Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen Personengesellschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Der land und forstwirtschaftliche Betrieb ist ebenfalls eine Betriebsstätte im Sinne des Abkommens zur Doppelbesteuerung mit Spanien.

Die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer spanischen, nach dortigem Recht intransparenten Personengesellschaft erfolgt auf der Grundlage der nach deutschem Steuerrecht geltenden Grundsätze, so dass für die Besteuerung von Personengesellschaften das Transparenzprinzip nach deutschem Recht anwendbar ist.

Die Zuweisung des Besteuerungsrechts erfolgt unabhängig davon, ob der Vorgang im anderen Staat nicht erklärt oder nicht besteuert wurde, weil er dort steuerbefreit oder nicht steuerbar ist. Im Falle von Qualifikationskonflikten kann der Wohnsitzstaat deshalb nicht das innerstaatliche Steuerrecht des Quellenstaats zu Grunde legen, um mit Hilfe dieses Rückgriffs eine doppelte Steuerbefreiung zu vermeiden.

 

Normenkette

DBA Spanien Art. 5, 6 Abs. 2, Art. 13, 23 Abs. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen I R 79/06)

BFH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen I R 79/06)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Kommanditanteilen an der Obergesellschaft im Inland steuerpflichtig ist.

Die Klägerin ist eine 1979 nach spanischem Recht gegründete Sociedad en Comandita. Diese entspricht im Wesentlichen einer deutschen Kommanditgesellschaft. Die Klägerin erzielt in Spanien gewerblich geprägte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die unstreitig nicht der Besteuerung im Inland unterliegen.

An der Klägerin waren im Streitjahr 1996 beteiligt zu einem Prozent die A GmbH als Komplementärin und zu 99 Prozent die A GmbH & Co. M... (B KG) als Kommanditistin. Beide Gesellschaften sind im Inland unbeschränkt steuerpflichtig. Gesellschafter der B KG sind eine größere Anzahl von überwiegend unbeschränkt steuerpflichtigen Personen.

In 1996 veräußerten Gesellschafter der B KG ihre Kommanditanteile im Umfang von insgesamt etwa 12 % des Kapitals an die KG A GmbH & Co. und erzielten hierbei einen Veräußerungsgewinn von 1.245.454,58 DM. Die Anteile an der Klägerin waren die einzigen Wirtschaftsgüter der B KG mit stillen Reserven, so dass es sich bei dem Gewinn ausschließlich um einen solchen aus der Aufdeckung von stillen Reserven bei der Klägerin handelte.

Nachdem der Beklagte entsprechend der Steuererklärung der Klägerin diese Einkünfte zunächst als im Inland steuerfreie Einkünfte behandelt hatte, vertritt er nunmehr entsprechend den Feststellungen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Gewinne aus mittelbaren Veräußerungen von Anteilen an spanischen Personengesellschaften, die nach spanischem Recht als Kapitalgesellschaften besteuert werden, als steuerpflichtig zu behandeln seien. Hierbei beruft er sich auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.5.1998 (IV C 5 - S 1301 Spa - 2/98, BStBl I 1998, 557). Mit Bescheid für 1996 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17.09. 2001 stellte der Beklagte dementsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Veräußerungsgewinne) in Höhe von 1.245.455 DM fest und verteilte diesen Betrag im Rahmen der Gewinnverteilung als ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 EStG auf die B KG.

Den dagegen am 25.09.2001 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6.6.2003 als unbegründet zurück.

Mit Schreiben vom 3.7.2003, eingegangen am selben Tage, hat die Klägerin Klage erhoben. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Spanien liege das Besteuerungsrecht für Einkünfte gewerblicher Personengesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in Spanien sowohl hinsichtlich der laufenden Gewinne als auch der Veräußerungsgewinne grundsätzlich in Spanien. Es sei zwar zutreffend, dass Art. 13 DBA Spanien eine Sonderregelung für Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen enthalte. Ob jedoch davon ausgegangen werde, dass es sich um Gewinne aus der Veräußerung einer spanischen Betriebsstätte im Sinne von Art. 13 Abs. 2 S. 1 DBA Spanien handle oder um die Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DBA Spanien, in jedem Fall liege das Besteuerungsrecht in Spanien. Entgegen der Auffassung des Beklagten finde Art. 13 Abs. 3 DBA Spanien keine Anwendung.

Die Freistellung eines aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer spanischen Personengesellschaft resultierenden Gewinns lasse sich nicht nur unmittelbar aus dem DBA Spanien ableiten, sondern habe auch ursprünglich der Auffassung der Finanzverwaltung entsprochen. In dem BMF Schreiben vom 19.3.1976 (IV C 6-S-1301 Spanien-20/75) habe es noch geheißen, dass die steuerliche Behandlung der Gesellschafter bzw. ihrer Gesellschaft in dem inländischen Staat (Spanien) nicht entscheidend sei. Die nunmehr vertretene rein fiskalisch orientierte Auffassung in de...

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