Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.12.1996; Aktenzeichen X R 65/95)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung der Kosten für eine Baugenehmigung und eines Architektenhonorars als Werbungskosten bei der Ermittlung eines Spekulationsgewinns.

Mit Vertrag vom 27.07.1988 erwarb der Kläger ein unbebautes Grundstück in N. zum Preis von 80.000 DM. In der Folgezeit entstanden u. a. – neben GrESt, Notarkosten, Makler, Finanzierungskosten – folgende Kosten im Zusammenhang mit dem unbebauten Grundstück:

  • Gebühren an Stadt L. für Baugenehmigung 607,50 DM
  • Architektenhonorar … 11.742,– DM

Mit Vertrag vom 13.03.1990 veräußerte der Kläger das unbebaute Grundstück für 127.900 DM. In der Einkommensteuererklärung 1990 erklärte er einen Spekulationsgewinn von 559,64 DM. Bei der Ermittlung dieses Gewinns hatte er die Kosten für den Antrag auf Baugenehmigung und das Architektenhonorar als Werbungskosten abgesetzt.

Dazu vertrat er die Ansicht, es handele sich bei den oben genannten Kosten um nachträgliche Herstellungskosten für ein angeschafftes Wirtschaftsgut. Das Wirtschaftsgut sei hier das baureif zu veräußernde Grundstück, welches nur unter Erbringung von diversen Vorausleistungen (u. a. Baugenehmigung und Planung) zu veräußern gewesen sei. Diese erbrachten Vorleistungen seien beim Verkauf in die Kaufpreisbemessung eingeflossen. Hierzu reichte der Kläger eine Kopie des notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 13.03.1990 hinsichtlich des oben genannten Grundstücks ein.

In § 5 des Vertrages heißt es u. a.:

„Der Verkäufer versichert daß der Vertragsgegenstand Bauland ist.

Der Käufer kann insoweit jedoch nur den Kaufvertrag rückgängig machen (wandeln), nicht dagegen Minderung des Kaufpreises verlangen.

Für die vom Käufer geplante Bebauung übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.”

Mit Bescheid vom 17.07.1992 setzte das beklagte Finanzamt die Einkommensteuer 1990 auf 10.184 DM fest. Dabei hatte es den Spekulationsgewinn um 12.349,50 DM erhöht: und mit 12.909 DM der Besteuerung zugrundegelegt.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch machte die Kläger geltend, ein wirtschaftlich einheitlicher Vorgang könne nicht sozusagen in einen steuerneutralen Bereich „Vermögensverwaltung” und einen steuerpflichtigen „Spekulationsergebnis” aufgeteilt werden. Im übrigen verwiesen sie auf ihr bisheriges Vorbringen.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 04.05.1993 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. In den Gründen führte das Finanzamt im wesentlichen aus, entgegen der Annahme der Kläger könne es die für das Jahr 1990 geltend gemachten Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung des Spekulationsgewinns nicht wie beantragt berücksichtigen.

Spekulationsgewinn sei nach § 23 Abs. 4 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie den Werbungskosten andererseits. Die Aufwendungen für den Antrag auf Baugenehmigung sowie das Architektenhonorar stellten Planungskosten dar und gehörten somit grundsätzlich zu den Herstellungskosten des Gebäudes. Da das geplante Bauvorhaben aber nicht verwirklicht worden sei, handele es sich um vergebliche Aufwendungen, die bei einem geplanten Vermietungsobjekt gegebenenfalls als Werbungskosten zu behandeln seien. Habe das nicht verwirklichte Objekt zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollen, komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ein Abzug nach § 10 e Abs. 6 EStG als Vorkosten nicht: in Betracht.

Werbungskosten im Sinne des § 23 Abs. 4 EStG seien jedoch nur die vom Veräußerer getragenen, im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang angefallenen Aufwendungen. Keine Werbungskosten seien dagegen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder spätere Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut.

Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG sei hier zwar das baureif veräußerte Grundstück. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, daß das Grundstück nur unter Erbringung von diversen Vorleistungen veräußerbar gewesen sei. Auch gehe aus dem Verkaufsvertrag nicht hervor, daß diese Vorleistungen in den Verkaufspreis eingeflossen seien. Der Verkaufspreis von rd. 215,– DM/qm erscheine auch nicht unüblich. Der Kläger habe keine näheren Angaben dazu gemacht, welches Bauvorhaben er auf diesem Grundstück habe verwirklichen wollen und inwieweit die Architektenleistungen von den Käufern verwandt werden konnten. Die vom Kläger getragenen Aufwendungen seien nach alledem nicht im Zusammenhang mit dem Veräußerungsvorgang angefallen. Es handele sich vielmehr um spätere Aufwendungen auf das Wirtschaftsgut.

Schließlich sei es im Rahmen der Ermittlung des Spekulationsgewinns möglich, Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut angefallen seien, aufzuteilen in solche, die Werbungskosten darstellten und andere, die nicht als Werbungskosten abziehbar seien.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Kläger tragen zur Begründung ergänzend vor, für eine Aufteilung des strittigen Vorgangs in einen eventuellen Bereich, der unter § 10 e EStG oder ...

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