Leitsatz (redaktionell)

1. Der Lohnsteuerpauschalierungsantrag einer Kapitalgesellschaft erfordert, dass diese wirksam vertreten wird.

2. Die Einspruchseinlegung kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist genehmigt werden.

 

Normenkette

EStG § 40 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.10.2002; Aktenzeichen VI R 13/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuernachforderungsbescheides wegen Rabatten, die Arbeitnehmern der Klägerin von deren Tochter- oder Schwestergesellschaften auf Versicherungsprämien gewährt wurden (sog. Haustarife) sowie die Frage, ob die Klägerin bei der Einspruchseinlegung wirksam vertreten war.

Bei der Versicherungs-AG, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, fand vom 17. Januar 1995 an eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 1991 – 1994 statt, dabei wurde zwischen der Hauptverwaltung (Stnr. …, FG-Az. VI 66/98) und – hier streitig – der Bereichsverwaltung Hamburg (Stnr. …, FG-Az. VI 68/98) unterschieden. Diese Prüfung wurde für die Hauptverwaltung durch Bericht vom 13. Februar 1997 hinsichtlich zahlreicher Prüfungspunkte einvernehmlich und ohne Schlussbesprechung abgeschlossen; bei der Bereichsverwaltung ergaben sich keine Änderungen. Hinsichtlich der Personalrabatte führt der Bericht aus, dass die Prüfung insoweit zunächst offen bleiben und in Kürze fortgesetzt werden solle, es bedürfe insoweit noch umfangreicher Ermittlungen seitens des Arbeitgebers. Infolge der Prüfungsfeststellungen erging für die Hauptverwaltung auf schriftlichen Antrag der Klägerin vom 7. oder 11. Februar 1997, der von zwei Mitarbeitern der Klägerin jeweils mit dem Zusatz „i.V.” unterzeichnet war, ein Nachforderungsbescheid. Rechtsunterzeichner ist der Steuerreferatsleiter der Klägerin, der Zeuge E. Der Pauschalierungsantrag vom 7./11. Februar 1997 beschränkt sich auf die Fälle „PKW-Verkäufe, Jubiläumszuwendungen, Incentive + Wettbewerbe, Hausmeisterwohnungen, Reisekosten Ehefrauen/Vorstand”.

Die Fortsetzung der Prüfung verzögerte sich zunächst, weil die Steuerabteilung der Klägerin angab, wegen gesellschaftsrechtlicher Veränderungen – Fusionen, Bildung einer Holding – und anderen Steuerprüfungen ausgelastet zu sein (vgl. AV des Prüfers Bl. 76 ArbGA Hauptverwaltung). Trotz mehrfacher Schreiben und Telefonate erhielt der zuständig gewordene Prüfer S keinen Termin im Unternehmen. Ihm wurden auch keine Preisvergleiche mit anderen Versicherern vorgelegt. Die Prüfung des Komplexes Personalrabatte wurde zu einem aus der Akte nicht ersichtlichen Zeitpunkt an Amtsstelle durch Auswertung der vom vorher tätigen Prüfer H angefertigten Unterlagen fortgesetzt. Auskünfte hat die Klägerin in einem Fall schriftlich und ansonsten telefonisch erteilt. Unmittelbarer persönlicher Kontakt zwischen dem Prüfer und der Steuerabteilung bestand nicht.

Im Abschlußbericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 23. September 1997 führte der Prüfer S aus, dass die Klägerin den wiederholten Aufforderungen nicht nachgekommen sei, konkrete Angebote von vergleichbaren Mitbewerbern vorzulegen, um ihre Tarife mit den Tarifen anderer Mitbewerber vergleichen zu können. Ein Fremdvergleich habe deshalb nicht durchgeführt werden können. Die von der Klägerin selbst gewährten Rabatte lägen unter dem Freibetrag gem. § 8 Abs. 3 EStG. Der geldwerte Vorteil aus der Rabattierung durch andere Konzerngesellschaften sei durch Vergleich zwischen dem tatsächlichen Endpreis des (konzern-) eigenen Produktes und dem ermäßigten Tarif für Mitarbeiter ermittelt worden.

Im Bericht heißt es weiter, die Nachversteuerung erfolge auf Antrag der Klägerin im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit einem besonders ermittelten Nettopauschsteuersatz.

Die vom Prüfer angewandten Nettosteuersätze waren von der Klägerin ermittelt und dem seinerzeit zuständigen Finanzamt für Körperschaften Hamburg-… mit Schreiben vom 22. August 1997 mitgeteilt worden. In diesem von zwei Mitarbeitern – Linksunterzeichner mit dem Zusatz „i.V.” ist der Zeuge E – unterzeichneten Schreiben heißt es:

„Sehr geehrter Herr S, wie Ihnen der Linksunterzeichner während des heute geführten Telefonats bereits mitteilte, haben wir für die bei unserer Hauptverwaltung tätigen Mitarbeiter (ca. 3000) inzwischen zur Ermittlung der Steuersätze Gehaltsauswertungen vorgenommen. Hieraus ergeben sich die folgenden Nettosteuersätze … Wir regen an, die Nachversteuerungen der Belegschaftsrabatte sowohl bei unserer Hauptverwaltung als auch bei unserer Bereichsverwaltung Hamburg auf der Basis dieser Steuersätze vorzunehmen.”

Nach den Eintragungen im Handelsregister wurde (und wird) die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin durch jeweils zwei Personen – Vorstände oder Prokuristen – vertreten. Herr E hatte bei einer Vorprüfung am 19. Mai 1992 alleine eine „Notiz” unterzeichnet, die den seinerzeitig tätigen Prüfern ausgehändigt worden war, und in der mitgeteilt wurde, dass betreffend Zuwendungen aus den Gemeinschaftskassen der Lebensversicherung und Sachversicherung – Sachgeschenke aus Anlass von Mitarbe...

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