Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen sog. Abmahnvereine gegenüber den abgemahnten Unternehmen nicht steuerbar

 

Leitsatz (redaktionell)

Sogenannte Abmahnvereine erbringen mit Abmahnungen und der Anforderung von Unterlassungserklärungen keine umsatzsteuerbare Leistung gegenüber den abgemahnten Unternehmern. Ein Vorsteuerabzug aus den in diesem Tätigkeitsbereich angefallenen Kosten entfällt.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2003; Aktenzeichen V R 92/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger ausgeübte Abmahntätigkeit einen im Umsatzsteuerrecht steuerpflichtigen Umsatz darstellt.

Der Kläger ist ein 1925 gegründeter Verein mit dem satzungsmäßigen Zweck, für die Wahrung von Ehrbarkeit und Treu und Glauben auf allen Gebieten des Wirtschaftslebens zu sorgen. Der Verein bekämpft insbesondere den unlauteren Wettbewerb, Kreditbetrug sowie das Bestechungswesen. Der Kläger wirkt im Rahmen dieser Aufgabenstellung vorbeugend und aufklärend und gewährt seinen Mitgliedern ebenso wie Dritten Rat und Unterstützung. Bei den Mitgliedern handelt es sich um Firmen.

Zu den Tätigkeitsfeldern des Klägers gehört es u.a., Firmen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot abzumahnen. Hieraus erzielt er sog. Abmahngebühren, die von den abgemahnten Firmen zu zahlen sind. Der mit der Unterlassungserklärung geforderte "angemessene Anteil der Aufwendungen" erfolgte unter Ausweis einer Umsatzsteuer von 7 %. Die Einnahmen aus diesem Bereich wurden von dem Kläger der Umsatzsteuer (USt) unterworfen und die entsprechenden Vorsteuern abgezogen.

Im August 1992 wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 1988 bis 1990 durchgeführt. Die Betriebsprüferin kam u.a. zu dem Ergebnis, dass die Umsätze aus den Abmahnungen nicht steuerbar und die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig seien. Nach ihren Feststellungen unter Heranziehung des Gutachtens der A GmbH vom 15.03.1988 entfielen auf den Bereich der Abmahnungen ca. 30 % der Tätigkeit des Klägers, so dass in Höhe dieses Anteils ein Vorsteuerabzug nicht möglich sei und die USt-Erklärungen entsprechend zu berichtigen seien. Der Beklagte erließ auf der Grundlage dieser Feststellungen am 2.02.1994 geänderte USt-Bescheide für die Jahre 1988 bis 1990 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Auch in den folgenden Jahren 1991 bis 1997 erkannte das Finanzamt die Abmahnungen des Klägers nicht als eine der Umsatzsteuer unterliegende Tätigkeit an. Der Kläger hatte in den Umsatzsteuererklärungen jeweils 50 % der angefallenen Vorsteuer angerechnet. Dem liegt die Aufteilung zugrunde, dass 25 % der Summe aller Vorsteuern unstreitig auf die unternehmerische Tätigkeit des Klägers entfällt und somit abzugfähig ist. In den Jahren 1991 bis 1997 standen weitere 25 % der Summe aller Vorsteuern mit der Abmahntätigkeit des Klägers in Zusammenhang. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten ebenfalls Einigkeit. In den weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden, geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom 20.04.1995 für 1991 und 1992, vom 13.06.1995 für 1993, vom 31.05.1996 für 1994, den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Erstbescheiden vom 18.09.1996 für 1995, vom 20.11.1997 für 1996 und dem weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Änderungsbescheid vom 28.10.1998 für 1997 hat der Beklagte die abzugsfähige Vorsteuer jeweils um diesen Anteil gekürzt. Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von 7 % des Umsatzes aus der Abmahntätigkeit wurde gemäß § 14 Abs. 2 UStG weiterhin gefordert.

Der in den streitigen Umsatzsteuerbescheiden festgesetzten USt liegen folgende Zahlen zugrunde:

USt-Bescheid

festgesetzte USt in DM

angemeldeter Vorsteuerabzug in DM

gekürzter Vorsteuerabzug in DM

1988

252,--

4.465,20

2.475,57*

1989

611,--

4.195,64

2.341,89*

1990

./. 34,--

3.494,78

1.957,85*

1991

805,--

4.070,33

2.035,17

1992

1.242,--

2.105,70

1.052,85

1993

2.828,--

2.676,82

1.338,41

1994

1.224,--

2.429,88

1.214,94

1995

./. 43,--

2.007,52

1.003,76

1996

./. 201,--

2.000,29

1.000,15

1997

610,--

2.318,89

1.159,45

*betrifft nur die im Hinblick auf die Abmahntätigkeit vorgenommene Korrektur der USt, vgl. Anlage 1 des BP-Berichtes.

Gegen alle USt-Bescheide für die Jahre 1988 bis 1997 legte der Kläger fristgemäß Einspruch ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29.10.1998, abgesandt am 19.01.1999, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger am 19.02.1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass er zum Vorsteuerabzug auch hinsichtlich solcher Vorsteuern berechtigt sei, mit denen die von ihm zur Erfüllung seiner Abmahntätigkeit in Anspruch genommenen Lieferungen und Leistungen dritter Unternehmer belastet seien. Die Abmahntätigkeit stelle einen nach dem USt-Recht steuerpflichtigen Umsatz dar. Er betreibe mit der Abmahnung die Geschäfte des Abgemahnten, indem er den Abgemahnten auf die Wettbewerbswidrigkeit seines Handelns aufmerksam mache. Dadurch ermögliche er diesem re...

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