Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.1998; Aktenzeichen X R 32/97)

 

Tatbestand

Der Kläger ist als Versicherungs-Mathematiker bei einem Versicherungsunternehmen nichtselbständig tätig. Seine Ehefrau ist Hausfrau. Im Jahr 1987 erwarben die Eheleute ein Baugrundstück, auf dem sie ein Einfamilienhaus errichten ließen, das sie noch im Dezember 1987 bezogen. Zur Finanzierung erhielt der Kläger von seinem Arbeitgeber ein Darlehn über … DM. Außerdem zahlte der Arbeitgeber im Streitjahr einen nach § 3 Nr. 68 EStG der im Streitjahr geltenden Fassung steuerfreien Zinszuschuß von 2.000 DM.

Mit der Einkommensteuererklärung für 1997 machte der Kläger auf das Arbeitgeber-Darlehn gezahlte Schuldzinsen und Notarkosten, die vor dem Einzug der Familie entstanden waren, nach § 10 e Abs. 6 EStG als Sonderausgaben geltend. Nachdem der Beklagte zunächst erklärungsgemäß veranlagt hatte, erfuhr er durch eine Lohnsteuerprüfung beim Arbeitgeber des Klägers von der Zahlung des steuerfreien Zinszuschusses. Er stellte sich auf den Standpunkt, die gezahlten Schuldzinsen müßten nach § 3 c EStG um den gezahlten Zinszuschuß gemindert werden und erließ einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid.

Hiergegen wandte sich der Kläger erfolglos mit dem Einspruch. Mit der Klage verfolgt er sein Begehren weiter. Er vertritt die Ansicht, § 3 c EStG könne keine Anwendung finden, weil die Schuldzinsen nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Zinszuschuß stünden. Dieser Zusammenhang liege schon deswegen nicht vor, weil der Zinszuschuß als Arbeitslohn im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde, die Zinszahlungen dagegen vor der Neuregelung durch den § 10 e EStG in die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung einzuordnen gewesen wären. Damit zeige sich, daß Ausgabe und Einnahme nicht im Rahmen ein und derselben Einkunftsart angefallen sind. Von einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang könne mithin keine Rede sein. Schließlich bestehe auch zwischen dem Gläubiger des Zinszuschusses (dem Kläger) und den Schuldnern der Darlehnszinsen (den Eheleuten als Miteigentümern) keine Personenidentität. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägers vom … sowie vom … nebst Anlage verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den geänderten Einkommensteuerbescheid für 1987 vom … sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er beruft sich auf die Gründe seiner Einspruchsentscheidung.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Steuerakten des Klägers inhaltlich verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 FGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte die als Vorkosten nach § 10 e Abs. 6 EStG geltend gemachten Schuldzinsen um den steuerfreien Zinszuschuß des Arbeitgebers gekürzt, denn die Ausgaben (Schuldzinsen) stehen mit steuerfreien Einnahmen (Zinszuschuß des Arbeitgebers) in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Ausgaben dürfen mithin insoweit nach § 3 c EStG nicht abgezogen werden.

Nach § 16 e Abs. 6 Satz 1 EStG dürfen Aufwendungen unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen wie Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie im Falle der Vermietung als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall für die vom Kläger geleisteten Schuldzinsen grundsätzlich vor. Dennoch sind sie in Höhe des vom Arbeitgeber des Klägers geleisteten Zinszuschusses nicht abziehbar, weil dieser Zinszuschuß nach § 3 Nr. 68 EStG steuerfrei ist und mit den geleisteten Schuldzinsen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang steht (§ 3 c EStG).

Auch beim Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG handelt es sich rechtlich um den Abzug von Werbungskosten, wie sich aus der Gesetzesformulierung „die im Falle der Vermietung als Werbungskosten abgezogen werden könnten” ergibt. Sie werden lediglich wie Sonderausgaben abgezogen.

Der von § 3 c EStG geforderte unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang folgt im Streitfall daraus, daß die Einnahmen und die Ausgaben durch dasselbe Ereignis veranlaßt sind. Zu Recht beruft sich der Beklagte hierzu auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil 27.4.1993 IX R 26/92 in BStBl II 1993, 784 mit weiteren Nachweisen), der sich das Gericht anschließt. Eine Veranlassung durch dasselbe Ereignis liegt danach vor, wenn die steuerfreien Einnahmen dazu bestimmt sind, Aufwendungen zu ersetzen, die mit Einkünften im Sinne des § 2 EStG in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, im Falle der Vermietung mithin Werbungskosten darstellten.

So liegen die Dinge im Streitfall. Denn der steuerfreie Zinszuschuß, den der Kläger von seinem Arbeitgeber erhalten hat, wurde nicht aus einer beliebigen Veranlassung gezahlt, sondern allein aus dem Grund, die Zinsbelastung des. K...

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