Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.11.1993; Aktenzeichen VI R 24/93)

 

Tatbestand

Die am 06.06.1914 geborene Klägerin war bis einschließlich März 1982 als ordentliche Professorin für das Fach Biologie mit vollen Rechten und Pflichten an der Universität … tätig. Seit 01.04.1982 ist sie gemäß § 224 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 119 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes NRW entpflichtet (= emeritiert), d.h. von ihren Lehrverpflichtungen befreit. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1985 Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus nichtselbständiger Arbeit. Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit handelt es sich um die vollen Bezüge nach der Besoldungsgruppe H 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, Stand 31.12.1979, gekürzt nur um die Kolleggeldgarantie. Streitig ist der Abzug von geltend gemachten Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

1. Reisekosten

a) Reise nach A./Niederlande (… und …12.1985)

Die Klägerin hat diese Reise unternommen, um mit Frau … (Universität …) an deren Aufenthaltsort in Holland eine gemeinsame Publikation druckfertig vorzubereiten sowie einen Plan für in 1986 durchzuführende wissenschaftliche Untersuchungen aufzustellen. Frau … war einige Jahre zuvor als Gastwissenschaftlerin in tätig. Seit dieser Zeit besteht eine wissenschaftliche Zusammenarbeit mit der Klägerin, auf die im Jahrbuch der Universität 1983 hingewiesen wird. Die Klägerin hat mit Frau … 1986 einen gemeinsamen Aufsatz veröffentlicht. Die Universität … hat mit Verfügung vom 17.12.1985 eine Beihilfe in Höhe von 30,– DM zu den Reisekosten gewährt. Mit diesem Betrag war der Jahresbeihilfehöchstbetrag der Klägerin von 800,– DM voll ausgeschöpft.

Die Klägerin macht folgende verbleibende Kosten geltend:

Taxikosten Wohnung-Hauptbahnhof (2 × 12,– DM)

24,00 DM

Fahrkarte einschl. Zuschlag

114,80 DM

Eine Übernachtung, zwei Tagegelder der Ländergruppe 2, 3 × 60,– DM

180,00 DM

Summe

318,80 DM

abzüglich Reisebeihilfe

30,00 DM

Restbetrag

288,80 DM

b. Reise nach B. Niederlande (…07.1985 bis …07.1985)

Zweck dieser Reise war die Zusammenarbeit mit dem Biologen …, Universität …, insbesondere die Vorbereitung einer gemeinsamen Publikation sowie die Festlegung des weiteren Arbeitsplanes und die Verteilung der Arbeit auf die Partner. Im Jahr 1986 ist eine gemeinsame Veröffentlichung im Biologischen Zentralblatt erschienen.

Die Klägerin macht bezüglich ihrer Reise folgende Kosten geltend:

PKW-Kosten Köln-… 2 × 65 km × 0,42 DM

222,60 DM

2 Übernachtungsgelder, 3 Tagegelder, Ländergruppe 2, 5 × 60,– DM

300,00 DM

Summe

522,60 DM

abzüglich Reisebeihilfe der Universität gemäß Verfügung vom 05.06.1985

160,00 DM

Restbetrag

362,60 DM

c) Teilnahme an der Tagung der Gesellschaft für Entwicklungsbiologie in C. (… bis …03.1985)

Laut vorgelegtem Programm handelte es sich dabei um eine ganztägige Veranstaltung mit wissenschaftlichen Vorträgen und Diskussionen zu biologischen Themen.

Die Klägerin macht diesbezüglich folgende Kosten geltend:

Tagungsgebühr

30,00 DM

Taxi Wohnung – Hauptbahnhof, 2 × 12,– DM

24,00 DM

Bahnfahrtkarte u. Zuschlag, Straßenbahn

79,60 DM

3 Hotelübernachtungen

174,00 DM

3 Tagegelder à 39,– DM

117,00 DM

Summe

424,60 DM

abzüglich Reisekostenbeihilfe

180,00 DM

Restbetrag

244,60 DM

d) Tagung Universität Women of Europe in … (… bis …09.1985)

Hinsichtlich dieser Veranstaltung, bei der es u.a. um die Rolle von Hochschullehrerinnen an den Universitäten ging, macht die Klägerin den Tagungsbeitrag von 60,– DM geltend.

e) Tagung des Deutschen Akademikerinnenbundes in … (… bis ….10.1985)

Laut vorgelegtem Programm begann die Veranstaltung am …10.1985 um 19.45 Uhr und behandelte folgende Einzelthemen: „Neue Aspekte der Gleichberechtigung von Frauen und Männern aus frauenpolitischer Sicht”, „Das Selbstverständnis der Männer im Verhältnis zur veränderten Situationen von Frauen in der heutigen Gesellschaft”, „Mann und Frau im Familienzyklus – Eine Entwicklung zur Integration?” Am …10. abends und am …10.1985 vormittags fand eine Sitzung des erweiterten Vorstands dieser Vereinigung statt, dem die Klägerin angehört hat. Es wurden laut Tagesordnung Vereinsfragen besprochen.

Die Klägerin macht folgende Kosten geltend:

Tagungsgebühr

25,00 DM

3 Tagegelder

117,00 DM

Fahrt Köln 2 × 160 km × 0,42 DM

134,40 DM

Übernachtung und Verpflegung

100,00 DM

abzüglich Fahrtkostenerstattung

./.

60,00 DM

Restbetrag

336,40 DM

f. Tagung Plant Genetics in …, USA (… bis …1985)

Die Klägerin reiste zu dieser Biologie-Tagung mit ganztägigen Vortragsveranstaltungen am … an und legte die Rückreise auf den …1985. Die Kosten der Fahrt, Übernachtungen im Tagungshaus sowie der Tagungsbeitrag wurden gemäß vorgelegtem Schreiben des Veranstalters vom …1984 für die eingeladenen Sprecher, zu denen die Klägerin gehörte, erstattet. Die Klägerin macht hinsichtlich der Hotelkosten des Anreisetages (laut Rechnung: 59,79 Dollar) einen Pauschbetrag sowie neun Tagegelder, Ländergruppe 3, insgesamt 10 × 74,...

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