Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur teilweise Anrechnung von Stipendiumsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Als Werbungskosten abziehbare Ausbildungskosten sind nur insoweit um erhaltene Stipendiumsleistungen zu mindern – hier als Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH aus Mitteln des BMBF -, als die Stipendiumsleistungen zum Ausgleich der Bildungssaufwendungen gezahlt werden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Ausbildungskosten um erhaltene Stipendiumsleistungen zu kürzen sind und die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit um vertragswidrig nicht pauschal versteuerten Aushilfslohn zu erhöhen sind.

Der Kläger hat 2009 seine Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann beendet. Nachfolgen hat er bis Frühjahr 2013 als Veranstaltungskaufmann bei der Firma A GmbH in B gearbeitet.

Seit dem Sommersemester 2013 studierte der Kläger Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule C. Ab dem 1.4.2014 erhielt er ein Aufstiegsstipendium der Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung gemeinnützige Gesellschaft mbH (sbb gGmbH) aus Mitteln des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) in Höhe von 670 € sowie 80 € Büchergeld monatlich. Laut der privatrechtlichen Vereinbarung mit der SBB gGmbH über das Aufstiegsstipendium hatte der Kläger bspw. die Verpflichtung, innerhalb eines Monats nach Beendigung jedes Studienabschnitts die Immatrikulationsbescheinigung für den folgenden Studienabschnitt sowie Nachweise über den Studienfortschritt in die Dokumentenzentrale „StudiDoK” einzustellen. Weiterhin sieht die Vereinbarung unter Ziffer 6 die Kündigung für den Fall vor, dass der Stipendiat u.a. einer der vorgenannten Verpflichtungen nicht nachkommt oder erkennbar wird, dass er sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um den erfolgreichen Abschluss des Studiums bemüht. Insoweit und im Übrigen wird auf die Vereinbarung sowie die Förderrichtlinien verwiesen (Blatt 25 bis 29R der Akte).

Im November 2014 arbeitete der Kläger für die …gesellschaft E und Co. GmbH als Aushilfe. Laut Personalbogen, der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschrieben wurde, sollte der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer tragen. Die Abrechnung der erzielten 441,15 € Arbeitslohn erfolgte jedoch durch den Arbeitgeber nach Steuerklasse I.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014, mit der der Kläger auch die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages beantragte, machte dieser Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 10.321 € geltend. Der Betrag untergliedert sich in Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung (Heimfahrten 1.303,50 €, Verpflegungsmehraufwendungen 1.680 € und Unterkunftskosten 6.157,52 €), Fachliteratur und Arbeitsmaterialien 686,68 € sowie Kurs- und Seminargebühren 493,10 €. Daneben machte der Kläger weitere Werbungskosten i.H. von 592 € geltend. Im Einkommensteuerbescheid vom 30.6.2015 berücksichtigte der Beklagte Fortbildungskosten nur i.H. von 1.797 € (Fahrtkosten 1.303,50 € sowie Kurs- und Seminargebühren 493,10 €) sowie übrige Werbungskosten i.H. von 534 €. Dies erläuterte der Beklagte damit, dass ein doppelter Haushalt nicht vorliege und selbst bei der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung aufgrund der Gegenrechnung der steuerfreien Stipendiumsbezüge ein Ansatz von weiteren Kosten nicht in Betracht komme. Daneben erhöhte der Beklagte die vom Kläger erklärten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um den elektronisch übermittelten Arbeitslohn des Klägers bei der …gesellschaft E und Co. GmbH i.H. von 441 €. Die Einkommensteuer wurde bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1.024 € mit 0 € festgesetzt.

Den hiergegen am 3.7.2015 erhobenen Einspruch begründete der Kläger damit, dass er in seinem Heimatort F einen eigenen Hausstand bereits seit 2011 unterhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen habe. Auch komme eine Gegenrechnung der Stipendiumsleistungen nur teilweise in Betracht. Der Hauptteil des monatlichen Forderungsbetrages sei zur Deckung des Lebensbedarfes gedacht und somit auch für Aufwendungen für Freizeit, Urlaub und Kultur oder für Verpflegung. Es handele sich um ein Stipendium ohne konkrete Gegenleistung, das nicht steuerbar sei. Es stelle mithin eine nicht steuerbare Vermögensmehrung dar und könne keiner der Einkunftsarten zugerechnet werden. Auch handele es sich nicht um steuerfreie Zahlungen nach § 3 Nr. 44 EStG und aufgrund der fehlenden Zweckverwendungsbestimmung bestehe kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang nach § 3c EStG zum Studium. Hierzu verweist der Kläger auf den Aufsatz von Ernst und Schill, „Die Behandlung von Stipendien im Einkommensteuerrecht” in DStR 2008, 1461. Daneben verweist der Kläger auf das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.10.2011 (9 K 3301/10), in dem keine Gegenrechnung der Stipendiumszahlungen erfolgt sei. Eine Gegenrechnung des Büchergeldes i.H.v. 9 × 80 € gleich 720 € sei jedoch nachzuvollziehe...

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