Revision eingelegt (BFH IV R 39/11)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerungsbedingte Gewerbesteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils gehört zum Gewerbeertrag, soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

2. Die Mitunternehmerstellung eines Minderheitskommanditisten entfällt nicht bereits dadurch, dass der Mehrheitsgesellschafter ihn insbesondere bei abweichendem Stimmverhalten aus der Gesellschaft hinausdrängen kann, wenn dem Minderheitsgesellschafter eine Abfindung in Höhe des vollen Verkehrswertes zu zahlen ist.

3. Auf die Zugehörigkeit der Beteiligung eines Kommanditisten an der Komplementär-GmbH zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II kommt es nicht an, wenn die Beteiligung jedenfalls als gewillkürtes (Sonder-) Betriebsvermögen behandelt worden ist.

 

Normenkette

GewStG § 7 S. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen IV R 39/11)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung des Anteils der Kommanditistin ... A Vermögensverwaltungs GmbH (nachfolgend A GmbH) an der B GmbH & Co Verwaltungs KG (nachfolgend B KG) und an der B Beteiligungs GmbH (nachfolgend B GmbH) zum Gewerbeertrag der B KG gehört.

Herr ... A war zunächst alleiniger Kommanditist der B KG sowie alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ihrer Komplementärin, der B GmbH. Im Jahr 1998 verkaufte er jeweils 49 % der Kommanditanteile an der B KG sowie der Geschäftsanteile an der B GmbH an die Klägerin, der damaligen C Beteiligungs GmbH (nachfolgend C GmbH). Ende 2000 brachte Herr A seine Anteile an der B KG und der B GmbH in die A GmbH ein.

Mit Vertrag vom ... 2001 veräußerte die A GmbH die eingebrachten Beteiligungen teilweise an die C GmbH, nämlich 31 % der Anteile an der B GmbH und 50 % der Anteile an der B KG, so dass bei der A GmbH 20 % der Anteile an der B GmbH (Geschäftsanteil ... DM, ... €) und 1 % der Anteile an der B KG (Kommanditanteil ... DM) verblieben. Der Kaufpreis betrug für den Kommanditanteil an der B KG ... DM und für den Geschäftsanteil an der B GmbH ... DM, insgesamt ... DM. Zugleich wurden geänderte Gesellschaftsverträge über die B GmbH und die B KG geschlossen. In § 3 des Kauf- und Abtretungsvertrages machten sich die Vertragschließenden wechselseitig Angebote zum Abschluss eines Kauf- und Abtretungsvertrages bezüglich der restlichen Anteile der A GmbH an der B KG und der B GmbH, die nicht vor dem 01.10.2008 annehmbar waren und bezogen auf den Geschäftsanteil von nominal ... DM an der B GmbH einen Gesamtpreis in Höhe des 5,5 fachen des Profit Before Tax and Minorities (nachfolgend PBT) vorsahen bei Zugrundelegung des geprüften und von den Gesellschaftern festgestellten konsolidierten Jahresabschlusses des der Annahmeerklärung vorangegangenen Geschäftsjahres gem. § 12 des Gesellschaftsvertrages der B GmbH; dabei war ein Gesamtpreis von mindestens ... DM und höchstens ... DM für den Fall vorgesehen, dass die Annahme bis einschließlich 31.12.2008 erfolgt.

Der Gesellschaftsvertrag bezüglich der B GmbH vom ... 2001 sah in § 12 für die Berechnung einer Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Ermittlung des Auseinandersetzungskapitals nach dem 5,5 fachen des Wertes vor, der sich bezogen auf den geprüften und von den Gesellschaftern festgestellten konsolidierten Jahresabschluss des dem Zeitpunkt des Ausscheidens vorausgegangenen Geschäftsjahres ergibt. Bezogen auf den Geschäftsanteil der A GmbH von ... DM bzw. ... € und den Kommanditanteil von ... DM sollte sich der Gesamtbetrag der an sie im Fall des Ausscheidens aus den Gesellschaften zu zahlenden Abfindung auf mindestens ... DM und höchstens ... DM für den Fall des Ausscheidens im Zeitraum 01.10. bis 31.12.2008 und bei einem Ausscheiden im Zeitraum 01.10.2004 bis 01.10.2008 auf höchstens ... DM belaufen. Dieselbe Abfindungsregelung war auch in § 13 des Gesellschaftsvertrages über die B KG getroffen. Auch in § 14 dieses Gesellschaftsvertrages zu einem Vorerwerbsrecht der C GmbH war dieselbe Berechnung des zu entrichtenden Gesamtkaufpreises vorgesehen.

In dem Vertrag vom ... 2001 waren unter D. wechselseitige Übernahme- / Übertragungsangebote der Vertragschließenden bezüglich des Geschäftsanteils der A GmbH an der B GmbH und des Kommanditanteils der A GmbH an der B KG enthalten u.a. für den Fall, dass die Vertragschließenden bei einer nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag der einen und/oder der anderen Gesellschaft einstimmig zu treffenden Entscheidung nicht übereinstimmend abstimmten. Auch in diesem Zusammenhang war ein Kaufpreis auf der Basis des 5,5 fachen des PBT vorgesehen, wobei bei einer Annahme des Angebotes im Zeitraum 01.10. bis 31.12.2008 ein Mindestpreis von ... DM und ein Höchstpreis von ... DM und bei einer Annahme im Zeitraum 01.10.2004 bis 01.10.2008 ein Höchstpreis von ... DM vorgesehen waren.

Für nähere Einzelheiten wird auf die Verträge vom ... 2001 Bezug genommen.

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom ... 2003 verkaufte d...

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