Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen von Musikern an ein Orchester

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 20a Satz 2 UStG setzt nicht voraus, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen die gesamte Tätigkeit der betreffenden Künstler erfasst. Steuerbefreite und steuerpflichtige Umsätze ein und desselben Künstlers können nebeneinander stehen. Gesetzessystematische Bedenken bestehen insoweit nicht.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20a S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.02.2010; Aktenzeichen V R 28/08)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Leistungen von im Ausland ansässigen Musikern an das vom Kläger betriebene Orchester als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.

Der Kläger ist alleiniger Inhaber, Betreiber und Leiter des Orchesters „…” (Orchester). Der Kläger ist zudem Schlagzeuger dieses Orchesters.

Gemäß einer Bescheinigung der Bezirksregierung … vom … 1998 erfüllt das Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) genannten staatlichen und kommunalen Einrichtungen.

Der Kläger nimmt daher für das Orchester seit dem Veranlagungszeitraum 1999 die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG in Anspruch.

Zur Durchführung von Konzerten, sonstigen Veranstaltungen und Tourneen sowie für die Herstellung von Tonträgeraufnahmen verpflichtet der Kläger die für den jeweiligen Zweck benötigten Musiker aus dem Kreis der ihm in Deutschland und den benachbarten europäischen Ländern bekannten Musiker. Der Kläger vereinbart mit den von ihm engagierten Musikern für deren Tätigkeit Honorare für freiberufliche Mitarbeit und zahlt diese in Form von sogenannten Gutschriften an die Musiker aus.

Mit Schreiben vom … 2001 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung einer verbindlichen Auskunft bezüglich der Frage, ob in den an den Kläger gerichteten Honorarrechnungen dieser Musiker Umsatzsteuer ausgewiesen werden müsse, oder ob die betreffenden Leistungen als umsatzsteuerfrei anzusehen seien, bzw. welcher Steuersatz im Falle einer Umsatzsteuerpflicht dieser sonstigen Leistungen anwendbar sei.

Mit Schreiben vom … 2001 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom Beklagten abgelehnt. Dabei wies der Beklagte darauf hin, dass angesichts der vorgetragenen Konstellation bei jedem einzelnen Musiker festgestellt werden müsse, ob er gegebenenfalls die Bedingungen für eine Steuerfreiheit oder eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfülle.

Im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2002 und 2003 wurden die vom Kläger in diesen Jahren i.H.v. …,00 EUR bzw. …,00 EUR unstreitig in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen von im Ausland ansässigen Musikern nicht aufgeführt, da der Kläger insoweit davon ausging, dass diese sonstigen Leistungen als umsatzsteuerfrei im Sinne des § 4 Nr. 20 a UStG anzusehen seien.

Den Umsatzsteuererklärungen des Klägers für die Streitjahre 2002 und 2003 wurde seitens des Beklagten zugestimmt.

Im Rahmen einer für die Jahre 2002 bzw. die Voranmeldungen I – IV/2003 angeordneten Umsatzsteuersonderprüfung gelangte der Beklagte gemäß Umsatzsteuersonderprüfungsbericht vom … 2004 zu der Feststellung, dass das Orchester des Klägers für seine Konzerte im Ausland ansässige Künstler engagiert habe, deren Entgelte im Prüfungszeitraum 2002 …,00 EUR bzw. im Prüfungszeitraum 2003 …,00 EUR betragen hätten.

Die ausländischen Künstler seien als Unternehmer im Sinne des § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG anzusehen, da sie sonstige Leistungen erbrächten, deren ermäßigte Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnungen entstehe. Das Orchester des Klägers schulde die Umsatzsteuer hieraus nach § 13 b Abs. 2 UStG. Die hierauf entfallende Umsatzsteuer betrage …,22 EUR für das Streitjahr 2002 und …,57 EUR für das Streitjahr 2003.

Auf der Grundlage dieses Umsatzsteuersonderprüfungsberichts änderte der Beklagte gemäß § 164 Abs. 2 AO am … 2004 bzw. am … 2005 die erstmaligen Umsatzsteuerbescheide und erhöhte die festzusetzende Umsatzsteuer für 2002 von …,66 EUR um …,22 EUR auf …,88 EUR und für 2003 von …,86 EUR um …,57 EUR auf …43 EUR.

Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in beiden Bescheiden bestehen.

Die vorgenannten Umsatzsteueränderungsbescheide wurden bestandskräftig.

Mit Schreiben vom … 2005 beantragte der Kläger die Änderung der Umsatzsteuerbescheide für 2002 und 2003 gemäß § 164 Abs. 2 AO.

Dabei wies der Kläger darauf hin, dass dem Orchester eine Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 20 a Satz 2 UStG der Bezirksregierung … vorliege. Diese Bescheinigung gelte nicht nur für das Orchester als Einheit sondern für jeden einzelnen Künstler im Rahmen seines Auftritts mit diesem Orchester.

Im Anschluss an die Umsatzsteuersonderprüfung habe hingegen der Kläger die Umsatzsteuer auf die Vergütungen an die Mitglieder des Orchesters gemäß § 13 b UStG an den Beklagten abgeführt.

Da die Tätigkeit der Musiker des Orchesters nicht der Umsatzbesteuerung unterliege, werde seit...

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