Entscheidungsstichwort (Thema)

Anscheinsbeweis für die private Mitbenutzung betrieblicher PKW im Einzelfall auch ohne Führung eines Fahrtenbuches zu erschüttern

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anscheinsbeweis für eine private Mitbenutzung betrieblicher PKW durch Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann im Einzelfall auch ohne Führen von Fahrtenbüchern erschüttert werden, wenn konkrete Umstände aus der betrieblichen Situation der GmbH und der privaten Lebenssituation der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine private Mitbenutzung sprechen (Einzelfallwürdigung).

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die Nachversteuerung der privaten Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen nach der sog. 1%-Regelung für die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.

Die Klägerin betreibt Altbausanierung aller Art. Geschäftsführer und Gesellschafter zu jeweils 50 % sind Herr A und Herr B. Zur Benutzung durch ihre Gesellschafter-Geschäftsführer hatte die Klägerin u.a. in dem streitigen Zeitraum Januar 1996 bis September 1997 zwei Pkw D und E mit einem Listenpreis von 118.500 DM und 170.000 DM. In den Arbeitsverträgen zwischen der Klägerin und ihren Geschäftsführern war die Privatnutzung dieser Fahrzeuge verboten. Mit Gesellschafterbeschluss vom 30.09.1997 wurde die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge zugelassen. Entsprechend führte die Klägerin ab Oktober 1997 Lohnsteuer-(LSt) unter Berücksichtigung einer privaten Pkw-Nutzung durch die Gesellschafter-Geschäftsführer ab.

Die Klägerin hatte Stellplätze für die betrieblichen Pkw in der Nähe der Geschäftsräume X-Straße gemietet. Die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere wurden in den Räumen der Klägerin aufbewahrt. Sie waren beiden Gesellschafter-Geschäftsführern jederzeit zugänglich. Fahrtenbücher für die Pkw wurden nicht geführt. Dies wäre für die Geschäftsführer der Klägerin auch schwierig gewesen im Hinblick auf zahlreiche kurze einzelne Fahrten mit den Fahrzeugen und einen damit verbundenen hohen Aufwand für die Führung eines Fahrtenbuches. So konnten gerade in den Streitjahren durchaus 30 Fahrten je Person für Fahrten zu verschiedenen Baustellen an einem Tag zusammen kommen.

Beide Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin sind verheiratet und haben drei Kinder und wohnten und wohnen in der Straße Y-Weg in einer Entfernung von etwa zwei bis drei Gehminuten zu den Geschäftsräumen der Klägerin. Die Kinder des Gesellschafter-Geschäftsführers B waren im streitigen Zeitraum etwa 1, 6 und 7 Jahre alt, die Kinder des Gesellschafter-Geschäftsführers A etwa 5, 11 und 13 Jahre. Der Geschäftsführer A hatte als Familienfahrzeug einen F und zusätzlich ein Cabrio der Marke G sowie ein Motorrad zur Verfügung. Der Gesellschafter-Geschäftsführer B verfügte privat über einen E Geländewagen und zeitweise über einen H Cabrio. Beide Familien wohnen im Ortskern Hamburg-Z.

Bei der Klägerin wurde vom 09.11.1999 bis zum 08.02.2000 eine Außenprüfung bezüglich Umsatzsteuer (USt), Körperschaftsteuer (KSt) , Vermögensteuer (VermSt) und Gewerbesteuer (GewSt) durchgeführt. Hierzu wurde ein Abschlussbericht unter dem 19.04.2000 erstellt. Aufgrund des Berichtes über die Außenprüfung ergingen unter dem 30.05.2000 Änderungsbescheide. Am 26.09.2000 wurde eine LSt-Außenprüfung durchgeführt, über die ein Bericht vom selben Tag verfasst wurde. Der LSt-Außenprüfer ging dabei davon aus, dass eine private Nutzung der betrieblichen Pkw durch die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin für den LSt-Abzug zu Grunde gelegt werden musste. Im Hinblick darauf und andere in dem Bericht angesprochenen Punkte erging unter dem 18.10.2000 ein Haftungsbescheid gegen die Klägerin über insgesamt 43.384,78 DM, wovon 40.192,03 DM auf die private Nutzung der betrieblichen Fahrzeuge durch die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in dem Zeitraum Januar 1996 bis September 1997 entfielen (36.122 DM LSt, 2.709,15 DM Solidaritätszuschlag, 1.360,88 DM Kirchensteuer). Die Klägerin legte gegen den Haftungsbescheid am 17.11.2000 Einspruch ein. Dieser wurde von dem Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2001 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 30.04.2001 Klage eingereicht.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Frage der privaten Nutzung der betrieblichen Pkw sei bereits bei der Außenprüfung gemäß Bericht vom 19.04.2000 überprüft worden und könne jetzt nicht im Wege der LSt-Außenprüfung anderweitig beurteilt werden. Eine Änderungssperre gemäß § 173 Abs. 2 AO sei zu beachten. Zudem habe der Beklagte den Sachverhalt bezüglich der betrieblichen Pkw falsch gewürdigt. Die Klägerin verweist darauf, ihre Gesellschafter-Geschäftsführer hätten bis September 1997 die Dienstfahrzeuge nicht für Privatfahrten nutzen dürfen. Dieses vertragliche Verbot sei von ihnen eingehalten und die Dienstwagen seien jeweils abends in dafür angemieteten Garagen abgestellt worden. Die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin hätten sich wechselseitig überwacht. Ein Fahrtenbuc...

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