Entscheidungsstichwort (Thema)

Verrechenbare Verluste eines Kommanditisten bei Übernahme eines negativen Kapitalkontos

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Übernahme des negativen Kapitalkontos bei Erwerb eines KG-Anteils führt nur insoweit zu einer Erhöhung der Anschaffungskosten, als der Erwerber mit der Übernahme des negativen Kapitalkontos auf die Auszahlung seiner späteren Gewinnanteile im Umfang des übernommenen negativen Kapitalkontos verzichtet und dieses hierdurch nach und nach abbaut.

2) Der Wert des übernommenen negativen Kapitalkontos schafft kein weitgehendes Verlustausgleichsvolumen i.S. des § 15a EStG, gestattet es also nicht, nachfolgende Verlustanteile aus ausgleichs- und abzugsfähig zu behandeln.

3) Dabei ist unerheblich, ob das negative Kapitalkonto aus lediglich verrechenbaren oder auch aus ausgleichs- und abzugsfähigen Verlusten entstanden ist; unerheblich ist auch, dass die durch den erworbenen KG-Anteil verkörperten stillen Reserven und der Geschäftswert geringer sind als die Gesamtanschaffungskosten.

 

Normenkette

EStG § 15a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2017; Aktenzeichen IX R 16/16)

BFH (Urteil vom 08.03.2017; Aktenzeichen IX R 16/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht für die Beigeladene als Kommanditistin der Klägerin in den Streitjahren 2008 bis 2010 lediglich verrechenbare Verluste im Sinne von § 21 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 15a EStG festgestellt hat.

Bei der am ….1977 begonnenen und am ….1984 ins Handelsregister beim Amtsgericht A eingetragenen Klägerin handelt es sich um eine in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebene Personengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verwaltung der …, ist.

Die Beigeladene erwarb zum 01.01.1996 einen Kommanditanteil an der Klägerin gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.170.000 DM und Übernahme des negativen Kapitalkontos des Altgesellschafters in Höhe von unstreitig 3.428.488 DM. Damit war die Beigeladene mit einem Gesellschaftsanteil von 60,61 % an der Klägerin beteiligt.

Weder für die Beigeladene noch für die übrigen Kommanditisten der Klägerin wurden in den Jahren bis 2007 Feststellungen im Sinne des § 15a EStG getroffen.

In ihren Feststellungserklärungen für die Streitjahre 2008 bis 2010 machte die Klägerin negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und zwar für 2008 i. H. v. 321.231 €, für 2009 i. H. v. 352.000,99 € und für 2010 i. H. v. 439.837 € geltend.

Im Feststellungsverfahren teilte die Klägerin auf Anfrage des Beklagten mit, dass normalerweise der Erwerb des Kommanditanteils durch die Beigeladene zu einer Aufstockung der Buchwerte des Anlagevermögens in einer Ergänzungsbilanz hätte führen müssen, sodass sich ein noch höheres Abschreibungsvolumen ergeben hätte, was unstreitig nicht unter § 15a EStG falle. Hierauf habe man aber in Absprache mit dem seinerzeit für die Klägerin zuständigen Finanzamt A verzichtet, wenn im Gegenzug die Verluste solange ausgleichsfähig im Sinne des § 15a EStG blieben, bis das Kapitalkonto des Gesellschafters erreicht sei.

Dem folgte der Beklagte nicht. Im Rahmen der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 27.07.2012 wurden die den Kommanditisten und damit auch der Beigeladenen anteilig zuzurechnenden Verluste als lediglich verrechenbar im Sinne des § 15a Abs. 4 EStG festgestellt. Die der Beigeladenen zugerechneten Verlustanteile betrugen unstreitig 194.704 € (2008), 213.149 € (2009) und 266.592 € (2010).

In den Erläuterungen zu diesen Bescheiden führte der Beklagte jeweils aus, dass ein nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 15a EStG verrechenbarer Verlust für die Kommanditisten festzustellen sei. Zwar möge sich die Klägerin mit dem Finanzamt A darauf geeinigt haben, eine Feststellung nach § 15a EStG nicht vorzunehmen, doch gelte diese Vereinbarung nur solange, bis das Kapital aus den – fiktiven – Ergänzungsbilanzen aufgebraucht sei. Aus dem Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 25.02.2005 zur Veranlagung 2003 – nebst der damals beigefügten Kapitalkontenübersicht – ergebe sich, dass das zur Verlustdeckung zur Verfügung stehende Kapital spätestens im Jahr 2006 aufgebraucht gewesen sei. Deshalb werde ab dem Jahr 2008 eine Feststellung nach § 15a EStG durchgeführt.

Gegen diese Feststellungsbescheide legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und machte dabei im Wesentlichen geltend, dass ausweislich der beigefügten Aufstellung (Blatt 35 der Gerichtsakte) für die Beigeladene im Zeitraum zwischen dem 01.01.1996 – dem Stichtag des Eintritts der Beigeladenen in die Klägerin – und dem 31.12.2011 Verluste i. H. v. insgesamt 3.399.246 € entstanden seien.

Diesen Verlusten stünden nicht allein die Nominaleinlage der Beigeladenen i. H. v. 3.170.000 DM gegenüber, sondern auch die von ihr übernommenen aufgelaufenen Verluste zum Stichtag 01.01.1996 als dem Beginn der erstmaligen Zurechnung von Verlusten. Nach den vorliegenden Unterlagen habe das negat...

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