Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung der GrESt gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG beim Erwerb von GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Bemessungsgrundlage für die aufgrund § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG beim Erwerb von GmbH-Anteilen festzusetzende GrESt ist der Grundbesitzwert der der GmbH zuzurechnenden inländischen Grundstücke, der gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG i. V. mit § 138 Abs. 1 BewG gesondert festzustellen ist.

2) Der - nicht zu beanstandende - Steuersatz für die GrESt-Festsetzung beträgt gemäß § 11 Abs. 1 GrEStG 3,5%.

 

Normenkette

GrEStG § 11 Abs. 1; BewG § 138; GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.11.2015; Aktenzeichen II R 23/10)

BFH (Beschluss vom 02.03.2011; Aktenzeichen II R 23/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der notarielle Vertrag vom 26.04.2001 UR-Nr. … des Notars M zur Entstehung von Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) geführt hat und ob die Klägerin Steuerschuldnerin ist.

Im Anschluss an eine sogenannte Auftragsprüfung (BP) gemäß § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) bei der Klägerin, der P Corporation, USA, erließ der Beklagte am 10.02.2005 einen auf § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG gestützten Grunderwerbsteuerbescheid über … EUR. Grundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer war der o.a. Vertrag vom 26.04.2001 über den Kauf von Geschäftsanteilen der G GmbH (G GmbH). Als Besteuerungsgrundlagen wurden zugrundegelegt die von der BP ermittelten Werte der inländischen Grundstücke der G GmbH sowie der Grundstücksgemeinschaft C GbR (GbR), die durch Bescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte auf den 31.05.2001 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG i.V.m. § 138 des Bewertungsgesetzes (BewG) bestandskräftig mit insgesamt … EUR festgesetzt worden waren.

Der der Steuerfestsetzung zugrundeliegende Kaufvertrag vom 26.04.2001, der als solcher „betreffend sämtliche Geschäftsanteile an der G GmbH” bezeichnet ist, hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:

Im Vorspann des Vertrages sind als Vertragspartner aufgeführt die H GmbH (H) als Verkäuferin zu 1., die R AG (R) als Verkäuferin zu 2. Als Käuferin ist die Klägerin bezeichnet. In der Vorbemerkung des Kaufvertrages wird unter 1. festgestellt, dass die H Geschäftsanteile im Gesamtnennbetrag von … DM an der G GmbH halte, und der verbleibende Geschäftsanteil i. H. v. 100.000 DM von der R gehalten werde. Unter 3. der Vorbemerkung wird des weiteren festgestellt, dass die G GmbH an der GbR einen Anteil von 94 % halte und der verbleibende Anteil von 6 % von der H gehalten werde. Unter 9. der Vorbemerkung wird ausgeführt, die Verkäuferin zu 1. sei daran interessiert, ihre Geschäftsanteile an der G GmbH sowie die Beteiligung an der GbR an die Käuferin zu verkaufen, die an einem solchen Kauf interessiert sei. Auch die Verkäuferin zu 2. sei an einem Verkauf ihres Geschäftsanteils an die Käuferin interessiert. Unter 7. der Vorbemerkung wird festgestellt, dass die Käuferin eine nach dem Recht des …, USA, errichtete Gesellschaft sei. Unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen, Auslegung” ist unter 1.13. festgestellt, „Käuferin” sei die Klägerin, die P Corporation, F, T. Unter 2.1 des Kaufvertrages ist geregelt, dass die Käuferin von der Verkäuferin zu 1. und von der Verkäuferin zu 2. die zuvor bezeichneten Geschäftsanteile an der G GmbH bzw. der GbR kaufen werde. Unter 2.2 ist vereinbart, die Verkäuferin zu 1. verpflichte sich, die gekauften Geschäftsanteile „an die Käuferin oder an ein von der Käuferin bezeichnetes, mit der Käuferin verbundenes Unternehmen” abzutreten. Gleichzeitig verpflichtete sich die Käuferin, diese Abtretung anzunehmen bzw. die Annahme der Abtretung durch das von ihr bezeichnete Unternehmen herbeizuführen. Die Verkäuferin zu 2. ging hinsichtlich ihres Anteils an der G GmbH dieselbe Verpflichtung ein. Gemäß Vorbemerkung Nr. 40 bzw. 6.6 der Verkaufsvereinbarung (Seite 7 und 19) ist als Grundbesitz im Sinne dieses Vertrages der im unbeschränkten Eigentum der G GmbH bzw. der GbR stehende Grundbesitz definiert.

Nach 3.1 und 3.2 des Vertrages sollte der Basiskaufpreis von … USD am sogenannten Closing Date – nach 15. der Begriffsbestimmungen i.V.m. 2.2.3. des Vertrages sollte dies die Abtretung der Geschäftsanteile an der G GmbH und der Beteiligung an der GbR an die Klägerin oder ein verbundenes Unternehmen sein – zu zahlen sein.

Nach 4.4.1. des Vertrages sollten die Vertragspartner berechtigt sein, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Closing nicht bis zum 30.09.2001 stattgefunden hätte.

Nach 4.4.5. sollte die Abtretung der Geschäftsanteile unter den aufschiebenden Bedingungen stehen, dass die Transaktion u.a. durch das Bundeskartellamt freigegeben wurde, dass andererseits der Basiskaufpreis auf ein benanntes Konto oder eine Bestätigung durch die Bank der Käuferin, dass eine unwiderrufliche Anweisung zur Überweisung des Basiskaufpreises erteilt worden sei, eingegangen war.

Am 31.05.2001 schlossen unter UR-Nr. … des Notars B die A GmbH, künftig: P GmbH, – A – als Zessionar und die H als Zedent 1...

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