Leitsatz (redaktionell)

Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einem ihr gehörenden innerstädtischen Gebäudekomplex, in dem sie Wohnungen, Büros, Einzelhandelsgeschäfte und Gastronomiebetriebe vermietet oder verpachtet, ein sogenanntes Internationales Gatronomiezentrum in der Weise, daß sie einerseits sogenante Counter an Gastronomen zur Zubereitung – und Abgabe im Selbstbedienungswege – von Spezialitäten vermietet oder verpachtet, daß sie aber andererseits die Bestuhlung im Gästebereich, das Geschirr und die Serviermaterialien stellt sowie – unter Einsatz entsprechenden Personals und einer Spülküche – für das Reinigen, Abräumen, Entsorgen, Spülen usw. sorgt und ein sogenanntes Center-Management bereithält, so sind alle Einkünfte aus dem Gebäudekomplex solche aus Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

EStG §§ 15, 21

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Einkünfte aus einem Gebäudekomplex der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Klägerin war Gesellschafterin und ist Gesamtrechtsnachfolgerin der „… GbR” (im folgenden: NG). Die – 1989 wieder aufgelöste – NG wurde mit notariellem Vertrag vom 30.1.1984 errichtet. Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages war Zweck der Gesellschaft, „Vermögensgegenstände und -werte der Gesellschafter zu übernehmen, gesamthänderisch zu binden, zu ordnen und zu verwalten sowie alle Maßnahmen zu ergreifen, die diesem Gesellschaftszweck förderlich und dienlich sind”. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a des Gesellschaftsvertrages brachte die Klägerin in die Gesellschaft eine Reihe von im Hamburger Innenstadtbereich belegenen Grundstücken ein; gemäß II der notariellen Urkunde vom 30.1.1984 ging das Eigentum an diesen Grundstücken auf die NG über. Auf die notarielle Urkunde einschließlich des Gesellschaftsvertrages wird Bezug genommen.

Die Grundstücke liegen zwischen … und der …-Straße. Die Grundstücke sind bebaut mit einem Gebäudekomplex, der vor allem Wohnungen, Büros, Einzelhandelsgeschäfte und Gastronomiebetriebe enthält. Der Gebäudekomplex wird wirtschaftlich weitgehend in der Weise genutzt, daß die jeweiligen Räumlichkeiten, z.B. die Wohnungen oder Läden, vermietet oder verpachtet werden.

In dem Gebäudekomplex wurde in Teilen des Kellers und Erdgeschosses sowie auf einer zum Erdgeschoß gehörenden Galerie unter der Bezeichnung „X” auch ein Gastronomiezentrum betrieben. Im Keller befanden sich Spülküche, Personaltoiletten, Lager und Serviceräume, im Erdgeschoß wurden an sog. Countern Speisen und Getränke zubereitet und im Selbstbedienungswege an Kunden abgegeben, die sie zum Sitzbereich im Erdgeschoß oder auf der Galerie bringen und dort verzehren konnten. Die Counter einschließlich dazugehöriger Kellerräume wurden jeweils an Gastronomen mit speziellem Angebot, wie z.B. „Bayerische Spezialitäten” oder „Italienische Spezialitäten”, vermietet oder verpachtet; auf die bei den Akten befindlichen Verträge vom 27.2.1981 (Counter 9/10) und 29.3.1985 (Counter 5) nebst Anlagen und Nachträgen wird Bezug genommen. Der Sitzbereich wurde einheitlich für alle Counter zur Verfügung gestellt und – einschließlich laufender Reinigung – in Ordnung gehalten; das von den Kunden gebrauchte Geschirr wurde zentral abgeräumt und gespült bzw. entsorgt.

Wegen der baulichen Gestaltung und Nutzungsaufteilung im einzelnen wird auf die von der Klägerin eingereichten Geschoßzeichnungen verwiesen. Zum tatsächlichen Betrieb des Gastronomiezentrums „X” wird auf die Darstellung der Klägerin in deren Schriftsatz vom 29.5.1995 Bezug genommen.

In die wirtschaftliche Nutzung des Gebäudekomplexes schaltete die NG zwei Firmen ein, nämlich die „… Verwaltungsgesellschaft mbH” (im folgenden: EG) und die „… Verwaltungs- … Gesellschaft mbH (im folgenden: NGV). Mit der EG schloß die NG unter dem 2.2.1984 einen Haus- und Grundstücksverwaltungsvertrag; gemäß Ziffer 3 des Vertrages ist die EG verpflichtet, die Grundstücke ordnungsgemäß zu bewirtschaften; gemäß Ziffer 5 des Vertrages stellt die EG außerdem „das Center-Management”, das gegen eine Sondervergütung insbesondere folgende Leistungen umfaßt: „Center-Strategie erstellen, umsetzen und weiterentwickeln, Betreuung Haustechnik, Personalschulung und -einsatz, Betriebsablauforganisation, Werbung, Gestaltung und Dekoration, Mieterversammlungen durchführen, Verkaufs- und Aktionskonzepte erarbeiten und realisieren, Maßnahmen zur Betriebskostenreduzierung ermitteln und durchführen, etc.”. Mit der NGV schloß die NG unter dem 3.4.1984 einen „Vertrag über die administrative Betreuung des … Gastronomiezentrums „X” im Gebäudekomplex Y”; nach § 1 Abs. 1 des Vertrages hatte die NGV die Dienstleistungen zu erbringen, die sich aus den (Counter-)Miet- oder Pachtverträgen ergaben; als derartige Dienstleistungen werden zu § 1 Abs. 2 u.a. aufgeführt: Das Bereithalten der Serviermaterialien (Geschirr, Bestecke, Tassen, Trinkbecher etc.), das Abräumen benutzter Serviermaterialien, die laufende Säuberung des (Gästesitz-)Mobiliars und der Verkehrsflächen, das Betreiben der Spülküche sowie die zur Herstellung und Aufrechterhaltun...

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