Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften

 

Leitsatz (amtlich)

Eingetragene Lebenspartner werden nicht zusammen veranlagt. Die geleisteten Unterhaltsaufwendungen werden nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt.

 

Normenkette

EStG §§ 26, 26b, 33a Abs. 1; EStG 1997 § 33a Abs. 1 S. 1, §§ 26, 26b, 32a Abs. 5, § 33a Abs. 1 S. 2; GG Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.12.2013; Aktenzeichen III R 11/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als Mitglied einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Recht auf Durchführung einer Zusammenveranlagung besitzt. Hilfsweise ist streitig, in welcher Höhe der Kläger Unterhaltszahlungen an seinen Lebenspartner steuerlich berücksichtigen kann.

Der 1963 geborene Kläger schloss mit seinem 1971 geborenen Lebenspartner am 30.07.1998 einen notariellen Partnerschaftsvertrag. Der Kläger hatte sich gegenüber der Ausländerbehörde verpflichten müssen, für den Lebensunterhalt seines Partners aufzukommen, sonst hätte dieser keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten.

Nach § 1 des Partnerschaftsvertrages ist die Partnerschaft auf Dauer angelegt, kann jedoch von jedem Partner mit Wirkung zum folgenden Monatsersten gekündigt werden. Eine Kündigung zur Unzeit ist unzulässig. Für die in § 2 geregelte "gemeinsame Haushaltsführung" sollen in Ermangelung ausdrücklicher Vereinbarungen die Regeln der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach §§ 705 ff. BGB gelten. Jeder Partner ist verpflichtet, zum gemeinsamen Lebensunterhalt beizutragen. Nach § 3 wirkt sich die Partnerschaft nur im Innenverhältnis der Partner aus. Im Verhältnis zu Dritten tritt jeder Partner lediglich in seinem Namen und für sich allein auf. Nach § 9 sind die Partner während des Bestehens der Partnerschaft einander zur persönlichen und finanziellen Fürsorge in Fällen von Krankheit und Arbeitslosigkeit verpflichtet. Diese Regelung gilt jedoch nur für einen Zeitraum von längstens sechs Monaten nach der Erklärung der Auflösung der Partnerschaft. Der zu leistende Betrag darf hierbei 10 v.H. der Nettoeinkünfte des sozial stärkeren Partners nicht übersteigen.

Die Partner haben am 02.11.2001 vor dem Standesbeamten in Hamburg die Lebenspartnerschaft begründet. In der Einkommensteuererklärung 2001 erklärt der Kläger als andere außergewöhnliche Belastungen pauschalen Unterhaltsaufwand für den Lebenspartner in Höhe von 13.499 DM und Kosten für die Krankenversicherung des Lebenspartners in Höhe von 1.709,88 DM. Gleichzeitig wurde Zusammenveranlagung beantragt.

Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 25.03.2003 wurde weder die Zusammenveranlagung vorgenommen noch wurden Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Krankentagegeld, das wegen Arbeitsunfähigkeit im Veranlagungszeitraum in Höhe von 1.610,99 EUR an den Kläger gezahlt wurde, erfasste der Beklagte als Lohnersatzleistung mit dem Progressionsvorbehalt.

Gegen diesen Bescheid legten der Kläger und sein Lebenspartner am 25.04.2003 Einspruch ein. Weder sei eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden noch habe man Unterhaltsleistungen in Höhe von 15.208,88 DM berücksichtigt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2003 wurde die Einkommensteuer auf ... DM herabgesetzt, es wurden Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG für die Monate November und Dezember 2001 (insgesamt 2.340 DM) berücksichtigt. Im Übrigen wurde der Einspruch abgewiesen.

Mit der Klage vom 18.12.2003 (Eingang Finanzgericht) begehren der Kläger und sein Lebenspartner weiterhin die Zusammenveranlagung für das Streitjahr. Außerdem wenden Sie sich gegen den Ansatz von Lohnersatzleistungen zur Berechnung des Progressionsvorbehalts.

Es gehe nicht darum, dass Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, gleichgestellt würden mit denen, die in einer Ehe lebten. Ziel der Klage sei es vielmehr, Personen mit identischen Unterhaltspflichten einkommensteuerlich auch gleich zu behandeln. Gem. § 5 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) seien die Kläger einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Die §§ 1360a und 1360b BGB gelten gem. § 5 Satz 2 Lebenspartnerschaftsgesetz entsprechend. Durch die entsprechende Anwendung dieser Normen hätten die Lebenspartner untereinander identische Unterhaltspflichten wie Ehegatten. Im Gegensatz zu Ehegatten hätten aber die Lebenspartner nicht die Möglichkeit, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung zu wählen.

Unterhaltsleistungen könnten Lebenspartner gem. § 33a EStG nur bis zur Höhe von 14.040 DM als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn diese Leistungen auch real geleistet wurden. Die Unterhaltspflicht gem. §§ 5 LPartG, 1360a, b BGB werde bei Lebenspartnern überhaupt nicht steuerlich berücksichtigt. Dies führe im Falle des Klägers zu einer steuerlichen Benachteiligung von ... EUR.

Die Ablehnung der Zusammenveranlagung verstoße gegen das Gebot der Steuergerechtigkeit und gegen das Prinzip der Besteuerung nach der...

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