rechtskräftig

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein erhöhter verbleibender Verlustabzug gemäß §§ 17 Abs. 4, 10 d Abs. 3 EStG auf den 31.12.1991 festzustellen ist.

Die Klägerin ist von Beruf Friseurmeisterin. Sie war alleinige Gesellschafterin der mit einem Stammkapital von 50.000 DM ausgestatteten … Frisiersalon GmbH. Das Stammkapital war voll eingezahlt. Nach ihren Angaben betrieb sie außerdem – mindestens seit 1987 – (vgl. die Angaben in der als Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.1.1997 vorgelegten Übersicht über die Entwicklung des Darlehens-Verrechnungskontos) – einen Frisiersalon als Einzelunternehmen. Soweit zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH Rechtsgeschäfte stattfanden, wurden diese buchmäßig auf dem sog. „Darlehens-Verrechnungskonto” (Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 30.1.1997) erfaßt.

Am 28.12.1988 hielt die Klägerin als alleinige Gesellschafterin der GmbH eine Gesellschafter-Versammlung ab, in der beschlossen wurde, daß die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation getreten sei. Die Auflösung der Gesellschaft wurde am 13.2.1989 in das Handelsregister eingetragen (Bl. 50 Rb-Akten). Im Jahre 1989 veräußerte die GmbH ihr Anlagevermögen sowie ihren Warenbestand an das Einzelunternehmen – nach den Angaben der Klägerin in der Anlage 2 zum Schriftsatz vom 30.1.1997 – zum Preise von … DM (Bl. 21 Finanzgerichtsakten). Am 13.3.1991 wurde das Erlöschen der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen (Bl. 50 Rb-Akten).

Als Anlage zur Einkommensteuererklärung 1989 legte die Klägerin eine „Liquidationsbilanz … Frisiersalon GmbH” auf den 31.12.1989 vor, in der als laufender Gewinn ein Jahresüberschuß von … DM und ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von … DM ausgewiesen wurden. Außerdem waren in der Bilanz auf den 31.12.1989 – jeweils in Klammern gesetzt – die Bilanzwerte der Einzelpositionen zum 31.12.1988 angegeben. Zu jenem Zeitpunkt betrug der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag … DM.

Den in der Bilanz per 31.12.1989 ausgewiesenen Fehlbetrag von … DM sowie das Stammkapital von 50.000 DM, zusammen … DM machte die Klägerin in der Einkommensteuererklärung 1989 als Veräußerungsverlust nach § 17 EStG geltend. Dieser Verlust wurde – nach der Darstellung des Beklagten – im Einkommensteuerbescheid 1989 nicht ausgewiesen. Dies war nach Ansicht des Beklagten auch nicht erforderlich, weil die Einkommensteuer für die Klägerin und den Beigeladenen wegen anderweitiger Verluste ohnehin 0 DM betrug. Ein Verlustrücktrag auf die Kalenderjahre 1987 und 1988, der nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beklagten möglich gewesen wäre, unterblieb. Als verrechenbar standen nach den ebenfalls unstreitigen Angaben des Beklagten ein Gesamtbetrag der Einkünfte für 1987 in Höhe von … DM und für 1988 in Höhe von … DM zur Verfügung. Für die Kalenderjahre 1987 und 1988 ist – ebenfalls nach der unbestritten gebliebenen Darstellung des Beklagten – Festsetzungsverjährung eingetreten.

Als Anlage zur Einkommensteuererklärung 1991 legte die Klägerin eine „Bilanz zum 13.3.1991” nebst Gewinn- und Verlustrechnung für „… Frisiersalon GmbH i.L.” vor. In der Gewinn- und Verlustrechnung wurde als laufender Gewinn ein „Jahresfehlbetrag” von 999,76 DM errechnet. In der Bilanz wurden Verbindlichkeiten in Höhe von … DM und ein „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag” von … DM ausgewiesen.

Bei den Verbindlichkeiten handelte es sich nach den Angaben der Klägerin um ein Darlehn der Klägerin an die GmbH, sowie um den Saldo aus einem Verrechnungskonto mit dem Einzelunternehmen, die sich ausweislich der „Erläuterungen zum Jahresabschluß für die Zeit vom 1.1.1991 bis 13.3.1991” auf … DM für das Darlehenskonto der Gesellschafterin bzw. … DM für das Verrechnungskonto mit dem Einzelunternehmen, zusammen auf … DM beliefen.

Ausweislich des von der Klägerin im AdV-Verfahren vorgelegten Arbeitsbogens betreffend das Verrechnungskonto mit dem im Einzelunternehmen sind in dem Saldo des Verrechnungskontos mehrere Geschäftsvorfälle erfaßt, die sich erst nach dem Bilanzstichtag ereignet haben.

In der Einkommensteuererklärung 1991 machte die Klägerin erneut einen Veräußerungsverlust aus der Liquidation der GmbH nach § 17 EStG geltend. Diesen bezifferte sie nunmehr auf … DM. Mit Schreiben vom 14.9.1993 gliederte sie diesen Betrag auf in

Stammkapital

50.000 DM und

Gesellschafterdarlehen

… DM.

Als Gesellschafterdarlehen bezeichnete die Klägerin hier sowohl den Saldo aus dem Darlehenskonto der Gesellschafterin (… DM) als auch den Saldo aus dem Verrechnungskonto mit dem Einzelunternehmen (… DM). Zum Nachweis der sog. Gesellschafterdarlehen legte die Klägerin einen zwischen ihr und der GmbH geschlossenen Darlehensvertrag vom 29.12.1987 (Bl. 11 f Finanzgerichtsakte V 232/96) sowie eine „Übersicht über die Entwicklung des Darlehens laut Vertrag vom 29.12.1987” (Bl. 20 Finanzgerichtsakte V 232/96) vor. Zum Nachweis des Saldos des Verrechnungskontos legte die Klägerin einen Arbeitsbogen (Bl. 10 Finanzgerichtsakt...

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