Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeldanspruch für ein deutsches Kind einer Nigerianerin mit deutschen Vater

 

Leitsatz (redaktionell)

Für ein Kind, dessen nigerianischer Mutter zunächst keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, besteht rückwirkend bis zu seiner Geburt ein Kindergeldanspruch, wenn eine Aufenthaltserlaubnis - hier gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG - bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG erteilt wird und diese sich auf den Streitzeitraum rückwirkend erstreckt. Auf den tatsächlichen Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Geburt des Kindes kommt es nicht an, ebensowenig - entgegen DA-FamEStG 62.3.1. Abs. 3, Stand 2003 - auf das Ausstellungsdatum der Erlaubnis.

 

Normenkette

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; DA-FamEStG 62.3.1. Abs. 3; EStG § 63 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.2015; Aktenzeichen III R 19/14)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kindergeld für das am … August 2012 geborene Kind der Klägerin für den Streitzeitraum von August 2012 bis Juni 2013.

Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige. Die Tochter der Klägerin ist deutsche Staatsangehörige.

Die Klägerin reiste mit einem Besuchsvisum, gültig vom … November 2011 bis 19. November 2011, ausgestellt durch eine Botschaft in Nigeria, am … November 2011 in die Bunderepublik Deutschland ein. Nach Ablauf des Visums verließ sie die Bunderepublik Deutschland jedoch nicht. Am … Juni 2012 begehrte die Klägerin aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft mit voraussichtlichem Entbindungstermin vom 24. August 2012, ihr eine Duldung zu erteilen und sie zur Wohnsitznahme nach A zuzuweisen. Dem Antrag war eine notarielle Urkunde des Notars B beigefügt, in der G die Vaterschaft für das Kind der Klägerin anerkennt. Herr G besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ab dem … Juli 2012 gewährte daraufhin der Oberbürgermeister der Stadt A gemäß § 60a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine Duldung und Wohnsitznahme in A.

Nachdem die Klägerin ihr Kind geboren hatte, beantragte sie am … September 2012 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.

Der Oberbürgermeister der Stadt A zweifelte die biologische Vaterschaft des Herrn G an und teilte der Klägerin am 31. Oktober 2012 mit, dass ein Verfahren zur Überprüfung der Vaterschaft bei der Bezirksregierung A eingeleitet worden sei.

Am 28. Juni 2013 übersandte die Klägerin dem Oberbürgermeister der Stadt A, ein Vaterschaftsgutachten vom 15. April 2013, welches die Vaterschaft des G bestätigte. Auf das Gutachten in der Akte des Ausländeramtes der Stadt A wird verwiesen.

Am … Juli 2013 hat die Klägerin daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG erhalten.

Am … Oktober 2012 beantragte die Klägerin für ihr Kind bei der Beklagten Kindergeld.

Mit Bescheid vom 22. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach § 62 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum gültigen Fassung (EStG) einem ausländischen Staatsangehörigen nur dann Kindergeld zustehe, wenn er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtige oder berechtigt habe. Dies gelte jedoch nicht, sofern die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 AufenthG zum Zweck einer Ausbildung bzw. nach § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 oder 4 AufenthG zum Zweck einer Erwerbstätigkeit für einen befristeten Zeitraum nach der Beschäftigungsverordnung ausgestellt worden sei. Sei die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Krieges im Heimatland oder nach den §§ 23a, 24 oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt worden, so könne ein Anspruch auf Kindergeld nur bestehen, wenn sich der Antragsteller mindestens drei Jahre rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalte und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sei, Geldleistungen nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches beziehe oder Elternzeit, die eine Erwerbstätigkeit unterbreche in Anspruch nehme.

Nach den ihr vorliegenden Unterlagen erfülle die Klägerin die Voraussetzungen des § 62 EStG nicht.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Einspruch eingelegt, zu dessen Begründung sie vortrug, ihr Kind besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Kindergeld sei auch zu gewähren, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels unmittelbar bevorstünde.

Mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin sei nur im Besitz einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Sie sei somit nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis. Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 EStG seien somit nicht gegeben.

Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ihre Tochter sei von Geburt deutsche Staatsangehörige. Ihr hätte damit schon mit der Geburt die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen.

Nach § 33 Aufenth...

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