Revision eingelegt (BFH II R 10/16)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei anschließendem Anteilsverkauf

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Grundstückskaufvertrag ist auch dann vollständig "rückgängig gemacht" i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der grundstücksveräußernden Kapitalgesellschaft zu 94 % an die Muttergesellschaft der Erwerberin veräußert werden. Die für den vollständigen Erwerb der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft aufgestellten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 05.09.2013 II R 9/12, BFHE 242, 177, BStBl II 2014, 588) sind auf diesen Fall nicht zu übertragen.

 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2-3, 3a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2018; Aktenzeichen II R 10/16)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Grundstückskaufvertrag i. S. des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) rückgängig gemacht wurde.

I.

1. Die B AöR (im Folgenden: B) ist Eigentümerin eines in Hamburg-..., X-Straße, belegenen Grundstücks, das durch Vertrag vom 02.11.2004 an die A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) vermietet wurde, die es ihrerseits an ein dort tätiges Logistikunternehmen untervermietete. Die A-GmbH errichtete auf dem Grundstück in Ausübung eines im Mietvertrag vorgesehenen Rechtes ein Gebäude. Sie war verpflichtet, dieses Gebäude bei Beendigung des Mietvertrages zu beseitigen.

2. Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, deren Anteile zu 100 % von der C (im Folgenden: C-BV) gehalten werden. Diese ist wiederum eine 100-prozentige Tochter der D, die ihrerseits zu 100 % dem E ... (E) gehört, an dem drei weitere Konzerngesellschaften sowie mehrheitlich außenstehende Anleger beteiligt sind. Eine der beteiligten Gesellschaften, die F, ist zu 87,04 % unmittelbar und zu 10,88 % mittelbar über eine 100-prozentige Tochtergesellschaft an der G (im Folgenden: G-BV) beteiligt. Wegen der Einzelheiten zu den Beteiligungsverhältnissen wird auf das Schaubild gemäß Anlage K 11 Bezug genommen (Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband Bl. 287; die Klägerin dort versehentlich als ... B.V. bezeichnet).

3. a) Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 29.08.2013 (Anlage K 2, FGA Anlagenband Bl. 5 ff.) erwarb die Klägerin von der A-GmbH das Eigentum an dem auf dem Grundstück in Hamburg-... errichteten Gebäude zum Preis von ... Euro. Zugleich kaufte die Klägerin von der S & Co. KG (im Folgenden: S-KG) diverse auf dem Grundstück befindliche Betriebsvorrichtungen, im Wesentlichen Gleisanlagen, zum Preis von ... Euro. Zugleich erwarb die Klägerin durch zwei gleichzeitig abgeschlossene weitere Kaufverträge Grundstücke in H, J, M, K und L. Für die drei Kaufverträge wurde ein Rahmenvertrag geschlossen (Anlage K 4, FGA Anlagenband Bl. 65 ff.).

Nach § 8 Ziff. 7 des Kaufvertrages bzgl. des Gebäudes sollte die Klägerin - vorbehaltlich der Zustimmung der B - anstelle der A-GmbH in den bestehenden Grundstücksmietvertrag eintreten. In § 10 Ziff. 2 des Kaufvertrages bzgl. des Gebäudes war vereinbart, dass jede Partei von dem Vertrag zurücktreten konnte, wenn die Fälligkeitsvoraussetzungen nach § 5 Ziff. 1 des Vertrages nicht bis zum 15.12.2013 erfüllt sein würden. Voraussetzung für die Fälligkeit des Kaufpreises war nach § 5 Ziff. 1 Buchst. a des Vertrages u. a., dass die Parteien dem Notar bestätigen, dass der dem Kaufvertrag als Anlage beigefügte Nachtrag zu dem Mietvertrag abgeschlossen wurde. In diesem Nachtrag sollte die B die Zustimmung zur Übertragung des mit der A-GmbH geschlossenen Mietvertrages auf die Klägerin erteilen und die Laufzeit des Mietvertrages verlängert werden. Nach allen über die Rahmenurkunde verknüpften Kaufverträgen war weitere Fälligkeitsvoraussetzung, dass auch die Kaufpreisfälligkeit bzgl. der jeweils fünf anderen Immobilien vorliegen sollte (vgl. § 5 Ziff. 1 Buchst. d des Gebäudekaufvertrages). Das Eigentum an dem Gebäude sollte nach § 7 Ziff. 1 am Monatsletzten des Monats der vollständigen Kaufpreiszahlung übergehen.

4. Der Beklagte setzte für den Erwerb des Gebäudes mit Bescheid vom 14.10.2013 Grunderwerbsteuer in Höhe von ... Euro fest (Grunderwerbsteuerakten -GrEStA- Bd. I Bl. 126).

5. a) Mit E-Mail-Schreiben vom 19.11.2013 (GrEStA Bd. II Bl. 296) lehnte die B die in dem Nachtrag zum Mietvertrag vorgesehene Verlängerung der Laufzeit zu unveränderten Konditionen ab und forderte als Voraussetzung für die Zustimmung zur Vertragsübernahme eine höhere Miete.

b) Die A-GmbH schlug daraufhin mit E-Mail-Schreiben vom 25.11.2013 (Anlage K 7, FGA Anlagenband Bl. 200 f.) vor, die Transaktion in einen Erwerb der Geschäftsanteile an ihr umzugestalten, um den Mietvertrag unverändert fortsetzen zu können.

c) Nach einer Fristverlängerung für die Ausübung des Rücktrittsrechts vom Kaufvertrag bis zum 23.12.2013 durch Vereinbarung vom 13.12.2013 (Anlage K 9, FGA Anlagenband Bl. 203 ff.) hoben die Klägerin und die A-GmbH den Kaufvertrag durch...

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