rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im wesentlichen über die Frage, ob die Erstattung von Reisekosten für Dienstreisen, die mit privaten Urlaubsreisen verbunden waren, steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen oder von der Klägerin steuerfrei ausgezahlt werden durften.

Aufgrund von Prüfungsanordnungen vom 12.02.1987 und 04.01.1988 führte die Zentrale Außenprüfung Lohnsteuer (ZALSt) eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Klägerin durch. Dabei stellte der Prüfer unter anderem die hier noch streitigen Lebenssachverhalte fest.

In den nachfolgenden Fällen hatten Arbeitnehmer Privataufenthalte im jeweiligen Reiseland mit einer Auslandsdienstreise verbunden. Die Privataufenthalte erstreckten sich jeweils auf die Zeit unmittelbar vor Beginn oder in unmittelbarem Anschluß an die Dienstreise über einen Zeitraum bis zu mehreren Wochen. Im einzelnen wurden folgende in ihrer steuerlichen Auswirkung noch streitige Feststellungen getroffen:

Der Arbeitnehmer D. hatte vom 20. bis 25.09.1985 in I. dienstliche Aufgaben zu erledigen. Er flog am 01.09.1985 nach I., verbrachte bis zum 20.09.1985 einen dreiwöchigen Urlaub und schloß dann das Dienstgeschäft an. Der Rückflug erfolgte nach Abschluß der dienstlichen Tätigkeiten am 25.09.1985.

Der Beklagte qualifizierte die gesamten Flugkosten in Höhe von … DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn und unterwarf sie im Rahmen des angegriffenen Haftungsbescheides der Lohnversteuerung.

Der Arbeitnehmer H. hatte in der Woche vom 23. bis 27.06.1986 in … h eine Dienstreise durchzuführen. Zumindest in der gesamten vor der Dienstreise liegenden Kalenderwoche war der Arbeitnehmer urlaubsbedingt in … h. Er reiste von seinem – hier unbekannten – Urlaubsort in … h zum Dienstreiseort. Als Reisekosten erstattete die Klägerin Kilometerpauschalen (0,42 DM) für eine Reise von … n nach … h und zurück (… km).

Der Beklagte qualifizierte die Erstattung in Höhe von … DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm die Klägerin für die darauf entfallende Lohnsteuer in Anspruch.

Der Arbeitnehmer D. hatte in der Zeit vom 22.06 – 12.07.1986 eine Dienstreise in G. Er schloß an die Dienstreise einen privaten Urlaubsaufenthalt in G. bis zum 26.07.1986 an.

Der Beklagte qualifizierte die Flugreisekostenerstattung in Höhe von … DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Arbeitnehmer S. hatte am 25. und 26.09, ggf. auch am 27. und 28.09.1986 (Wochenende) dienstliche Aufgaben in … zu erledigen. Er reiste bereits am Sonntag, dem 21.09.1986 an und machte bis Mittwoch Urlaub in t …, woran sich das Dienstgeschäft anschloß.

Der Beklagte qualifizierte die Flugreisekosten in Höhe von … DM als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Arbeitnehmer F. hatte vom 13. bis 18.09.1985 dienstlich in N. zu tun. An das Dienstgeschäft schloß sich ein Urlaub vom 19.09. bis 11.10.1987 in K. an. Die Versteuerung von … DM Flugreisekosten N. K. N. als Arbeitslohn ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Der Beklagte qualifizierte darüber hinaus die Flugreisekosten nach N. und zurück in Höhe von … DM als Arbeitslohn und unterwarf diesen Betrag im Rahmen des Haftungsbescheides der Lohnversteuerung.

Der Arbeitnehmer S. hatte vom 25. bis 31.10.1987 eine Dienstreise in … durchzuführen. An die Dienstreise schloß sich ein Urlaub vom 01. bis 17.11.1987 in … an. Der Arbeitnehmer wurde auf der gesamten Reise von seiner Ehefrau begleitet. Hinsichtlich der Übernahme der Reisekosten für die Ehefrau hat der Beklagte unstreitig zu Recht Lohnsteuern im Rahmen des Haftungsbescheides geltend gemacht. Der Beklagte hat darüber hinaus die Flugreisekosten für den Arbeitnehmer in Höhe von … DM als Arbeitslohn qualifiziert und der Lohnversteuerung unterworfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung in den Prüferhandakten und im Lohnsteueraußenprüfungsbericht Bezug genommen.

Der Beklagte berechnete die Lohnsteuerhaftungsbeträge im Wege der sogenannten Netto-Einzelberechnung. Dies ergab

für 1985

… DM LSt und … DM evangelische Kirchensteuer,

für 1986

… DM LSt und … DM evangelische Kirchensteuer und … DM römisch-katholische Kirchensteuer,

für 1987

… DM LSt und … DM evangelische Kirchensteuer und … DM römisch-katholische Kirchensteuer.

Zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, daß im Falle einer Brutto-Versteuerung die Beträge gemindert werden müßten. Es ergäben sich

für 1985

… DM LSt und … DM evangelische Kirchensteuer,

für 1986

… DM LSt und … DM evangelische Kirchensteuer und … DM römisch-katholische Kirchensteuer,

für 1987

… DM LSt und … DM evangelische Kirchensteuer und … DM römisch-katholische Kirchensteuer.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.08.1992 und das Schreiben des Finanzamts … vom 15.07.1992 an den Beklagten nebst Berechnungsgrundlagen für die Steuerberechnung Bezug genommen.

Aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte unter dem 02.02.1990 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid für die Jahre 1983 – 1987, in dem u. a. die oben bezeichneten Lebenssachverhalte der Netto-Lohnbesteuerung unterworfen wurden.

Der dagegen ...

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