Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein mehrfacher Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl beim Kind als auch den Eltern

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ist ein Kind selbst kranken- und pflegeversichert durch eine eigene Mitgliedschaft, kann sein steuerpflichtiger Elternteil dessen Beiträge nur dann von den eigenen Einkünften abziehen, wenn er diese selbst getragen hat. Dies ist nicht der Fall, wenn entsprechende Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden sind (entgegen OFD Magdeburg, Vfg. v. 3.11.2011 - S 3331 - 118 - St 224, DB 2011, 2575).

2) Die Revision wird zugelassen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.03.2018; Aktenzeichen X R 25/15)

BFH (Aktenzeichen X R 26/15)

 

Tatbestand

Strittig ist die Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den am ….03.1991 geborenen Sohn A.

Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie machten im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 394,00 € sowie Beiträge zur Pflegeversicherung in Höhe von 49,00 insgesamt 443,00 € für ihren Sohn A geltend.

Der Sohn A war vom 01.01. bis 05.05.2010 in einem Ausbildungsverhältnis als Straßenbauer. Für diese Zeit wurden 258,60 € an Krankenversicherungsbeiträgen und 31,91€ für die Pflegeversicherung vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Vom 09. bis 19.08.2010 war der Sohn bei den B & Co. …werken beschäftigt. Hier wurden 45,58 € an Krankenversicherungsbeiträgen und 5,62 € an Beiträgen zur privaten Pflegeversicherung vom Lohn einbehalten und abgeführt.

Vom 01.12. bis 22.12.2010 war der Sohn in einem Metallverarbeitungsbetrieb beschäftigt. Hier wurden 88,88 € für Krankenversicherungsbeiträge und 10,97 € für die private Pflegeversicherung vom Lohn einbehalten.

Am 04.04.2011 reichte der Sohn A seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Hierin beantragte er den Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen als Sonderausgaben. Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Die Einkommensteuer wurde mit Bescheid vom 06.05.2011 auf 0,00 € festgesetzt. Wegen der Höhe seines Einkommens wäre dies auch ohne Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge erfolgt.

Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung für das Streitjahr am 05.04.2011 beim Beklagten ein. Hierin waren zunächst keine Angaben zum Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes enthalten. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer 2010 erklärungsgemäß mit Bescheid vom 09.06.2011 auf 3.758,00 € fest.

Hiergegen legten die steuerlichen Vertreter der Kläger Einspruch ein und begründeten diesen damit, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Sohnes nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen als eigene Beiträge der Eltern als Sonderausgaben abzuziehen seien.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 19.06.2012 als unbegründet zurück. Da der Sohn vorliegend Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 geltend gemacht habe, scheide eine Berücksichtigung der Beiträge im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung der Eltern aus.

Mit ihrer deshalb erhobenen Klage tragen die Kläger vor, die Intention des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bestehe darin, dass sich Beiträge zu einer Basiskranken- bzw. Pflegeversicherung eines unterhaltsberechtigten Kindes zumindest einmal, entweder bei dem Kind selber oder bei den Eltern, steuerlich auswirken sollten. Hierbei komme es nicht darauf an ob das Kind die Beiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht habe. Entscheidungserheblich sei vielmehr, ob sich diese bereits bei dem Kind ausgewirkt hätten. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Kläger verweisen insoweit auf den Leitfaden „Vorsorgeaufwendungen” des bayrischen Landesamts für Steuern.

Die Kläger beantragen

unter Aufhebung des Einkommensteuerbescheides vom 09.06.2011 und Änderung der Einspruchsentscheidung vom 09.06.2012 die Einkommensteuer neu festzusetzen und dabei Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 259,00 € und Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung in Höhe von 32,00 € als weitere Vorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG vorliegend nicht zum Tragen komme, da der Sohn der Kläger die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bereits in seiner eigenen Einkommensteuererklärung geltend gemacht habe. Hierbei spiele es keine Rolle, dass diese beim Sohn ohne steuerliche Auswirkung geblieben seien.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.10.2012 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 (ESt...

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