Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung des Ergänzungsbescheides zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften für 1994 vom 11.11.1996

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 03.03.1998; Aktenzeichen IV B 49/97)

 

Tenor

Der Ergänzungsbescheid vom 11.11.1996 wird mit der Maßgabe von der Vollziehung ausgesetzt, daß vorläufig bis zur Entscheidung im Klageverfahren von zusätzlichen tarifbegünstigten Einkünften im Sinne von § 32 c Abs. 1 EStG in Höhe von … DM auszugehen ist, die L. i.H.v. … DM, D. i. H. v. … DM und B. i. H. v. … DM zugerechnet werden.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob gewerbliche Einkünfte in Höhe von … DM, die der Antragstellerin als Organträger der Organgesellschaft P. GmbH als Gewerbeertrag zugerechnet worden sind, gemäß § 32 c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) tarifbegünstigt sind.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin und die P. GmbH bilden eine gewerbesteuerliche Organschaft (ohne Gewinnabführungsvertrag). Beteiligte der Antragstellerin sind die. J. GmbH, L. D. und B.

Nachdem der Antragsgegner am 13.7.1995 für die Antragstellerin einen Bescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte 1994 erlassen hatte, durch den der Gesamtbetrag der gewerblichen Einkünfte mit … DM festgestellt worden war, beantragte die Antragstellerin die Ergänzung dieses Bescheides um die Feststellung, in welchem Umfange die festgestellten Einkünfte nach § 32 c Abs. 1 EStG begünstigt sind. Nach Ansicht der Antragstellerin sind dies Einkünfte in Höhe von … DM, die ihr von der Organgesellschaft P. GmbH zugeflossen sind, wovon … DM auf L., DM auf D. und … DM auf B. entfallen.

Im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages 1994 für die Antragstellerin hatte der Antragsgegner zunächst im Bescheid vom 4.9.1996 den Gewinn der Antragstellerin aus Gewerbebetrieb mit … DM angesetzt und diesen nach § 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) um … DM gekürzt. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt mit der Begründung, die Zahlungen der Organgesellschaft seien bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der Antragstellerin gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG durch Kürzung zu berücksichtigen, um eine gewerbesteuerliche Doppelerfassung zu vermeiden. § 9 Nr. 2 a GewStG sei nicht anwendbar.

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung … auf dessen Feststellungen hin der Gewerbesteuermeßbetragsbescheid ergangen war, bestätigte dem Antragsgegner gegenüber die Ansicht der Antragstellerin, eine Änderung des angefochtenen Bescheides sei gleichwohl nicht vorzunehmen, weil auch bei einer Kürzung bereits im Rahmen des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG das Gesamtergebnis unverändert bleibe. Über den Einspruch ist bisher nicht abschließend entschieden worden.

Der Antragsgegner erließ den beantragten Ergänzungsbescheid zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemäß § 179 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) am 11.11.1996, worin er die nach § 32 c begünstigten Einkünfte mit lediglich insgesamt … DM bezifferte, wovon auf L. DM entfielen, auf D. DM und auf B. DM. In diesen Beträgen sind die streitigen Ausschüttungen der Organgesellschaft der Antragstellerin, der P. GmbH, in Höhe von … DM nicht enthalten.

Gegen den Ergänzungsbescheid vom 11.11.1996 hat die Antragstellerin unter Aktenzeichen 4 K 7326/96 beim Finanzgericht Sprungklage erhoben, zu der der Antragsgegner gemäß § 45 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) seine Zustimmung erteilt hat.

Mit ihrer Klage verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter, auch die Ausschüttungen der Organgesellschaft P. GmbH in Höhe von … DM als nach § 32 c Abs. 1 EStG begünstigte gewerbliche Einkünfte der Gesellschafter L. D. und B. festzustellen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, § 32 c Abs. 1 EStG sei, im Streitfalle nicht nach Abs. 2 die Vorschrift ausgeschlossen, da die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2 a GewStG nicht eingreife und im Rahmen der Ermittlung des Gewerbesteuermeßbetrages zu unrecht angewandt worden sei. Denn diese Vorschrift erfasse nur Gewinne aus Anteilen, womit aufgrund der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift nur Erträge aus wesentlichen Beteiligungen, die einem Einzelunternehmer oder einer Personengesellschaft zufließen, berücksichtigt werden sollten. Die Behandlung einer Organgesellschaft habe hiermit nicht geregelt werden sollen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners könne auch eine Auslegung dahingehend, der Gesetzgeber habe die Begünstigung des § 32 c EStG nur für solche Gewinne gewollt, die unmittelbar von Personengesellschaften oder natürlichen Personen erwirtschaftet worden seien, nicht vorgenommen werden, da sie keine Stütze in den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift finde. Die Auschlußvorschrift des § 32 c Abs. 2 EStG sei nach ihrem Wortlaut eine abschließende Regelung. Denn der Gesetzgeber habe abweichend von der früheren Regelung § 32 c Abs. 2 EStG so gefaßt, daß nur solche...

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