Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerblicher Grundstückshandel, Einbringung von Grundstücken in eine KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Auch die Einbringung eines Grundstücks in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten kann eine Grundstücksveräußerung im Sinne der Rechtsgrundsätze zum gewerblichen Grundstückshandel sein, obwohl der einbringende Gesellschafter weiterhin maßgeblich an dem Grundstück beteiligt ist. Durch die Einbringung wird Privatvermögen auf das Gesamtshandsvermögen einer eigenständigen Rechtspersönlichkeit übertragen.
  2. Das Merkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist auch dann erfüllt, wenn der mehrheitlich beteiligte Gesellschafter die Grundstücke nur in "seine" KG einbringen will.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob durch die Einbringung von Grundstücken in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen bereits in 2002 ein gewerblicher Grundstückshandel des Klägers begründet worden ist.

Der Kläger hat 2002 insgesamt 12 Grundstücke aus seinem Privatvermögen in das Vermögen der A GmbH und Co KG (im Folgenden KG) eingelegt. Als Gegenleistung erhöhte sich seine Beteiligung an der Personengesellschaft. Unter anderem legte der Kläger die von ihm am 1.11.2001 angeschafften Grundstücke X-Straße, B, und Y-Straße, C, ein, die Grundstücke X-Garten, erworben am 31.7.1996, und Y-Garten, erworben am 1.8.1998, beide in D gelegen, sowie das zum 1.7.1997 erworbene Grundstück X-Weg, B. Die Einlage erfolgte jeweils zum Verkehrswert und führte bei dem Kläger zu einem Veräußerungsgewinn in Höhe von insgesamt 3.159.231,20 €. Die Werte der Grundstücke hatten die Gesellschafter mit dem notariellen Vertrag vom 30.12.2002 über die Einbringung der Grundstücke gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten im Einzelnen bestimmt.

An der KG sind als Kommanditisten der Kläger und seine Ehefrau Frau E sowie als Komplementärin die Verwaltungsgesellschaft A mbH beteiligt. Durch die Einlage der Grundstücke erhöhte der Kläger gemäß notariellem Vertrag vom 30.12.2002 seinen Gesellschaftsanteil von 70.000 € auf 7.715 306.069 €, so dass er danach 90% der Gesellschaftsanteile hielt. Frau E erhöhte ihre Einlage von 30.000 € auf 835.034,08 €. Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Grundbesitzes und grundstücksgleicher Rechte; ausgeschlossen sind erlaubnispflichtige Geschäfte, insbesondere gemäß § 34 c Gewerbeordnung (GewO). Die Gesellschaft ist darüber hinaus berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen zu ergreifen, die den Zwecken der Gesellschaft förderlich sind (vgl. § 2 des Gesellschaftsvertrags der KG vom 25.10.2002). Mit notariellem Vertrag vom 28.4.2009 nahmen die Gesellschafter auf den 31.12.2002 eine niedrigere Bewertung zweier, hier nicht betroffener Grundstücke vor und korrigierten die Höhe der Kapitalbeteiligung des Klägers auf 4.956.730,52 € und die der Kommanditistin Frau E auf 550.747,84 €.

Für das Jahr 2003 gab der Kläger eine Gewerbesteuererklärung für einen gewerblichen Grundstückshandel ab. Zum 31.12.2003 hatte er das 1998 angeschaffte Grundstück Y-Weg in Hamburg und im Jahr 2004 das Objekt Z-Weg, Hamburg, veräußert. Der Verkauf weiterer Immobilien folgte ab 2005.

Nach einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2000 bis 2003 erließ der Beklagte am 17.9.2007 für 2002 einen Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag und setzte diesen auf 6.425 € fest. Der Beklagte folgte hierbei den Feststellungen der Betriebsprüfung, dass bereits 2002 durch die Einbringung der Grundstücke X-Straße und Y-Straße in das Betriebsvermögen der A GmbH und Co KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein gewerblicher Grundstückshandel begründet worden sei. Durch die Einlage dieser Grundstücke zum Verkehrswert sei ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 177.095,33 € erzielt worden.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 15.10.2007 Einspruch ein, der durch Einspruchsentscheidung vom 1.8.2008 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 7.8.2008, eingegangen am 8.8.2008, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass durch die Einbringung der Grundstücke in die KG noch kein gewerblicher Grundstückshandel begründet werde, denn das Merkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sei nicht erfüllt. Die Einlage von Vermögensgegenständen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten entspreche nicht dem klassischen Bild eines Gewerbebetriebes, das den Handel mit gewerblichen Vermögensgegenständen durch marktmäßigen Umschlag erfasse. Die für die Einlage der Grundstücke erhaltenen Gesellschaftsrechte spiegelten nur den Wert der Einlage wieder, ein Marktumsatz sei damit nicht verbunden. Die Einbringung stelle darüber hinaus weder eine Tätigkeit "am Markt" noch eine solche dar, die gegenüber Dritten "äußerlich erkennbar" angeboten werde. Er, der Kläger, habe seine Verkaufsabsicht niemandem gegenüber kundgetan und ein fremder Dritter hätte diese nicht erken...

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