Revision eingelegt (BFH II R 30/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstücksübertragungen aufgrund einer Schenkungsauflage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einem Grunderwerbsteuerbescheid ein Erwerbsvorgang bezeichnet, der nicht ausreicht, um eine Steuerpflicht zu begründen, ist der Bescheid rechtswidrig, ohne dass die Behörde den - unzutreffenden - Erwerbsvorgang durch einen anderen - zutreffenden - ersetzen könnte. Ein dennoch ergangener "Änderungsbescheid", in dem der Erwerbsvorgang nunmehr zutreffend bezeichnet ist, kann aber, auch durch das FG, gemäß § 128 Abs. 1 AO in einen Erstbescheid umgedeutet werden.

2. Die Sperrfrist des § 6 Abs. 4 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der Erwerb der gesamthänderischen Mitberechtigung des Gesellschafters, auf den ein Gesellschaftsgrundstück übergeht, bereits nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar war, auch wenn dieser Erwerbsvorgang von der Grunderwerbsteuer befreit war.

3. Schenken Eltern ihren Kindern Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft mit der Auflage, die Grundstücke auf zwei KGs zu übertragen, an denen die Kinder jeweils allein beteiligt sind, können die Übertragungen auf diese KGs aufgrund interpolierender Anwendung von § 3 Nr. 2 Satz 1, § 3 Nr. 6 Satz 1, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt und nicht nur in Höhe der jeweiligen Beteiligung der Gesellschafter an der Personengesellschaft von der Grunderwerbsteuer befreit sein.

 

Normenkette

AO § 119 Abs. 1, § 128 Abs. 1; GrEStG § 1 Abs. 2a, § 3 Nr. 2 S. 1, Nr. 6 S. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 4; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.08.2020; Aktenzeichen II R 30/18)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Grundstücke in Erfüllung einer Schenkungsauflage grunderwerbsteuerfrei auf die Klägerin übertragen wurden.

An der A KG (GmbH & Co.) (im Folgenden: A-KG), in deren Eigentum insgesamt dreizehn in Hamburg belegene Grundstücke standen, waren zunächst die Eheleute B und C (im Folgenden: B und C) als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH).

Mit notariell beurkundetem Überlassungsvertrag vom 18.11.2008 schenkten B und C u. a. die Kommanditanteile an der A-KG und die Geschäftsanteile an der A-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Söhnen, D und E (im Folgenden: D und E). In dem Vertrag verpflichten sich D und E wechselseitig und gegenüber ihren Eltern (im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter), sich zeitnah nach der Schenkung in der Weise auseinanderzusetzen, dass fünf Grundstücke der A-KG in eine GmbH & Co. KG unter der Firma "F" Grundbesitz KG (GmbH & Co.) eingebracht werden, deren alleiniger Kommanditist D sein sollte, und die übrigen acht Grundstücke, bestehend aus sieben wirtschaftlichen Einheiten, in eine GmbH & Co. KG unter der Firma "G" Grundbesitz KG (GmbH & Co.), deren alleiniger Kommanditist E sein sollte. D und E bestellten C ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchsrecht an den geschenkten Kommanditanteilen. Gegenüber B verpflichteten sie sich zur Zahlung lebenslänglicher Leibrenten.

C verstarb am ... 2008 und wurde durch B, D und E in Erbengemeinschaft beerbt; B wurde Miterbin zur Hälfte und D und E Miterben zu je einem Viertel.

Im Jahr 2009 wurde die A-KG umfirmiert in "F" Grundbesitz KG (GmbH & Co.).

Durch notariell beurkundete Verträge vom 03.07.2012 übertrug D seine Kommanditbeteiligung an der A-KG in Höhe von ... € gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die in 2011 gegründete D Grundbesitz KG (GmbH & Co.) (im Folgenden: D-KG), deren alleiniger Kommanditist er wurde, und E übertrug seinen Kommanditanteil an der A-KG in Höhe von ... € gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die ebenfalls in 2011 gegründete Klägerin, deren alleiniger Kommanditist er wurde.

Am selben Tag wurde ein Auseinandersetzungs- und Einbringungsvertrag geschlossen, in dem die Realteilung der A-KG vereinbart wurde, an der nunmehr die D-KG mit 56,6 % und die Klägerin mit 43,4 % beteiligt waren. Die im Gesellschaftsvermögen der A-KG befindlichen Grundstücke wurden entsprechend diesen Beteiligungsverhältnissen auf die D-KG und die Klägerin übertragen. Die Klägerin erhielt die sieben wirtschaftlichen Einheiten, die nach dem Schenkungsvertrag vom 18.11.2008 für die Gesellschaft des E vorgesehen waren.

Der Beklagte stellte am 01.02.2013 für die auf die Klägerin übertragenen wirtschaftlichen Einheiten folgende Grundbesitzwerte auf den 03.07.2012 fest:

...

Mit Bescheid vom 19.02.2013 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von ... € fest. In der Anlage zum Bescheid waren aufgrund einer Verwechselung die von der D-KG erworbenen wirtschaftlichen Einheiten und die diesbezüglich festgestellten Grundbesitzwerte von insgesamt ... € aufgeführt.

Am 18.03.2013 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, in dem er für den Erwerb der in der Anlage...

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