Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Aufteilungsverbot für häusliche Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind auch dann und zwar anteilig abziehbar, wenn das Arbeitszimmer zugleich steuerlich unbeachtlichen, privaten Zwecken dient.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.2016; Aktenzeichen IX R 20/13)

BFH (Urteil vom 16.02.2016; Aktenzeichen IX R 20/13)

BFH (Aktenzeichen XI R 20/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger ein Abzug eines Teils der auf sein Arbeitszimmer entfallenden Kosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung deswegen versagt werden kann, weil er das Arbeitszimmer auch für eine Tätigkeit nutzte, die vom Finanzamt (FA) als einkommensteuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft wurde.

Die Grundstücksgemeinschaft A (Beigeladene), an der der Kläger und sein Sohn B jeweils zur Hälfte beteiligt sind, erzielte in den Streitjahren (2007 und 2008) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Grundstück C-Straße ….

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2007 erklärte die Beigeladene gemeinschaftliche Einnahmen von 35.324 EUR und gemeinschaftliche Werbungskosten von 43.657 EUR und damit einen gemeinschaftlichen Verlust von 8.333 EUR. Darüber hinaus erklärte sie Son-derwerbungskosten für den Kläger i.H.v. 2.885,94 EUR und für den Sohn B i.H.v. 7.266,69 EUR.

In den Sonderwerbungskosten des Klägers war ein Betrag i.H.v. 688 EUR enthalten, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer enthielt. Diese Aufwendungen berechneten sich wie folgt:

AfA für im Jahr 2001 für 831,36 EUR gekaufte Leuchten i.H.v.

83,14 EUR

(1/10)

Regal gekauft im Jahr 2007

451,00 EUR

Betriebskosten des Hauses, 6489,65 EUR × 17,63 %

1.144,13 EUR

Schuldzinsen, 158 EUR × 17,63 %

27,86 EUR

AfA Gebäude, 5.928,82 EUR × 17,63 %

1.045,25 EUR

Gesamtaufwendungen

2.751,37 EUR

Den Anteil von 17,63% (Betriebskosten, Schuldzinsen, AfA) errechnete der Kläger in dem er die Fläche des Arbeitszimmers von 32,36 qm in ein Verhältnis zur Gesamtfläche der Wohnung (Erdgeschoss und Dachgeschoss) von 183,51 qm setze. Er legt hierzu eine Wohnflächenberechnung des Dipl. Ing. D vor. Außerdem legte er Grundrisspläne des von ihm bewohnten, und entweder ihm alleine oder den Ehegatten jeweils zur Hälfte, gehörenden Ein- oder Zweifamilienhauses vor. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass das vom Kläger genutzte Arbeitszimmer aus zwei im Dachgeschoss liegenden Räumen bestand.

Der Kläger nutzte das Arbeitszimmer in den Streitjahren (2007 und 2008) zeitanteilig zu 30% für seine wissenschaftliche Tätigkeit, zu 45% für die Hausverwaltung E-Straße … (14 Wohneinheiten) und zu 25% für die Hausverwaltung C-Straße (5 Wohneinheiten).

Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer teilte der Kläger demzufolge für das Jahr 2007 wie folgt auf:

Aufteilung der Kosten

Gesamt

Anteil (%)

Anteil (EUR)

beruflich

2.751,37 EUR

30 %

825,00 EUR

Hausverwaltung

E-Straße …

2.751,37 EUR

45 %

1.238,00 EUR

Hausverwaltung

C-Straße …

2.751,37 EUR

25 %

688,00 EUR

Gesamtaufwendungen

2.751,37 EUR

In dem Feststellungsbescheid 2007 vom 29.7.2008 wich das Finanzamt (FA) insoweit einer Steuererklärung ab, als es bei den Sonderwerbungskosten des Klägers Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i.H.v. 688 EUR nicht berücksichtigte. Im Übrigen erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß.

In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr 2008 erklärte die Beigeladene gemeinschaftliche Einnahmen von 37.685 EUR und gemeinschaftliche Werbungskosten von 20.170 EUR und damit einen gemeinschaftlichen Gewinn von 17.515 EUR. Darüber hinaus erklärte sie Son-derwerbungskosten für den Kläger i.H.v. 2.902,12 EUR und für den Sohn B i.H.v. 7.156,21 EUR.

In den Sonderwerbungskosten des Klägers war ein Betrag i.H.v. 484 EUR enthalten, der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer enthielt. Diese Aufwendungen berechneten sich wie folgt:

AfA für im Jahr 2001 für 831,36 EUR gekaufte Leuchten i.H.v.

83,14 EUR

(1/10)

Betriebskosten des Hauses, 4.437,93 EUR × 17,63 %

782,41 EUR

Schuldzinsen, 141 EUR × 17,63 %

24,86 EUR

AfA Gebäude, 5.928,82 EUR × 17,63 %

1.045,25 EUR

Gesamtaufwendungen

1.935,65 EUR

Die Gesamtaufwendungen für das Arbeitszimmer teilte der Kläger wie folgt auf:

Aufteilung der Kosten

Gesamt

Anteil (%)

Anteil (EUR)

beruflich

1.935,65 EUR

30 %

581,00 EUR

Hausverwaltung

E-Straße …

1.935,65 EUR

45 %

871,00 EUR

Hausverwaltung

C-Straße …

1.935,65 EUR

25 %

484,00 EUR

Gesamtaufwendungen

1.935,65 EUR

In dem Feststellungsbescheid 2008 vom 30.10.2009 wich das Finanzamt (FA) insoweit von der Steuererklärung ab, als es bei den Sonderwerbungskosten des Klägers Aufwendungen für ein Arbeitszimmer i.H.v. 484 EUR nicht berücksichtigte. Im Übrigen erfolgte die Veranlagung erklärungsgemäß.

Die auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen ließ das FA für beide...

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