Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der erweiterten Gewinnkürzung bei Personengesellschaften für Tätigkeitsvergütungen an Gesellschafter gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für Sonderbetriebseinnahmen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (hier: Haftungsvergütung, Arbeitslohn, Zinsen) von Gesellschaftern einer gewerblich geprägten Personengesellschaft ist die erweiterte Gewinnkürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auch dann gemäß § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter ihre Beteiligungen im Privatvermögen halten.

2. Die Neuregelung in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG betrifft eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die nicht nur der Gewerbesteuerminimierung durch eine mitunternehmerische Beteiligung dienen. Eine einschränkende Auslegung des Tatbestandes des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (teleologische Reduktion) kommt nicht in Betracht. Wenn der Gesetzgeber nur missbräuchliche Bankenbeteiligungsmodelle habe beschränken wollen, hätte es der Übergangsregelung in § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG nicht bedurft.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2; GewStG § 9 Nr. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen IV R 11/20)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand die Vermietung eigener Immobilien ist. Komplementärin ist die A-GmbH. Darüber hinaus sind an der Klägerin insgesamt acht Kommanditisten beteiligt, die ihre Beteiligungen jeweils im Privatvermögen halten.

Die Festsetzung der Gewerbesteuer-Messbeträge für 2013 und 2014 erfolgte zunächst erklärungsgemäß mit jeweils 0,– €. Der auf den 31.12.2012 festgestellte Gewerbeverlust von 167.895 € wurde in gleicher Höhe auch auf den 31.12.2013 sowie auf den 31.12.2014 festgestellt. In 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin für die Jahre 2012 – 2014 eine Betriebsprüfung durch. Der Prüfer ermittelte für die Jahre 2013 und 2014 Mehrgewinne von 6.061 € bzw. 6.141 €. Unter Textziffer 2.8 des BP-Berichts vom 13.09.2016 kam er zu dem Ergebnis, dass die Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) auf die Gewinne zu beschränken seien, die sich ohne Tätigkeitsvergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergeben würden. Dies folge aus § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG. Bei Auswertung des BP-Berichts wurde die vorgenannte Kürzung des Jahres 2013 mit 49.911 € und des Jahres 2014 mit 49.191 € angesetzt. Die bisherigen Gewerbesteuer-Messbescheide für 2013 und 2014 wurden nach § 35b GewStG bzw. nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrags auf den 31.12.2012 wurden die Gewerbesteuer-Messbeträge für 2013 und 2014 mit Bescheiden vom 14.10.2016 auf 0,– € (2013) bzw. 3.206 € (2014) festgesetzt. Bei der Veranlagung des Gewerbesteuer-Messbetrages für 2015 verfuhr der Beklagte entsprechend. Unter Berücksichtigung einer Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG i.H.v. 141.303 € setzte er mit Bescheid vom 01.06.2017 den Gewerbesteuer-Messbetrag auf 4.865 € fest.

Hiergegen wendete sich die Klägerin jeweils mit dem Einspruch. Sie machte geltend, die Kürzungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG seien ohne die Einschränkung nach§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG vorzunehmen. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2009 seien die bisherigen Ausschlusstatbestände durch die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG erweitert worden. Die erweiterte Kürzung könne nunmehr nicht mehr in Anspruch genommen werden, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthalte, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen habe. Zweck der Vorschrift sei die Vermeidung von gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen (sog. Bankenbeteiligungsmodell), die bewirkten, dass bei einer geringfügigen Beteiligung eines gewerblich tätigen Vergütungsempfängers (z. B. Darlehensgeber) an einer grundstücksverwaltenden Personengesellschaft die Sondervergütungen in den Kürzungsbetrag einbezogen und gleichzeitig beim Vergütungsempfänger der Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG unterliegen würden. Eine entsprechende Problematik stelle sich jedoch im Streitfall nicht. Denn sämtliche Kommanditbeteiligungen würden vorliegend im Privatvermögen gehalten. Mithin sei eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG auf der Ebene der Gesellschafter nicht möglich. Die Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG sei deshalb im Wege der teleologischen Reduktion einzuschränken. Im Rahmen der Erörterung der Einsprüche ergab sich, dass der Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für 2013 mit 33.712 € anstelle von bislang49.911 € anzusetzen ist. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben des Beklagten vom 01.12.2017 verwiesen. Zugleich wurde die Klägerin auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidu...

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