Entscheidungsstichwort (Thema)

Tonnagesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gewinn aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages, der bei der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gem. § 5a Abs. 4 Nr. 3 EStG entsteht, ist kein Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG, denn es fehlt an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung. Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages ist bereits durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG verursacht worden.

 

Normenkette

EStG §§ 5a, 16

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.07.2011; Aktenzeichen IV R 42/10)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen um die Frage, ob der gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) bei Ausscheiden eines Gesellschafters dem Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG anteilig hinzuzurechnende Unterschiedsbetrag als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG anzusehen ist.

Der am ... geborene Kläger hatte 1998 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von € 50.000,-- an der A Schiffsbeteiligung GmbH & Co. MS "B" KG (im Folgenden die Beigeladene) zum Nennbetrag erworben. Diese Gesellschaft hat den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand. In den Jahren 1998 bis 2000 wurden dem Kläger Verluste in Höhe seiner Kapitalanlage zugewiesen. In den darauf folgenden Jahren wurden dem Kläger Gewinne in Höhe von € 12.491,-- zugewiesen und ausgezahlt. Im Jahr 2004 ging die Gesellschaft von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG über. In diesem Zusammenhang stellte der Beklagte als Betriebsstättenfinanzamt mit Bescheid vom 16.01.2006 den Unterschiedsbetrag auf den 31.12.2003 gemäß § 5a Abs. 4 EStG gesondert und einheitlich fest. Der anteilige Unterschiedsbetrag des Klägers betrug € 28.057,-- (Unterschiedsbetrag für das Handelsschiff € 18.121.455,--, hiervon entfielen auf den Kläger € 26.493,--; Unterschiedsbetrag für Fremdwährungsdarlehen € 1.069.474,--, hiervon entfielen auf den Kläger € 1.564,--). Der Unterschiedbetrag wurde durch den Bescheid vom 24.07.2009 gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geändert und betrug anteilig für den Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens € 27.608,02. Mit Kaufvertrag vom 10.07.2006 veräußerte der Kläger seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft mit Wirkung zum 01.07.2006 für € 15.338,75.

Der Kläger wurde mit Bescheid vom 22.11.2007 von dem zu diesem Zeitpunkt zuständigen Wohnsitzfinanzamt C zur Einkommensteuer 2006 (Streitjahr) veranlagt. Eine Mitteilung des Betriebsstättenfinanzamtes über den anteiligen Gewinn des Klägers aus seiner Beteiligung an der Beigeladenen lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Erklärungsgemäß wurde ein Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG in Höhe von € 28.057,-- zugrunde gelegt und antragsgemäß der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG gewährt.

Der Beklagte erließ mit Datum vom 18.07.2008 einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für den Veranlagungszeitraum 2006, der dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Beigeladenen bekannt gegeben wurde. Darin wurde für den Kläger ein nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelter laufender Gewinn der Gesellschaft aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr von € 45,71 und ein Anteil am Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 EStG von € 27.608,02 (zusammen € 27.653,73) festgestellt. Beide Beträge wurden als laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Der Feststellungsbescheid wurde am 04.09.2008 nach § 164 Abs. 2 AO geändert; dieser Bescheid wurde ebenfalls dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der Gesellschaft bekannt gegeben. Änderungen für den Kläger ergaben sich insoweit nicht.

Aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Beklagten änderte das zwischenzeitlich zuständig gewordene Wohnsitzfinanzamt D am 22.09.2008 den bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid des Klägers vom 22.11.2007 gemäß § 175 AO in der Weise, dass ein Veräußerungsgewinn nicht mehr berücksichtigt wurde und laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 27.654,-- zugrunde gelegt wurden. Ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG wurde nicht mehr gewährt.

Daraufhin legte der Kläger mit Schreiben vom 26.09.2008 Einspruch gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 2006 ein, mit dem er beantragte, die Gewinne aus der Auflösung des Unterschiedsbetrages als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 Abs. 4 EStG festzustellen. Der Beklagte gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §110 AO und wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 08.04.2009 Klage (Az. 2 K 114/09). Im Prozess kamen die Beteiligten darin überein, dass der Feststellungsbescheid dem Kläger gegenüber nicht wirksam bekannt gegeben worden sei und ihm erneut bekannt gegeben werden sollte. Die Einspruchsentscheidung vom 10.03.2009 wurde einvernehmlich aufgehoben. Der Rechts...

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