahlungen eine vGA vorliege. Es sei unüblich, dass im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses neben dem Arbeitslohn gleichzeitig eine Pension ausgezahlt werde. Am 7.4.2011 und 2.5.2011 (Datum der Aufgabe zur Post) erließ der Beklagte die streitgegenständlichen Änderungsbescheide zur Körperschaftsteuer und außerdem Gewerbesteuermessbescheide.

Mit dem Einspruch trug die Klägerin vor: Lohn- und Pensionszahlungen schlössen sich gegenseitig nicht aus. Es sei nicht unzulässig, dass Pensionäre nach Erreichen des Pensionsalters weiterhin einer Arbeitnehmertätigkeit nachgingen. Die Pension erhalte der Arbeitnehmer für seine bereits geleistete Arbeitsleistung, der Arbeitslohn werde für die neue Arbeitsleistung gezahlt. Im Übrigen sei A seit dem ….3.2003 nicht mehr Gesellschafter der Klägerin und deshalb keinen Einfluss mehr auf die Gestaltung seines Arbeitsverhältnisses gehabt, sondern allein dem Willen und Weisungen der Gesellschafter unterlegen, die schon vor dem ….1.2009 mehrfach durch Gehaltskürzungen in das Beschäftigungsverhältnis eingegriffen hätten. Ab 2005 seien zudem verschiedene bis dahin von A zu erledigende Aufgaben auf andere Personen übertragen worden (Gesellschafterbeschluss vom ….1.2005).

Mit Einspruchsentscheidung vom 24.5.2012 wies der Beklagte den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 als unbegründet zurück; die Körperschaftsteuer für 2008 wurde auf 26.690 € festgesetzt. Es sei zwar zulässig, dass die Pensionszahlungen an A nur von der Vollendung des 65. Lebensjahres abhängig gemacht und nicht auch d...

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