Entscheidungsstichwort (Thema)

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Angaben in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

2. Die die Vergütung begehrende Stpfl. muss darlegen und im Zweifel auch nachweisen, dass die fraglichen Lieferungen und sonstigen Leistungen von anderen Unternehmern für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind. Diesem Darlegungszweck dient die abzugebende Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Vordrucks.

 

Normenkette

UStDV § 61 Abs. 1; UStG § 18 Abs. 9

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen V R 33/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern in einer Gesamthöhe von 351.529,11 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2008.

Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Dänemark.

Am 30.06.2008 stellte sie einen Vorsteuervergütungsantrag für den Zeitraum Januar bis März 2008 i. H. v. 134.681,06 €. Im Antrag war der Abschnitt 9 Buchst. a) nicht ausgefüllt und im Abschnitt 9 Buchst. b) war keine der Alternativen angekreuzt.

Mit Bescheid vom 20.10.2010 lehnte der Beklagte die Vergütung der Vorsteuern ab, da der Antrag nicht durch einen gesetzlichen Vertreter der Klägerin eigenhändig unterschrieben worden sei und darüber hinaus im Abschnitt 9 Buchst. b) keine Angaben gemacht worden seien.

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 24.11.2010. Die Klägerin machte geltend, sie habe nicht gewusst, welche Angaben sie im Abschnitt 9 Buchst. b) habe auswählen sollen. Darüber hinaus habe sie in der Vergangenheit die Anträge stets in derselben Form gestellt, ohne dass es zu Problemen gekommen sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung von 23.01.2013 als unbegründet zurück, da in den Abschnitten 9 Buchst. a) und b) keine Angaben gemacht worden seien und daher der Antrag nicht wirksam gestellt worden sei.

Bezüglich des Vergütungszeitraums April bis Juni 2008 stellte die Klägerin am 24.09.2008 einen Vergütungsantrag i. H. v. 99.450,96 €, der ebenfalls keine Angaben in den Abschnitten 9 Buchst. a) und b) enthielt.

Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.09.2010 ab, worauf hin die Klägerin am 27.10.2010 Einspruch einlegte, welchen der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.01.2013 aus denselben Gründen wie im vorherigen Vergütungszeitraum zurückwies.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 28.02.2013.

Die Klägerin macht geltend, dass in Abschnitt 9 Buchst. a) Eintragungen nicht zwingend erforderlich seien. Weder aus dem Vordruck, noch aus der Anleitung zum Antrag ergebe sich eine entsprechende Notwendigkeit.

Hinsichtlich der fehlenden Angaben im Abschnitt 9 Buchst. b) sei anzumerken, dass die Klägerin die geforderten Erklärungen konkludent abgegeben habe, indem sie den Vorsteuervergütungsantrag überhaupt gestellt habe. Damit habe sie sinngemäß erklärt, dass sie Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt habe.

Darüber hinaus sei der Klägerin auch Vertrauensschutz zu gewähren, weil für die vorangegangene Zeiträume ebenfalls keine Angaben in den entsprechenden Feldern des Vorsteuervergütungsantrag gemacht worden seien, ohne dass es hierdurch zu einer Ablehnung des Antrags gekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2013 erweiterte die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung des Beklagten im Hinblick auf den Vergütungszeitraum Oktober bis Dezember 2008.

Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern i. H. v. 123.355,75 €. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.12.2010 ab. Im anschließenden Einspruchsverfahren wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30.05.2013 zurückgewiesen. Die Begründung entspricht den Einspruchsentscheidungen für den vorangegangenen Vergütungszeitraum des Jahres 2008.

Die Klägerin beantragt,

den Ablehnungsbescheid vom 30.06.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.01.2013, den Ablehnungsbescheid vom 24.09.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.01.2013 sowie den Ablehnungsbescheid vom 03.12.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für den Vergütungszeitraum Januar bis März 2008 Vorsteuern i. H. v. 134.681,06 €, für den Vergütungszeitraum April bis Juni 2008 Vorsteuern i. H. v. 99.450,96 € und für den Vergütungszeitraum Oktober bis Dezember 2008 Vorsteuern i. H. v. 123.355,75 € zu vergüten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte führt aus, dass die Vergütungsanträge nicht vollständig ausgefüllt worden seien und daher nicht wirksam gestellt worden seien.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme nicht in Betracht, da die Klägerin zu keinem Zeitpunkt die versäumten Handlungen nachgeholt habe.

Der Klägerin sei auch kein ...

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