Revision eingelegt (BFH VI R 50/18)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Keine pauschalen Kilometersätze für Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit und Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel

 

Leitsatz (amtlich)

Als Fahrtkosten bei auswärtiger Tätigkeit können nur die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden und keine pauschalen Kilometersätze, wenn die Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt wurden.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.02.2021; Aktenzeichen VI R 50/18)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Höhe von Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2014 (Streitjahr).

Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Hamburg.

Der Kläger war im Streitjahr als Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, Dienstsitz Bonn, im Außendienst eingesetzt. Aufgrund des bundesweiten Einsatzes hatte der Kläger in der Dienststelle keinen eingerichteten Arbeitsplatz. Weder der Dienstsitz in Bonn noch eine andere betriebliche Einrichtung des Dienstherrn war dem Kläger als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden. Das Bundeszentralamt für Steuern erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).

Als Bundesbetriebsprüfer wirkte der Kläger an den Außenprüfungen der ihm zugewiesenen Prüffälle in Unternehmen mit. Im Streitjahr war der Kläger unter anderem (u. a.) in A mit der Mitwirkung an einer Betriebsprüfung beauftragt. Hierfür fuhr der Kläger von seinem Wohnort in der Regel für eine Woche im Monat, dabei grundsätzlich arbeitstäglich, zu dem zu prüfenden Unternehmen in A per Bahn bzw. S-Bahn (arbeitstägliche Strecke hin und zurück: 378 Kilometer). Der Arbeitgeber des Klägers erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.726,40 Euro.

Im Streitjahr erfolgten des Weiteren eine gesonderte Dienstreise nach B (insgesamt 916 Kilometer) sowie eine gesonderte Dienstreise nach C (insgesamt 510 Kilometer). Der Arbeitgeber des Klägers erstattete für die Dienstreise nach B die tatsächlich entstandenen Flug- und Bahnkosten des Klägers in Höhe von 156 Euro. Die Dienstreise nach C führte der Kläger mit einem PKW durch, wobei sein Arbeitgeber 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattete (insgesamt 102 Euro).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Kläger gemäß Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 13.03.2016 im Einspruchsverfahren verwiesen.

Der Beklagte erließ zunächst am 08.12.2015 einen Einkommensteuerbescheid 2014, in dem er die Kläger zusammenveranlagte und die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe der Steuererklärung schätzte. Hiergegen legten die Kläger am 08.01.2016 Einspruch ein. Nach Eingang der Steuererklärung erließ der Beklagte am 27.01.2016 einen Abhilfebescheid, gegen den die Kläger mit Schreiben vom 31.01.2016, bei dem Beklagten eingegangen am 29.01.2016, Einspruch einlegten.

In dem Schreiben vom 31.01.2016 begehrten die Kläger die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sowie von Fahrtkosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.

Im Einspruchsverfahren reichten die Kläger zuletzt eine Aufstellung über Fahrtkosten des Klägers bei Dienstreisen in Höhe von insgesamt 2.895 Euro ein.

Hiervon entfiel ein Betrag in Höhe von 2.809,60 Euro auf die Fahrten nach A zu dem zu prüfenden Unternehmen, wobei der Kläger einen pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,20 Euro je Kilometer (378 Kilometer tägliche Strecke, 60 Tage, insgesamt 4.536 Euro) ansetzte und die erstatteten Kosten in Höhe von 1.726,40 Euro abzog.

Weitere 34,40 Euro entfielen auf die gesonderte Dienstreise nach B, wobei der Kläger ebenfalls 0,20 Euro je Kilometer (insgesamt 916 Kilometer; 183,20 Euro) sowie weitere 0,30 Euro je Kilometer für Fahrten in B als Beifahrer im PKW eines anderen Dienstreisenden (24 Kilometer; 7,20 Euro) berechnete und hiervon die erstatteten Fahrtkosten (156 Euro) abzog.

Der restliche Differenzbetrag in Höhe von 51 Euro entfiel auf die Dienstreise nach C, wobei der Kläger 0,30 Euro je Kilometer ansetzte (510 Kilometer; 153 Euro) und die Erstattung (102 Euro) wiederum abzog.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Aufstellung der Kläger gemäß der Anlage zu Ihrem Schreiben vom 13.03.2016 verwiesen.

Mit Schreiben vom 08.06.2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass zu den haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ein geänderter Steuerbescheid ergehe, die geltend gemachten Reisekosten jedoch nicht anerkannt würden. Der Beklagte regte eine Rücknahme des Einspruchs an.

Der Beklagte erließ am 15.06.2016 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2014, wobei er die Kläger weiterhin zusammenveranlagte und die geltend gemachten Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen berücksichtigte. Die Fahrtkost...

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