Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Anwendung des § 34 EStG auf Rückkaufswertauszahlung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erfolgte Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags unterliegt nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Tarifglättung).

 

Normenkette

EStG 2015 § 34

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.05.2020; Aktenzeichen X R 7/19)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erfolgte Kapitalauszahlung aus einer fondsgebundenen Rentenversicherung infolge einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und des Versicherungsvertrags einer ermäßigten Besteuerung (Tarifglättung) nach § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt.

Die einzeln zur Einkommensteuer veranlagte, am … geborene Klägerin war beim L als Angestellte beschäftigt. Im November 2002 (d.h. 13 Jahre vor dem Streitjahr 2015) vereinbarte sie mit ihrem Arbeitgeber die „Umwandlung von Arbeitsentgelt in eine (fondsgebundene) Rentenversicherung im Rahmen einer Beitragszusage mit Mindestleistung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Betriebsrentengesetzes – Pensionskassenversicherung –”.

Die Vereinbarung sah eine Umwandlung i.H.v. 2.160 € jährlich (= 180 € monatlich), beginnend ab Dezember 2002 mit Anwendung von steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen gem. § 3 Nr. 63 EStG vor. Eine Anwendung der §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG „Riester-Förderung”) wurde nicht vereinbart.

Ziffer 6 der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber sieht Zahlungen in eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der „Q AG” vor. Ziffer 7 verweist wegen der Einzelheiten über das Versicherungsverhältnis auf den Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen. Ziffer 8 verweist darauf, dass beim Ausscheiden des Mitarbeiters vor Eintritt des Versicherungsfalles aus den Diensten des Arbeitgebers die Versicherungsnehmerstellung (zuvor beim Arbeitgeber) auf den Arbeitnehmer übergeht und dieser das Recht hat, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (in der Rechtsbehelfsakte) verwiesen.

Der Versicherungsschein (Bl. 6 ff. der Gerichtsakte – d.A.) weist einen Versicherungsbeginn am 1. Dezember 2002, eine monatliche Altersrente für je 10.000 € gebildeten Kapitals ab dem 1. September 2016 (vorgesehener frühester Rentenbeginn) i.H.v. 48,69 € sowie einen spätesten Rentenbeginn zum 1. September 2021 aus. Die Anlage erfolgte in einem Dachfonds „B” (Sondervermögen). Die Tarif- und Leistungsbeschreibung (siehe Bl. 11 ff. d.A.) weist als tarifliche Leistung die Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente aus. Bei der (im Streitfall gewählten) Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG [anders hingegen bei einer – hier nicht gewählten – Förderung nach §§ 10a, 82 Abs. 2 EStG] kann bis zu drei Jahren vor Rentenbeginn anstelle der Rentenzahlung die Auszahlung des zu diesem Termin vorhandenen gebildeten Kapitals verlangt werden. Das gebildete Kapital setzt sich zusammen aus den vorhandenen Anteilen am Fonds und aus dem Garantiekapital. Eine „Ausscheideregelung” (vgl. Bl. 15 d.A.) sieht vor, dass bei Ausscheiden der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus den Diensten des Versicherungsnehmers (Arbeitgebers) von diesem eine Abmeldung erfolgen kann. Mit der Abmeldung wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung um, sofern nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind. Ein vereinbartes Recht des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, bleibt unberührt, d.h. ist im Rahmen des Versicherungsvertrags möglich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsvertrag verwiesen.

In den Jahren vor dem Streitjahr erkrankte die Klägerin. Seit dem 22. Oktober 2013 wurde bei ihr ein Grad der Behinderung (GdB) von 90 % mit den Merkzeichen B (Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nötig) und G (Personen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Geh- und/oder Stehbehinderung) festgestellt. Zuvor war ab dem 28. Oktober 2007 bereits ein GdB von 50 und ab 23. November 2011 ein GdB von 70 festgestellt worden. Ab August 2013 wurde sie zudem als pflegebedürftig mit der Pflegestufe I eingeordnet. Seit Februar 2014 befand sie sich in einer andauernden Erkrankung ohne zu erwartende Verbesserung des Gesundheitszustandes. Vor dem Hintergrund, dass für die Klägerin die Beantragung einer vorgezogenen (regulären) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab September 2014 möglich wurde, kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 31. August 2014. Der Arbeitgeber teilte daraufhin der Versicherung mit, dass die Versicherungsnehmereigenschaft auf die Klägerin übertragen werden solle.

Im Februar 2014 erkundigte sich die Klägerin bei der V...

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