Entscheidungsstichwort (Thema)

Sondervergütungen des Kommanditisten

 

Leitsatz (redaktionell)

Setzt eine deutsche KG das ihr von der Kommanditistin gewährte Darlehen in ihrer US-amerikanischen Betriebsstätte ein, um dort eine Beteiligung an einer Partnership einzugehen, dann sind die an die Kommanditistin gezahlten Zinsen nicht von der deutschen Besteuerung freigestellt.

 

Orientierungssatz

Zinsen für das einer inländischen GmbH & Co. KG von ihrem Kommanditisten gewährte Darlehen, das diese in ihrer US-amerikanischen Betriebsstätte einsetzt, sind zwar einkommensteuerrechtlich gewerbliche Sonderbetriebseinnahmen, eine Freistellung von der Steuerpflicht im Inland besteht jedoch nicht, da nach Art. VII DBA-USA 1954 Zinsen vorliegen, für die der Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen I R 17/01)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Sondervergütungen nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Fassung vom 22. Juli 1954 / 17. September 1965 von der deutschen Besteuerung freigestellt sind.

An der Klägerin, die ihren Sitz in Hamburg hat, sind als Komplementärin ohne Geschäftseinlage die Verwaltungsgesellschaft A mbH (im folgenden: Komplementär-GmbH) und als einzige Kommanditistin die B Beteiligungsgesellschaft mbH & Co., Hamburg, vormals C GmbH & Co. (im folgenden: Kommanditistin), beteiligt. Sowohl an der Komplementärin als auch an der Kommanditistin sind ausschließlich im Inland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen oder Körperschaften beteiligt.

Die Klägerin wurde von der Kommanditistin mit einem Kommanditkapital von ... Mio. DM ausgestattet. Daneben gewährte die Kommanditistin der Klägerin aufgrund eines in englischer Sprache abgeschlossenen Vertrags (Loan Agreement) vom 28. September 1984, auf den Bezug genommen wird, ein Darlehen in Höhe von ... Mio. USD. Nach dem - unstreitigen - maßgeblichen Wechselkurs entsprach dies ... Mio. DM. Der Vertrag nannte als Anschrift der Klägerin deren Büro in X-Street, New York, NY und wurde dem Recht des Staates New York unterstellt. In dem dortigen Büro, das mit eigenem Personal arbeitet, werden Beteiligungen und Vermögen verwaltet; eine aktive gewerbliche Tätigkeit findet dort nicht statt.

Mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln von ... Mio. DM beteiligte sich die Klägerin mit 25 % an der D Co., einer von D, Inc., D Group, Inc., Herrn E, Herrn F und ihr selbst mit Vertrag vom 1. Oktober 1984, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, zum 1. Januar 1985 gegründeten General Partnership. Die Beteiligung ist unstreitig der New Yorker Betriebsstätte der Klägerin zuzuordnen.

Die Zinsaufwendungen der Klägerin in Höhe von ... USD = ... Mio. DM für 1985 wurden im Rahmen der Gewinnermittlung für die New Yorker Betriebsstätte als Betriebsausgaben abgezogen. Die Zinseinnahmen wurden von den USA nicht besteuert. Das US-amerikanische Steuerrecht enthält keine dem § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. Hs. EStG vergleichbare Regelung.

In ihrer Gewinnfeststellungserklärung für 1985 berücksichtigte die Klägerin die Zinsansprüche ihrer Kommanditistin nicht, da sie davon ausging, dass diese den im Inland von der Besteuerung freigestellten Einkünften der US-amerikanischen Betriebsstätte zuzuordnen seien.

Der unter Vorbehalt der Nachprüfung gestellte Gewinnfeststellungsbescheid vom 12. Mai 1987 wurde nach einer Betriebsprüfung durch Bescheid vom 25. März 1993 dahin geändert, dass die Zinsen in Höhe von ... Mio. DM gewinnerhöhend als inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden. Dadurch ergab sich ein Gewinn von ... Mio. DM; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Der am 29. März 1993 eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die am 4. März 1999 beim Gericht eingegangene Klage.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei den von der amerikanischen Betriebsstätte gezahlten Zinsen handele es sich steuerlich um Entnahmen. Jedenfalls stehe das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Betriebsstätte in New York ausschließlich den USA zu. Die Zinsen seien dort erwirtschaftet worden und könnten deshalb allenfalls dort besteuert werden. Daran ändere sich durch die Freistellung in den USA nichts. Das Besteuerungsrecht falle trotz des Verzichts des Betriebsstättenstaates nicht an die Bundesrepublik zurück, wie auch das FG Hamburg für die Niederlande entschieden habe (EFG 1999, 836).

Die Klägerin beantragt,

die Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 1999 aufzuheben und den Gewinnfeststellungsbescheid für 1985 vom 25. März 1993 dahin zu ändern, dass der Gewinn um ... Mio. DM niedriger auf (... Mio.- ... Mio. DM =) minus ... DM festgestellt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unterscheide zwischen abkommensrechtlicher und innerstaatlicher Einkünftequalifikation. Bei den Zinsen handele es sich zwar nach inners...

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