Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im besonderen Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 UStDV

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein im Ausland ansässiger Unternehmer hat die Vergütung der Vorsteuerbeträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG i.V.m. § 61 Abs. 1 UStDV zu beantragen. Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind. Es genügen Angaben zum konkreten Anlass des Leistungsbezugs, selbst wenn diese noch klärungsbedürftig, unvollständig oder unrichtig, aber ergänzungsfähig sind.

2. Die Angabe, dass die von der Antragstellerin bezogenen Leistungen für die "Organisation von Kongressen" verwendet worden sind, ergänzt den Eingangssatz in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks in inhaltlich sinnvoller Weise. "Organisation von Kongressen" stellt eine hinreichende Beschreibung eines Anlasses, für den die empfangenen Leistungen verwendet worden sind, dar.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1; UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum April bis Dezember 2007 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und hierbei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.

Die Klägerin ist eine in Belgien ansässige Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Organisation von Kongressen ist. Mit Antrag vom 26. Juni 2008 (Eingang beim Beklagten am 30. Juni 2008) beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuer im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von 15.942,31 EUR für den Zeitraum April bis Dezember 2007.

Im Vergütungsantrag ist in Feld 2 betreffend Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig des Antragstellers eingetragen „CONGRESS ORGANISER”. Im Feld 9 Buchst. a) zur Erklärung, dass die in der Einzelaufstellung aufgeführten Gegenstände oder sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmers verwendet wurden, ist eingetragen „ORGANIZATION OF CONGRESS”. Der Antrag wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin unterzeichnet. Dem Antrag war als Anlage eine Einzelaufstellung der mit dem Vorsteuervergütungsantrag geltend gemachten Rechnungen beigefügt. Hierbei verwendete die Klägerin nicht den amtlichen Vordruck für diese Anlage (Einzelaufstellung der in Anspruch genommenen Leistungen bzw. erworbenen Gegenstände), sondern eine selbst erstellte tabellarische Übersicht, die sich jedoch am amtlich vorgegebenen Muster orientierte und die vom amtlichen Formular geforderten inhaltlichen Angaben enthält.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 (Bl. 39 der Gerichtsakte – GA –) die Vorsteuervergütung ab, weil der Antrag die Unterschrift eines Bevollmächtigten aufweise, daher unwirksam sei und zudem keine gültige Unternehmerbescheinigung vorgelegt worden sei.

Nachdem sich im Laufe des Einspruchsverfahrens die Frage, ob ein Vorsteuervergütungsantrag für Antragsteller aus den EU-Mitgliedstaaten auch durch einen gewillkürten Bevollmächtigten wirksam gestellt werden kann, durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Klägerin geklärt hatte, blieb das Einspruchsverfahren gleichwohl erfolglos. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juni 2010 (Bl. 60 der GA) zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin habe keinen Vorsteuervergütungsantrag nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck gestellt, da sie anstelle des vorgegebenen Musters der Anlage zum Antrag eine selbst erstellte und damit nicht zugelassene Auflistung der mit dem Antrag geltend gemachten Rechnungen verwendet habe.

Im Laufe des Klageverfahrens hat sich der Beklagte der Ansicht der Klägerin, dass die von ihr, der Klägerin, verwendete Anlage zum Vorsteuervergütungsantrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht, angeschlossen (vgl. Bl. 129 der GA). Des Weiteren wurde die zwischenzeitlich diskutierte Streitfrage, ob die Klägerin Reiseleistungen im Sinne von § 25 UStG erbringe und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, dahingehend geklärt, dass die Klägerin auch nach Ansicht des Beklagten zum Vorsteuerabzug berechtigt und damit als grundsätzlich antragsberechtigt im Vorsteuervergütungsverfahren anzusehen ist (vgl. Bl. 176, 196 der GA).

Aufgrund der vom Beklagten durchgeführten Prüfung der Rechnungsbelege der Klägerin sah der Beklagte zunächst einen Vorsteuerbetrag in Höhe von 14.101,17 EUR als grundsätzlich vergütungsfähig an (vgl. Bl. 80 der GA). Zuletzt hielt er jedoch eine weitere Rechnung mit einem Umsatzsteuerbetrag von 4.124,76 EUR (laufende Nummer 5 der Anlage zum Vergütungsantrag, vgl. Bl. 92 der GA) als nicht vergütungsfähig an, da die in Rechnung gestellte Leistung („Final payment of confirmed services as per bud...

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