Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenleistung, Mitverkauf beweglicher Gegenstände

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden zusammen mit einer Immobilie durch gesonderten Vertrag gebrauchte bewegliche Gegenstände (hier: Einbauküche und Markise) verkauft, wird hierfür keine Grunderwerbsteuer fällig. Dies gilt für werthaltige Gegenstände, wenn keine Anhaltspunkte für überhöhte Kaufpreise bestehen.

 

Normenkette

GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist der Wert der Gegenleistung i.S.d. §§ 8, 9 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG).

Die Kläger erwarben mit notariellem Vertrag vom 06.06.2016 ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in A, B-Straße ….

In III. des notariellen Kaufvertrages ist ein Kaufpreis von 392.500 € vereinbart worden. Weiterhin ist dort bestimmt, dass auf die mitverkauften beweglichen Gegenstände ein Teilbetrag von insgesamt 9.500,00 € (7.500,00 € für die Einbauküche und 2.000,00 € für die Markisen) entfällt.

In II. des notariellen Kaufvertrages ist bestimmt, dass mitverkauft und aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises neben dem Zubehör übereignet werden

die Einbauküche

die beiden Markisen

Mit Schreiben vom 13.06.2016 bat der Beklagte die Kläger darum, eine Inventarliste zu erstellen und Belege über die ursprünglichen Anschaffungskosten der übernommenen Möbel und Gegenstände vorzulegen.

Die Kläger füllten eine Inventarliste aus, die dem Beklagten mit Schreiben vom 07.07.2016 übersandt worden ist. Dort sind keine Kaufpreise/Anschaffungsdaten des Verkäufers aufgeführt worden. Wegen der übrigen Angaben wird auf die Inventarliste Bezug genommen. Weiterhin führten die Kläger in diesem Schreiben aus, dass als Kaufpreis nicht der ursprüngliche Kaufpreis vereinbart worden sei, sondern der Preis, der unter den gegebenen marktüblichen Umständen für diese Gegenstände üblicherweise erzielbar gewesen sei. Der Verkäufer habe den Klägern zwar keine Rechnungen mehr übergeben können, jedoch sei für die Kläger und deren Berater ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um hochwertige Gegenstände ohne Abnutzungserscheinungen gehandelt habe und die Kläger bei einer Neuanschaffung sicherlich das Doppelte hätten zahlen müssen. Davon könne sich der Beklagte aufgrund der eingereichten Bilder aber auch bei einer Ortsbesichtigung einen Eindruck machen. Es handele sich um eine hochwertige deckenhohe Einbauküche mit eingebauten Strahlern nebst Tischen und Stühlen und Markenelektrogeräten. Die Spülmaschine sei von … und der Kühlschrank von … (ca. eineinhalb Jahre alt) sowie Herd mit Ceranfeld von …. Die Markisen seien von der Firma …, weit ausfahrbar über die großen Terrassen im Obergeschoss und im Erdgeschoss zum Garten hin. Zwei weitere Markisen, die noch angebracht werden müssten bzw. können, gehörten auch dazu und wurden mitverkauft. Weiter sei das Zubehör mitverkauft worden. Hier seien insbesondere zu nennen die Gartenlampe, die Hauseingangslampe und die speziell für das Wohnzimmer angefertigte Deckenbeleuchtung, deren Einzelbenennung die Kläger nicht für nötig halten, da das Zubehör im Sinne des § 97 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ausdrücklich mitverkauft sei. Da der Verkäufer den Klägern keine Belege übergeben habe bzw. besorgen konnte, könnten die Kläger keine Angaben zu Anschaffungsdatum und Anschaffungspreis machen.

Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 13.07.2016 die Grunderwerbsteuer pro Ehegatten auf einen Betrag von 12.756 € fest. Den Wert der Gegenleistung ermittelte der Beklagte indem er pro Ehegatte einen Wert von 196.250 € (=392.500 / 2) ansetzte.

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger weiterhin geltend, dass zu Unrecht auch der Kaufpreis von 9.500 € für die mitverkaufte Einbauküche und die Markisen in die Gegenleistung bei der Ermittlung der Grunderwerbsteuer einbezogen worden sei. Im Streitfall seien die Kaufgegenstände in zwei inhaltlich getrennten und unterschiedlichen Kaufvereinbarungen zu im Einzelnen aufgeführten Kaufpreisen gekauft worden, die nur in einer Urkunde enthalten seien, damit deren rechtlicher Bestand bzw. Nichtbestand aneinander gekettet sei. Keine der Vereinbarungen sollte ohne die andere durchgeführt werden, jede sei aber getrennt ausgehandelt und vereinbart worden. Die Grundsätze über die Aufteilung einer Gesamtgegenleistung seien deshalb hier nicht anwendbar. Der Beklagte unterstelle weiterhin, dass die Kaufvereinbarung über das Zubehör/bewegliche Sachen trotz der gegenseitigen Abhängigkeit voneinander unabhängig von dem Grundstückskaufvertrag und außerhalb des notariellen Vertrages getroffen werden könne und leite hieraus sogar eine unterschiedliche steuerliche Behandlung ab. Privatschriftliche Vereinbarungen seien grunderwerbsteuerfrei, notariell beurkundete dagegen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Wer also den sich vom Gesetzgeber in § 311 Buchst. b BGB vorgeschriebenen Weg gehe, werde vom Finanzamt mit höheren Steuern belegt. Dieser fragwürdige Ratschlag des Beklagte...

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