Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe eines Autohauses

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Neben dem Betriebsgrundstück ist nach funktionaler Betrachtungsweise auch der Werkstattbetrieb eines Konzessionsbetriebs hochwertiger Kraftfahrzeuge wesentliche Betriebsgrundlage.

2) Eine Betriebsverpachtung im Ganzen scheidet aus, wenn das Betriebsgrundstück an den Betriebsübernehmer verpachtet und nicht leicht wiederbeschaffbares Anlagevermögen des Werkstattbetriebs an ihn veräußert wird.

 

Normenkette

EStG § 16 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.10.2007; Aktenzeichen X R 39/04)

 

Tatbestand

Die Kläger werden als Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … in … Dieses Grundstück wurde im Jahre 1988 für Zwecke einer Auto-Vetragshandlung mit zugehöriger Vertragswerkstatt bebaut und hergerichtet. Der Kläger verpachtete es bis zum 31. Dezember 1994 im Wege der Betriebsaufspaltung an die ihm gehörige … GmbH, die ihrerseits das …-Autohaus betrieb.

Auf Grund eines Betriebsübernahmevertrages vom 07. November 1994 erwarb die …- und …-GmbH die Warenvorräte und das Anlagevermögen der …-GmbH, unter anderem die gesamte Werkstattausrüstung mit Werkstatt- und Abschleppwagen, Prüf- und Messständen, Waschanlage, Hebebühnen und vielem anderen, sowie mit Hofbefestigung, Fahnenanlagen und anderem. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 08. April 2004 (Blatt 52 bis 65 der Gerichtsakte) verwiesen. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 2,3 Millionen DM. Die Betriebsübernahme wurde erst mit Übergang der Auto-Konzession an den Käufer wirksam. Die …- und …-GmbH wurde unmittelbar nach der Betriebsübernahme von dem Gesellschafter … als Alleingesellschafter übernommen.

Mit Mietvertrag ebenfalls vom 07. November 1994 wurde das Betriebsgrundstück für zehn Jahre mit einer Option von nochmals zweimal fünf Jahren an die …- und …-GmbH vermietet. Als Vermieterin trat die „…-GmbH & Co. KG in Gründung” auf. Mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom 28. November 1994 wurde diese Kommanditgesellschaft mit dem Kläger als Kommanditisten gegründet. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 17. Juli 1995.

Als dem Finanzamt nach einer Betriebsprüfung diese Zusammenhänge deutlich wurden, erging (auf Grund Änderung nach § 164 Abs. 2 AO) der vorliegend streitige Einkommensteuerbescheid vom 09. November 1998, in dem der Beklagte von einem Aufgabegewinn in Höhe von DM …,00 auf Grund der Überführung des Grundstücks mit Aufbauten ins Privatvermögen des Klägers ausging und die Einkommensteuer auf DM …,00 festsetzte. Mit Einspruchsentscheidung vom 14. März 2000 führte der Beklagte aus: Indem die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung mit Übertragung des Betriebs auf die …- und …-GmbH entfallen sei, sei das Betriebsgrundstück ins Privatvermögen zurückgefallen. Die Vermietung habe auch nicht deshalb gewerblichen Charakter gehabt, weil eine GmbH & Co. KG als Vermieterin ausgetreten sei, denn diese KG sei rechtlich erst mit der Eintragung ins Handelsregister am 17. Juli 1995, also nach Beginn der Vermietungstätigkeit zu Stande gekommen. Es habe auch keine Verpachtung eines Betriebes im ganzen stattgefunden, da wesentliche Bestandteile des Betriebs veräußert worden seien.

Mit ihrer am 06. April erhobenen Klage machen die Kläger geltend, das Grundstück habe die gewerblich-betriebliche Sphäre nicht verlassen. Sie sei unmittelbar ins Betriebsvermögen der …-GmbH & Co. KG übergegangen, die gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ihrer Form wegen als gewerblich tätig gelte. Diese Gesellschaft sei, wenn auch zunächst mit verschärfter Haftung des Kommanditisten, schon mit dem notariellen Vertrag, nicht erst mit Eintragung ins Handelsregister zu Stande gekommen. Darüber hinaus trage die Vermietung auch insofern gewerblichen Charakter, als sie eine Betriebsverpachtung im ganzen darstelle. Der Kläger könne den Betrieb in Gestalt des ursprünglichen Gewerbebetriebs jederzeit wieder aufnehmen und habe auch die Absicht hierzu. Viele Anlagen, z. B. die Öl-Abscheide-Vorrichtung, seien vom Kläger zurückbehalten worden. Die veräußerten Anlagegüter seien von untergeordneter Bedeutung, zumal die Werkstatt ohnehin nur ein verhältnismäßig geringen Teil zum Gesamtumsatz beigetragen habe. Zudem seien alle veräußerten Anlagegüter, wie z. B. die Hebebühnen, jederzeit leicht wieder zu beschaffen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 1994 dahin zu ändern, dass der angesetzte Aufgabegewinn von DM … außer Betracht bleibt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt und vertieft die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Zu Recht legt der Beklagte den Überschuss des gemeinen Wertes des Grundstücks … in … über den Buchwert, der der Höhe nach unstreitig ist, als Aufgabegewinn im Sinne von § 16 Abs. 3 EStG der Besteuerung zu Grunde; denn der Kläger hatte seinen in Form der Betriebsaufspaltung gestalteten Gewerbebetrieb aufgegeben und das streitige Grundstück ...

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