Entscheidungsstichwort (Thema)

Probezeit vor Erteilung der Pensionszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erteilung einer Pensionszusage unmittelbar nach Anstellung und ohne die unter Fremden übliche Wartezeit (Probezeit) ist in der Regel nicht betrieblich, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt.

2. Als Probezeit ist der Zeitraum zu verstehen, welche eine Kapitalgesellschaft benötigt, um hinreichend die fachliche Qualifikation des Geschäftsführers zu beurteilen und die eigenen Ertragsaussichten abschätzen zu können. Die Dauer hängt von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.

3. Ausnahmsweise bedarf es keiner "neuen" Probezeit, wenn die Kapitalgesellschaft aus eigener Erfahrung bereits genügend Kenntnisse über das Leistungsvermögen und die Befähigung des neuen Geschäftsführers hat und sich aufgrund bisheriger unternehmerischer Tätigkeit auch die künftigen Ertragsaussichten hinreichend abschätzen lassen, beispielsweise bei umgewandelten Unternehmen oder solchen Unternehmen, die aus einer Betriebsaufspaltung hervorgehen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3, 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2002; Aktenzeichen I R 18/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die etwa ein Jahr nach Gründung der Klägerin erteilte Pensionszusage zu Gunsten der beiden zu 75 vH und 25 vH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt.

I.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 28.5.1997 gegründet und befaßt sich mit der Planung und Durchführung von Tief- und Hochbauleistungen insbesondere bei …. Gesellschafter der Klägerin waren A mit 75 vH und B mit 25 vH der Geschäftsanteile, die beide auch als Geschäftsführer eingesetzt waren.

Mit Verträgen vom 26.6.1998 erhielten A und B eine Versorgungszusage in Form einer lebenslangen Altersrente von monatlich 8.100 DM nach vollendetem 65. Lebensjahr bzw. einer Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 8.000 DM. Hierzu wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Die Klägerin bildete für die Pensionszusage eine Rückstellung, der in den Streitjahren 1998 und 1999 74.855 DM und 69.876 DM zugeführt wurden.

Der Beklagte sah hierin verdeckte Gewinnausschüttungen, weil die Wartefrist bis zur Gewährung der Pensionszusage nicht erfüllt sei.

Die Klägerin legte gegen die dementsprechend ergangenen Bescheide mit der Begründung Einsprüche ein, die Pensionszusage sei nur für die beherrschende Gesellschafterin A im Hinblick auf eine Probe- bzw. Wartezeit zu prüfen. Außerdem sei nach dem BMF-Schreiben vom 14.5.1999 eine Probezeit bei entsprechender Vortätigkeit nicht in jedem Falle erforderlich. Entscheidend sei, ob auf Grund der bisherigen Tätigkeit die künftige wirtschaftliche Entwicklung und damit Leistungsfähigkeit der Kapitalgesellschaft zuverlässig abgeschätzt werden könne.

Bereits bei Gründung der Klägerin sei diese zuverlässige Abschätzung möglich gewesen. Es handele sich um eine unternehmerische Vollexistenz, die auf Dauer fünf Arbeitsplätze sichern könne. Die Gesellschafter seien sich darüber im Klaren gewesen, dass eine Pensionszusage nur dann erteilt werden könne, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Klägerin mit Sicherheit und zuverlässig abgeschätzt werden könnte.

Diese Beurteilung der Leistungsfähigkeit habe nach elfmonatiger Geschäftstätigkeit im Juni 1998 stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Planung und das Unternehmenskonzept voll aufgegangen bzw. übertroffen worden seien. Die Geschäftsentwicklung habe sich bereits so positiv entwickelt gehabt, dass über die im Unternehmenskonzept aufgeführten Auftraggeber hinaus weitere langfristige Aufträge mit bestehenden Kunden und darüber hinaus die Beschaffung neuer Kunden vertraglich habe abgesichert werden können.

Im Übrigen habe eine ausreichende unternehmerische Vortätigkeit der beherrschenden Gesellschafterin A vorgelegen, die seit 1991 in leitender Stellung für die Niederlassung C der international tätigen D-GmbH in E tätig gewesen sei. In den letzten Jahren vor Gründung der Klägerin habe Frau A Personal-, Finanz- und Projektverantwortung getragen, die über den Rahmen derjenigen innerhalb des Unternehmens der Klägerin hinausgegangen sei. 1996 seien von der Geschäftsführung der D in E Verhandlungen mit den beiden Niederlassungsleitern aufgenommen worden, um die Niederlassung zu verselbständigen und an die Niederlassungsleiter zu übertragen. Dies sei daran gescheitert, dass kurz vor Vertragsunterzeichnung das Gesamtunternehmen an einen deutschen Technologiekonzern verkauft worden sei.

Im Unternehmenskonzept heiße es zur Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer, problematisch könne die Einschätzung im Hinblick auf Herrn B sein. Grundsätzlich genüge eine Minderheitsbeteiligung eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Befreiung von der Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn er auf Grund seiner Beteiligung auf Beschlüsse der Gesellschafterversammlung maßgeblich einwirken könne. Ohne diese Einwirkungsmöglichkeit könne nur in Einzelfällen das Bestehen eines abhängigen Arbe...

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