Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Schenkungsteuer bei gemeinsamer Luxus-Kreuzfahrt

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird unter Kostenübernahme ein echter Vertrag zugunsten Dritter geschlossen (hier: Buchung einer gemeinsamen Luxusreise), ist die Verschaffung des eigenen Forderungsrechts im Valutaverhältnis nur dann eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn das Forderungsrecht für den Dritten rechtlich und tatsächlich frei verfügbar ist. Das Forderungsrecht des Dritten ist regelmäßig nicht rechtlich und tatsächlich frei verfügbar, wenn nach der Abrede im Valutaverhältnis die Leistung lediglich im Rahmen eines gemeinsamen Konsums erbracht werden soll (hier: allein bei Reisebegleitung).

2. Wird die Leistung im Vollzugsverhältnis tatsächlich an den Dritten erbracht (hier: Durchführung einer gemeinsamen Luxusreise), kann im Valutaverhältnis eine freigebige Zuwendung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nur darin liegen, dass auf einen Wertersatzanspruch gegen den Dritten verzichtet wird. Ein solcher Wertersatzanspruch besteht nur, soweit der Dritte durch die Leistung eigene Aufwendungen erspart, und ist daher ausgeschlossen, wenn der Dritte die Leistung sonst nicht mit eigenen Mitteln erwirkt hätte (sog. Luxusaufwendungen).

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.09.2020; Aktenzeichen II R 24/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitnahme auf eine fünfmonatige Kreuzfahrt samt Kostenübernahme für Anreise, Ausflüge und Verpflegung der Schenkungsteuer unterfällt.

Vom ... bis ... unternahm der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau ... (Lebensgefährtin), eine Weltreise von A nach B auf der XX. Im August 2014 hatte der Kläger die Reise bei der Reisegesellschaft C (Reiseveranstalter) für sich und seine Lebensgefährtin gemeinsam gebucht und sodann sich und seine Lebensgefährtin angemeldet.

Mit Rechnungen vom 10.02.2015 und 29.09.2015 stellte der Reiseveranstalter dem Kläger die Kosten der Kreuzfahrt in der höchsten Kategorie (Penthouse Grand Suite) mit insgesamt 500.000 € in Rechnung. In diesem Betrag enthalten sind die Kosten für die Anreise beider Personen. Der Preis der Luxuskabine war nach der Angebotsgestaltung des Reiseveranstalters unabhängig von der angemeldeten Personenzahl.

Daneben entstanden während der Reise Kosten für beide Personen durch einen Flug von D nach E sowie durch Ausflüge und Verpflegung an Bord in Höhe von insgesamt 45.000 €. Die Kosten wurden sämtlich vom Kläger getragen. Seine Lebensgefährtin wäre aus eigenen Mitteln zur Unternehmung einer solchen Reise finanziell nicht in der Lage gewesen.

Während der Reise informierte der Kläger mit Schreiben vom ... 2016 das beklagte Finanzamt (FA) über die Reise und bat um Mitteilung, ob das FA den dargestellten Sachverhalt als eine steuerpflichtige Schenkung beurteile. Das FA forderte daraufhin den Kläger zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf.

Am 24.06.2016 gab der Kläger eine Schenkungsteuererklärung ab, in der er eine Zuwendung an seine Lebensgefährtin in Höhe von rd. 25.000 € erklärte (...). Der Kläger erklärte, er werde die Schenkungsteuer übernehmen.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 05.07.2016 setzte das FA für die freigebige Zuwendung "zum 10.02.2015" gegenüber dem Kläger eine Steuer in Höhe von rd. 100.000 € fest. Dabei legte es den steuerpflichtigen Erwerb der Lebensgefährtin zugrunde zzgl. übernommene Steuer durch den Kläger abzgl. ... € Freibetrag). Den Wert des Erwerbs ermittelte das FA durch die Halbierung der Gesamtreisekosten zzgl. Kosten für Ausflüge und Verpflegung unter Abzug der Steuerberatungskosten. Den Erwerb bezeichnete das FA im Bescheid als "sonstige Forderung" mit der Erläuterung: "Schenkung Weltreise XX":

Zur Begründung führte das FA im Bescheid aus, als Zeitpunkt der Zuwendung sei die früheste Rechnung des Reiseveranstalters vom 10.02.2015 genommen worden. Gegenstand der Zuwendung sei die gemeinsame Weltreise. Die Lebensgefährtin des Klägers sei bereichert um eine Urlaubsreise (...). Der Wert der Schenkung könne nicht aus der Differenz zwischen Einzelbelegung und Doppelbelegung abgeleitet werden. Die Reise sei von Anfang an für beide Personen geplant und gebucht worden. Da die Lebensgefährtin von allen Kosten freigehalten worden sei und der Kläger die Reise gezahlt habe, sei der Wert der Schenkung im hälftigen Betrag der Gesamtreisekosten zu sehen.

Dagegen legte der Kläger am 15.07.2016 Einspruch ein. Zur Begründung trug er vor, dass weder bei ihm eine Entreicherung im schenksteuerrechtlichen Sinne - wenn, dann lediglich in Höhe von rd. 25.000 € - noch bei seiner Lebensgefährtin eine entsprechende Bereicherung eingetreten sei. Die Kosten für die Suite seien nicht pro Person, sondern pro Kabine angefallen, sodass durch die 2er-Belegung durch ihn und seine Lebensgefährtin keine zusätzlichen Kosten entstanden seien. Bei seiner Lebensgefährtin sei nach der Reise keine Vermögenssteigerung verblieben. Es habe zudem kein echter Vertrag zugunsten Dritter vorgelegen, aus dem se...

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