Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte und Beschäftigte von konzernangehörigen Gesellschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Heranzuziehen ist der Endpreis für die konkrete - verbilligt oder unentgeltlich - überlassene Ware oder Dienstleistung des konkreten Herstellers oder Dienstleisters und nicht der Endpreis für funktionsgleiche qualitativ gleichwertige Waren oder Dienstleistungen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Gewährung verbilligter Versicherungstarife an Beschäftigte von Versicherungsunternehmen.

2) Soweit der verbilligte Tarif auch Beschäftigten von konzernangehörigen Gesellschaften gewährt wird, besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers, wenn sogenannter unechter Arbeitslohn vorliegt, bei dem der Dritte lediglich als Leistungsmittler des Arbeitgebers fungiert. Allein die Konzernzugehörigkeit rechtfertigt die Annahme von unechtem Arbeitslohn nicht.

3) Eine echte Lohnzahlung eines Dritten scheidet aus, wenn der Vorteil auch im normalen Geschäftsverkehr erzielt werden könnte.

4) Liegt eine echte Lohnzahlung eines Dritten vor, besteht eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung des Arbeitgebers nur dann, wenn der Arbeitgeber über die Höhe der Löhne in Kenntnis gesetzt wird. Der Arbeitgeber ist nicht befugt, Besteuerungsgrundlagen zu Lasten Dritter - seiner Arbeitnehmer - zu schätzen.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2, 2 S. 1, § 38 Abs. 1, 1 S. 2, § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.06.2007; Aktenzeichen VI R 45/02)

BFH (Beschluss vom 28.06.2007; Aktenzeichen VI R 45/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob durch die gegenüber Normaltarifen verbilligte Gewährung von Versicherungsschutz durch die Klägerin und durch Konzernunternehmen der Klägerin an deren Arbeitnehmer geldwerte Vorteile zu versteuern ist.

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen mit Hauptsitz in …, beschäftigte im streitigen Zeitraum Januar 1990 bis Dezember 1993 ihre Außendienst-Mitarbeiter in ihrer Betriebsstätte in ….

In Deutschland sind Allbranchen-Versicherungsunternehmen verboten. Aus übergeordneten ordnungspolitischen Gründen schreibt das deutsche Versicherungsaufsichtsrecht vor, dass die drei Hauptsparten des Versicherungsgeschäfts (Leben, Kranken, sowie Sach-, Schaden- und Unfall) nur durch eigenständige juristische Personen betrieben werden dürfen. Infolge dessen ist das Versicherungsgeschäft des Konzerns … aufgeteilt. Neben der Klägerin besteht die X-AG und die Y-AG.

Die Klägerin räumte im streitigen Zeitraum ihren Arbeitnehmern aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung die Möglichkeit ein, sog. Hausversicherungen abzuschließen. Dabei handelte es sich um Direktversicherungen im Sinne des § 40 b EStG, wobei die Klägerin 2/3 der Beiträge übernahm.

Beim Abschluss von Lebensversicherungsverträgen räumte die Klägerin ihren Mitarbeitern außerdem die Vorteile der sog. … – Tarife ein. Diese sehen dieselben Beiträge vor wie Normaltarife. Durch die Ansammlung bestimmter Beitragsteile, die versicherungstechnisch mit 3. v. H. verzinst werden, ergibt sich allerdings eine höhere Leistung, die die Klägerin in Abstimmung mit der Finanzverwaltung in Prozente der Beiträge (Tarifvorteile) umgerechnet hat. In ihren Lohnsteueranmeldungen für die Jahre 1991 bis 1993 erfasste die Klägerin die übernommenen 2/3 Anteile der Beiträge und die Tarifvorteile in der Weise, dass der nach § 8 Abs. 3 EStG steuerfreie Rabattfreibetrag zunächst um die Tarifvorteile vermindert und der verbleibende Teil des Rabattfreibetrags mit dem übernommenen 2/3 -Anteil verrechnet wurde. Der danach verbleibende Restbetrag wurde im Rahmen des § 40b EStG pauschal versteuert.

Zwischen August 1993 und Dezember 1994 fand bei der Klägerin eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den streitigen Zeitraum statt. Dabei stellte der Prüfer – soweit hier von Belang – fest, dass die Arbeitnehmer der Klägerin bei ihrer Betriebsstätte in … Anstellungsverträge bei der Z AG hätten. Für diese Angestellten bestehe die Möglichkeit, bei ihrer Arbeitgeberin Lebensversicherungen und bei den übrigen Konzerngesellschaften verschiedene Sachversicherungen verbilligt abzuschließen. Für die Bewertung der verbilligten Sachbezüge aus den Lebensversicherungen sei die Vorschrift des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden. Geldwerte Vorteile, soweit sie den Rabattfreibetrag überschritten, seien ordnungsgemäß versteuert worden. Soweit den Arbeitnehmern von anderen Konzerngesellschaften für die dort abgeschlossenen Versicherungsverträge Preisnachlässe gewährt worden seien, käme der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs. 3 EStG hingegen nicht zur Anwendung. Eine Überprüfung habe zum Ergebnis geführt, dass die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile aus den Preisnachlässen der Konzerngesellschaften bisher nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden seien. Die Nachversteuerung erfolge nach § 40 Abs. 1 EStG. Hiervon ausgehend ermit...

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