Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen IV R 28/97)

 

Tatbestand

Die Klägerin erzielt mit dem Import von Südfrüchten Einkünfte aus Gewerbebetrieb. An der Klägerin ist neben der Komplementärin, der HGmbH, als einziger Kommanditist Herr Z beteiligt.

Mit Vertrag vom, erwarb die Klägerin von ihrem Gesellschafter Z das Zweifamilienhaus zum Kaufpreis von DM. In Anrechnung auf den Kaufpreis verpflichtete sich die Klägerin, zur Entlastung des bisherigen Schuldners die den in Abt. III Nr. 15 und 16 eingetragenen Grundpfandrechten zugrundeliegenden Verbindlichkeiten im Gesamtbetrag von DM mit allen Zinsen und Nebenleistungen vom ab als Selbstschuldner zu übernehmen. Der nach Übernahme der Belastungen sich ergebende Restkaufpreis von DM war gemäß dem Kaufvertrag an den Veräußerer auf dessen Kapitalkonto bei der Gesellschaft zu zahlen.

Seit der Anschaffung durch den Gesellschafter Z im Jahre 1983 war das Grundstück teils fremdvermietet, teils zu eigenbetrieblichen Zwecken der Klägerin und teils zu privaten Wohnzwecken des Gesellschafters Z genutzt worden. Dementsprechend gehörte der eigenbetrieblich genutzte Teil des Grundstücks (11,72 %; anteilige Anschaffungskosten in 1983: DM) seit der Anschaffung im Jahre 1983 nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten Z (Abschnitt 14 Abs. 2 EStR 1987). Der Buchwert des eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils betrug zum DM. Wegen der Grundlagen der Berechnung wird auf das Schreiben der Klägerin im Veranlagungsverfahren vom 29.11.1989 Bezug genommen.

In ihrem am 10.11.1988 aufgestellten Jahresabschluß zum wies die Klägerin das Grundstück mit den Anschaffungskosten laut Kaufvertrag vom zuzüglich Nebenkosten in Höhe von DM als Aktivposten aus. Diesem Zuwachs des Anlagevermögens standen auf der Passivseite eine Erhöhung des Kapitalkontos des Gesellschafters Z per Einlage in Höhe von ,– DM und eine Erhöhung der Verbindlichkeiten in Höhe von DM (Darlehen DM; Nebenkosten: DM) gegenüber. Eine den eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil ausweisende Sonderbilanz hatte die Klägerin weder in den Vorjahren noch in dem zum endenden Wirtschaftsjahr der Veräußerung aufgestellt. Die Gewinn- und Verlustrechnung des Wirtschaftsjahres 1987 wies keinen Ertrag aus der Veräußerung des eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters Z an die Klägerin aus.

Nachdem der Beklagte den Gewinn der Klägerin für das Streitjahr zunächst mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO ergangenem Bescheid vom 21.04.1989 erklärungsgemäß festgestellt hatte, erörterten die Beteiligten nachfolgend die steuerrechtlichen Auswirkungen des Veräußerungsvorgangs. Dabei wurde Einigkeit dahingehend erzielt, daß lediglich der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil (11,72 %) zuzüglich eines seit der Veräußerung des Grundstücks hinzugetretenen weiteren eigenbetrieblich genutzten Teiles (5,84 %) und der fremdvermietete Gebäudeteil (28,97 %), nicht aber der von dem Gesellschafter Z zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäudeteil als Betriebsvermögen ausgewiesen werden könnten. Weiterhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29.11.1989, daß sie hinsichtlich des aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters Z übertragenen eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteils (11,72 %) die Buchwertfortführung wähle. Dementsprechend wies die Klägerin in den Erläuterungen zu ihrem am 20.02.1990 aufgestellten Jahresabschluß zum den zu eigenen Wohnzwecken des Gesellschafters genutzten Grundstücksteil nicht mehr aus. Zugleich änderte sie den Wertansatz für die zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücksteile dahingehend, daß der aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters Z übertragene eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil (11,72 %) nunmehr mit den fortgeführten Buchwerten des veräußernden Gesellschafters (DM) erfaßt wurde. Die Auswirkungen dieser Wertänderurngen auf der Passivseite erläuterte die Klägerin hierbei nicht. Auf Abschnitt D des Jahresabschlusses zum wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Demgegenüber stellte sich der Beklagte mit Schreiben vom 07.12.1989 auf den Standpunkt, daß das von der Klägerin angesprochene Wahlrecht zur Buchwertfortführung nur insoweit bestehe, als die Übertragung des Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt sei. Soweit demgegenüber in Gestalt der Übernahme von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von DM auch sonstiges Entgelt gewährt worden sei, trete gem. Tz. 28 des Mitunternehmererlasses vom 20.12.1977 (BStBl I 1978, 8) anteilige Gewinnrealisierung ein. Der zu erfassende Veräußerungsgewinn berechne sich wie folgt:

Kaufpreis Gesamtgrundstück

DM

davon 11,72 %

DM

abzüglich Buchwert

DM

Mehrwert

DM

davon 5/9 (= zu versteuernder Veräußerungsgewinn vor Anpassung der GewSt-Rückstellung)

DM.

Mit Schreiben vom 13.02.1990 trat die Klägerin dieser Rechtsauffassung des Beklagten entgegen. Hierzu führte sie aus, daß lediglich der eigenbetrieblich ...

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