Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines wirksamen Vorsteuervergütungsantrages im Ausland ansässiger Unternehmer; Eintragungserfordernis in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtl. Vordrucks

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks dient der Darlegung, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für das Unternehmen des Antragstellers ausgeführt worden sind.

2. Ein Vorsteuervergütungsantrag ist unwirksam, wenn die Angaben zu Abschnitt 9 Buchst. a) des amtlichen Vordrucks fehlen oder nicht den dargelegten Anforderungen entsprechen, denn insoweit fehlen Erklärungen, die für die Entscheidung über die beantragte Vorsteuervergütung erheblich sind. Im Streitfall genügen die Angaben in Abschnitt 2 ("IT-Software für IT-Infrastruktur), selbst wenn man die Erklärung in Abschnitt 9 a) ("gewöhnliche Geschäftstätigkeit") als einen zulässigen Verweis auf Abschnitt 2 ansehen würde, nicht den Anforderungen an die Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1; UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9 S. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 Vergütung von Vorsteuer zu erlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen, dessen Geschäftsgegenstand die Entwicklung von IT-Software für IT-Infrastruktur ist. Mit Antrag vom 15. Juni 2007 (Eingang beim Beklagten am 27. Juni 2007) beantragte die Klägerin nach § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006 in Höhe von 230.644,22 EUR. Der Antrag wurde unter Verwendung des amtlichen österreichischen Vordrucks gestellt und ging beim Beklagten in Kopie ein (vgl. Bl. 1 der vom Beklagten geführten Vergütungsakte – VA –, abgeheftet als Bl. 113 der Gerichtsakte – GA –). Dem Antrag waren die 846 Originalrechungen, aus denen der Vorsteuerabzug ursprünglich geltend gemacht wurde, beigefügt.

Im Vergütungsantrag ist in Feld 2 betreffend Art der Tätigkeit oder Gewerbezweig des Antragstellers die Angabe „IT-Software für IT-Infrastruktur” eingetragen. Abschnitt 9 Buchst. a) zur Erklärung, dass die in der Einzelaufstellung aufgeführten Gegenstände oder sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmers verwendet wurden, enthält die Eintragung „gewöhnlicher Geschäftstätigkeit”. Der Antrag wurde vom Leiter Finanzwesen, Herrn A, sowie vom Leiter Rechnungswesen, Herrn B, beides Angestellte der Muttergesellschaft der Klägerin, denen seitens der Klägerin jeweils Sondervollmacht zur Unterzeichnung des Vorsteuervergütungsantrages erteilt worden war (vgl. Bl. 369, 371 der VA), unterzeichnet. Dem Vergütungsantrag war eine Bescheinigung der österreichischen Finanzbehörde vom 19. Januar 2007 über die Erfassung der Klägerin als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer beigefügt.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 (Bl. 28 der GA) lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung mit der Begründung ab, dass der Vergütungsantrag nicht eigenhändig vom Unternehmer unterschrieben worden sei, da der Antrag zum einen von einem Mitarbeiter der Klägerin unterzeichnet, zum anderen der Antrag per Telefax bzw. mit kopierter Unterschrift eingereicht worden sei.

Nach einer Sachstandauskunft mit Schreiben vom 26. November 2009 (Bl. 351 der VA) wandte sich die jetzige Bevollmächtigte der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 2010 (Bl. 365 der VA) erneut an den Beklagten, korrigierte (aufgrund der insoweit in den ursprünglich eingereichten Rechnungen zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer) den geltend gemachten Vorsteueranspruch für 2006 auf 91.389,23 EUR und übersandte die entsprechenden Originalrechnungen.

Nach dem Hinweis des Beklagten mit Erörterungsschreiben vom 1. November 2010, dass über den Vorsteuervergütungsantrag 2006 mit Bescheid vom 6. Oktober 2008 entschieden worden ist und das Schreiben vom 31. Mai 2010 als Einspruch hiergegen gewertet wird, der jedoch verfristet sei, teilte die Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 (Bl. 385 der VA) mit, dass die Klägerin diesen Bescheid nicht erhalten habe. Daraufhin übersandte der Beklagte mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (Bl. 399 der VA) den Bescheid vom 6. Oktober 2008 an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin. Das hiergegen aufgrund des Einspruchs vom 7. Februar 2011 (Bl. 401 der VA) geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 (Bl. 32 der GA) als unbegründet zurück, da mit den lediglich in Kopie eingereichten Unterschriften kein wirksamer Vergütungsantrag vorliege.

Mit der gegen die Ablehnung der Vorsteuervergütung erhobenen Klage macht die Klägerin den Anspruch auf Vorsteuervergütung für 2006 weiter geltend und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor:

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