rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Schlußbesprechung mehr nach Durchführung des Einspruchsverfahrens gegen die Änderungsbescheide

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach Ergehen der aufgrund einer Außenprüfung geänderten Steuerbescheide undDurchführung des Einspruchsverfahrens hat der Kläger bezüglich der Durchführungeiner Schlußbesprechung nach § 201 AO kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Eine auf dieDurchführung einer Schlußbesprechung gerichtete Verpflichtungsklage ist unzulässig.

 

Normenkette

AO 1977 § 201 Abs. 1 S. 1, § 91 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Strittig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Durchführung einerSchlußbesprechung.

Der Kläger betreibt seit 1992 ein Restaurant; ein zeitweise parallel betriebenes zweites Gewerbe(Einzelhandel mit Schallplatten) wurde Ende Juli 1993 eingestellt. Mit Verwaltungsakten vom03.12.1997 hat der Beklagte für beide Betriebe nach § 193 Abs. 1 AO die Durchführung einerBetriebsprüfung (BP) angeordnet, die sich für den Schallplattenhandel auf denVeranlagungszeitraum 1993 und für das Restaurant auf die Veranlagungszeiträume 1993 bis1995 erstreckte.

Im Verlauf der am 09.02.1998 begonnenen Bp ergaben sich für beide Betriebe in diversenPunkten – insbesondere jedoch in der Frage etwaiger Hinzuschätzungen beim Restaurant –unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen den Betriebsprüferinnen und dem Kläger bzw.dessen Steuerberater. Nach Erörterungen über eine Terminierung der Schlußbesprechung, zudenen im einzelnen auf die Schreiben des Beklagten vom 08.04. und 24.04.1998 sowie dieSchreiben des StB vom 21.04., 08.05. und 26.05.1998 (Blatt 213 der Prüferhandakten für dasGewerbe Restaurant) verwiesen wird, fand am vorgesehenen Termin, dem 29.05.1998 eineBesprechung im Büro des StB statt, an dem neben diesem der Kläger sowie für den Beklagtenbeide Bpr und der Sachgebietsleiter (SGL) teilnahmen. Zum Inhalt der Besprechung wird aufden betreffenden Aktenvermerk (Blatt 224 der vorgenannten Akten) Bezug genommen.

Nach Einreichung bestimmter Unterlagen ergaben sich hinsichtlich verschiedenerPrüfungsfeststellungen Änderungen, die der Beklagte schriftlich erläuterte. Mit Schreiben vom13.07.1998 bzw. 29.01.1999 beantragte der Kläger daraufhin die Durchführung einerSchlußbesprechung. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Verwaltungsakt vom 09.02.1999abgelehnt, wobei er zur Begründung ausführte, daß eine Schlußbesprechung bereits am29.05.1998 durchgeführt worden sei.

Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Entscheidung vom 06.04.1999 zurückgewiesen.

Mit seiner Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte habe seinen Anspruch auf rechtlichesGehör verletzt. Der Termin vom 29.05.1998 könne nicht als Schlußbesprechung gewertetwerden. Er habe lediglich von ca. 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr gedauert und sei aufgrund andererTermine des SGL abgebrochen worden. Es seien nur wenige Punkte angesprochen worden.Selbst wenn man dieser Wertung des Beklagten folge, sei eine – erneute – Schlußbesprechungerforderlich gewesen. Die nach dieser Besprechung gegenüber den bisherigenPrüfungsfeststellungen vorgenommenen Änderungen seien so gravierend, daß nahezu dasgesamte Zahlenwerk habe neu durchgerechnet werden müssen. Es könne nicht angehen, daß beiwesentlich unbedeutenderen Sachverhalten Schlußbesprechungen abgehalten würden, währendbei einem derart schwierigen Sachverhalt wie dem des Streitfalls eine solche Besprechungunterbleibe. Eine Heilung dieses Mangels im Steuerfestsetzungsverfahren sei nicht möglich.Entgegen der Ansicht des Beklagten habe er nicht auf eine weitere Besprechung verzichtet.Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Klageschrift vom 08.05.1999.

der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, eine Schlußbesprechung zur Betriebsprüfung für dieVeranlagungszeiträume 1993 – 1995 durchzuführen bzw. hilfsweise die am 29.05.1998begonnene Schlußbesprechung fortzusetzen und im Falle des Unterliegens die Revisionzuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung weiterhin der Ansicht, daß am29.05.1998 eine Schlußbesprechung stattgefunden habe, ein Anspruch auf eine weitereSchlußbesprechung nicht bestehe und der Kläger im übrigen auch darauf verzichtet habe.

Gegen die aufgrund der Bp geänderten Steuerbescheide, die nach Übersendung desPrüfungsberichts zur Stellungnahme ergingen, waren seit dem 20.10.1998 Einspruchsverfahrenanhängig. Seit dem 09.06.1999 besteht gegen diese Bescheide und die Einspruchsentscheidungvom 19.05.1999 ein Klageverfahren unter dem Az. 14 K 3890/99.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nicht zulässig. Nach Ergehen der aufgrund der Betriebsprüfung geändertenBescheide und Durchführung des Einspruchsverfahrens hat der Kläger keinRechtsschutzbedürfnis auf die Durchführung einer Schlußbesprechung nach § 201 AO. Das vonihm behauptete Fehlen einer Schlußbesprechung kann der Kläger nur im Klageverfahren gegendie geänderten Bescheide, 14 K 3890/99, geltend machen.

1. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die Durchführung e...

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