Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Verzinsung der Vorsteuervergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

Art. 21 der RL 2008/9/EG regelt die Fristen, innerhalb derer der Mitgliedstaat der Erstattung im Falle der Anforderung zusätzlicher oder weiterer zusätzlicher Informationen dem Antragsteller mitzuteilen hat, ob er die Erstattung gewährt oder den Erstattungsantrag abweist. Diese Regelung betrifft das Antragsverfahren, also den Zeitraum zwischen Einreichung des Vergütungsantrags und der Entscheidung des Erstattungsstaates durch Erlass eines Vergütungsbescheides. Im Streitfall erfolgte die Anforderung zusätzlicher Informationen allerdings im Rahmen des Einspruchsverfahrens, sodass Art. 21 nicht einschlägig ist.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 5 S. 1, 2; Richtlinie 2008/9/EG Art. 21; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.07.2019; Aktenzeichen V R 7/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Verzinsung der Vorsteuervergütung nach § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV zusteht.

Die Klägerin ist ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen, das … verleast.

Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum 10-12/2009

Am 14. März 2011 stellte sie beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern im Rahmen des besonderen Verfahrens nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV für den Vergütungszeitraum 10-12/2009 i.H.v. 3.097.261,25 €. Gegenstand des Antrags waren unter anderem Rechnungen der K GmbH über den Kauf mehrerer …. Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 lehnte der Beklagte die beantragte Vergütung ab und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des besonderen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht gegeben seien.

Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum 01-12/2010

Am 22. September 2011 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Vergütungszeitraum 01-12/2010 i.H.v. 5.819.532,30 €. Gegenstand des Antrags waren ebenfalls unter anderem Rechnungen der K GmbH über den Kauf mehrerer …. Mit Bescheid vom 29. Juni 2012 wurde die Vorsteuervergütung i.H.v. 6.090,44 € festgesetzt und der Antrag im Übrigen abgelehnt, weil ein Teil der beantragten Rechnungen dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug nicht genügte. Es wurden Zinsen für fünf Monate in Höhe von insgesamt 152 € festgesetzt (6.050 € × 2,50 %).

Einsprüche gegen die Vorsteuervergütungsbescheide

Gegen die beiden Vergütungsbescheide jeweils vom 29. Juni 2012 legte die Klägerin fristgemäß Einspruch ohne Begründung ein. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 forderte der Beklagte die Klägerin auf, die Einsprüche jeweils zu begründen. Mit Schreiben vom 27. Juli 2013 beantragte die Klägerin, die Frist für die Einspruchsbegründung bis zum 15. Juli 2013 zu verlängern. Die Fristverlängerung wurde gewährt. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013 begründete die Klägerin ihre jeweiligen Einsprüche. Mit Schreiben vom 25. Juli 2013 bat der Beklagte die Klägerin um Übersendung von Ausgangsrechnungen an die Leistungsempfänger. Auf Antrag der Klägerin gewährte der Beklagte dieser eine Fristverlängerung bis zum 15. September 2013. Mit Schreiben vom 10. September 2013 übermittelte die Klägerin die Ausgangsrechnungen.

Bezüglich des Vergütungszeitraum 01-12/2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13. September 2013 das Ergebnis der Belegprüfung mit, wonach ein Gesamtbetrag i.H.v. 5.811.249,94 € vergütet werden könne. Ein Teil der Rechnungen entspreche jedoch weiterhin nicht dem gesetzlichen Anspruch an den Vorsteuerabzug. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 stimmte die Klägerin dem Prüfungsergebnis zu.

Hinsichtlich des Vergütungszeitraum 10-12/2009 vergütete der Beklagte mit geändertem Bescheid vom 7. Oktober 2013 die begehrte Vorsteuer i.H.v. 3.097.261,24 € und half dem Einspruch damit ab. Die Auszahlung erfolgte am 7. Oktober 2013.

Mit geändertem Bescheid vom 4. November 2013 vergütete der Beklagte einen Vorsteuervergütungsbetrag i.H.v. 5.811.249,94 € für den Zeitraum 01-12/2010 und half dem Einspruch damit ab. Die Auszahlung erfolgte am 4. November 2013.

Antrag auf Verzinsung der Vorsteuervergütung

Mit Schreiben vom 4. November 2013 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Zinsen zur Vorsteuervergütung für die Zeiträume 10-12/2009 und 01-12/2010. Diese Anträge wurden jeweils mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 abgelehnt.

Einspruchsverfahren wegen Verzinsung der Vorsteuervergütung

Gegen die Ablehnungsbescheide wegen Verzinsung der Vergütungssummen legte die Klägerin jeweils fristgemäß Einspruch ein, die jeweils mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen wurden.

Klageverfahren

Gegen die beiden Einspruchsentscheidungen hat die Klägerin fristgemäß Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, dass sie einen Anspruch auf Verzinsung der Vergütungsbeträge habe. Der Verzinsungsanspruch ergebe sich aus § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 61 Abs. 5 Satz 1 UStDV. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Einreichung der Vergütungsanträge habe der Zinslauf gemäß § 61 Abs. 5 Satz 2 UStDV für den Vergütung...

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