Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitgeberbeiträge zu einem amerikanischen Pensionsfonds als laufender Arbeitslohn

 

Leitsatz (amtlich)

1) Arbeitgeberbeiträge in einen rechtlich selbständigen Pensionsfonds, der das Geld zugunsten von Arbeitnehmern ohne Zugriffsrecht des Arbeitgebers anlegt, gehören zu den Vorteilen aus dem Arbeitsverhältnis.

2) Verwenden die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber geleisteten Beiträge, um damit selbst eine Zukunftssicherungsleistung in Form einer Fondsbeteiligung zu erwerben, sind die Arbeitgeberbeiträge auch schon im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen, wenn der Arbeitgeber sie zahlt.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 1, 1 S. 1, § 19 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen VI R 47/02)

BFH (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen VI R 47/02)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Arbeitgeberbeiträge zu einem amerikanischen Pensionsfonds als laufender Arbeitslohn zu qualifizieren sind mit der Folge, dass die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer haftet.

Die Klägerin betreibt in Europa ein Marketing-Zentrum der X-Hotelgruppe. Führungskräften mit mindestens einjähriger Dienstzeit bietet sie die Teilnahme an einem Pensionsplan („retirement plan”) an. Für die teilnehmenden Mitarbeiter werden Beiträge an einen rechtlich selbständigen Pensionsfonds geleistet. Die Beiträge variieren je nach Alter und anrechnungsfähiger Dienstzeit. Zusätzlich haben die Betroffenen die Möglichkeit zu freiwilligen Zahlungen, die wie die Arbeitgeberbeiträge und Ertäge des Fonds auf einem Ruhestandskonto des Teilnehmers („retirement account”) gutgeschreiben werden. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit eines Teilnehmers werden die laufenden Beiträge aus den Überschüssen des Planes auf das Ruhestandskonto weitergezahlt.

Die Gelder werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten für den Teilnehmer angelegt. Eine Garantie für eine bestimmte Ablaufleistung wird nicht übernommen. Ein Treuhänder („trustee”) trägt die Verantwortung für die Anlage der Gelder und sorgt dafür, dass Investitionen und Vermögenswerte des Plans „zum uneingeschränkten Vorteil der Teilnehmer” gehalten werden (Ziff. 10.6 des Pensionsplanes). Eine Haftung des Treuhänders tritt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein (Ziff. 10.6).

Die Teilnehmer haben einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Pensionsfonds. Mit Eintritt in den Ruhestand erhalten sie aus dem Fondsvermögen eine Einmalzahlung in Höhe des Geldwertes, der bei Liquidation ihres Ruhestandskontos erzielt wird (Ziff. 5.1 b). Anstelle einer Einmalzahlung können die Teilnehmer bestimmen, dass der Einmalbeitrag ganz oder teilweise dafür verwendet wird, ihnen eine Rente zu verschaffen. Unter der Bedingung der Zustimmung durch den Treuhänder können die Teilnehmer die Auszahlung ihres Anspruches auch vor Eintritt in den Ruhestand verlangen. Stirbt ein Teilnehmer vor seiner Pensionierung, wird ein Einmalbeitrag in Höhe des erzielbaren Geldwertes von 100 % des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ruhestandskontos fällig. Für den Fall der anderweitigen vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnis besteht ein gestaffelter Leistungsanspruch, der sich nach der Dauer der anrechnungsfähigen Dienstzeit richtet. Bei einer Dienstzeit ab 10 Jahren besteht ein Anspruch in Höhe von 100 % des erzielbaren Geldwertes des Ruhestandskontos, bei einer Dienstzeit unter 4 Jahren verfällt der Anspruch gegen den Fonds und erhöht den Überschuss der anderen Teilnehmer. Die Planleistungen sind nach Ziff. 10.7 des Pensionsfonds nicht abtretbar und nicht verpfändbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Pensionsplan der X-Hotels … Bezug genommen (Bl. 51 ff der FG-Akte und Bl. 46 ff der Rechtsbehelfsakte 1995 bis 1997 der XX-GmbH).

Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung behandelte der Beklagte die Zahlungen an den Pensionsfonds als laufenden Arbeitslohn und nahm die Klägerin für die hieraus resultierende Lohnsteuer gem. § 42 d EStG in Haftung (Bescheid vom 29.01.1996). Der hiergegen erhobene Einspruch, mit dem sich die Klägerin gegen die Annahme gegenwärtig zufließenden Arbeitslohnes wandte, blieb erfolglos. In seiner ablehnenden Einspruchsentscheidung verwies der Beklagte darauf, dass den Arbeitnehmern eigene Rechtsansprüche auf Versorgung durch den Fonds gewährt würden. Bei dieser Sachlage komme es nicht darauf an, ob die Ansprüche rechtlich und wirtschaftlich als sicher anzusehen seien, ebenso wie es unerheblich sei, dass die Arbeitnehmer bis zum Eintritt in den Ruhestand keine Verfügungsmacht über die auflaufenden Gelder hätten. Die Inhaftungnahme der Klägerin sei auch ermessensgerecht, da eine Nettolohnvereinbarung getroffen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 06.04.1998 Bezug genommen.

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage vertritt die Klägerin weiterhin die Auffassung, dass die Zuführungen zum Pensionsfonds nicht lohnsteuerpflichtig seien. Die von der X-Gruppe betriebene Versorgung unterscheide sich grundlegend von den in ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge