vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer: Erbengemeinschaft als Erwerberin – Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG bei Kapitalerhöhung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Miterbengemeinschaft kann in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit auch Erwerberin bei einer Anteilsvereinigung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sein.
  2. Sind die Miterben in ungeteilter Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolger nach dem verstorbenen Gesellschafter einer Grundbesitz-GmbH, können sie die Erwerbsschwelle von 95 v.H. der GmbH-Anteile dadurch überschreiten, dass sie aus einer Kapitalerhöhung resultierende Anteile einerseits unmittelbar in der Rechtsnachfolge des Erblassers und zum anderen aufgrund der nicht fristgerechten Ausübung der Übernahmeberechtigung des weiteren Gesellschafters nach dem Erbfall übernehmen.
 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.02.2014; Aktenzeichen II R 46/12)

 

Tatbestand

Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft zu gleichen Teilen Miterben des am 24.8.2007 verstorbenen C. Dieser war mit einem Anteil von 85 v.H. an der D Holding GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich auf zunächst 100.000 EUR belief und zu deren Gesellschaftsvermögen umfangreicher Grundbesitz gehört. Die übrigen 15 v.H. der Anteile standen im Eigentum des Herrn E. In dem notariellen Gesellschaftsvertrag vom 11.10.2002 war unter § 14 Ziffer 1 bestimmt, dass die Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fortgesetzt wird. Nach Ziffer 2 Satz 1 sollte der Geschäftsanteil des verstorbenen Gesellschafters grundsätzlich ungeteilt bleiben und gem. Satz 2 eine Teilung nur mit einstimmigem Gesellschafterbeschluss erfolgen.

Am 10.9.2007 fand eine Gesellschafterversammlung der GmbH statt, in der der verstorbene Gesellschafter C auf Grund einer fortdauernden Vollmacht durch einen Bevollmächtigten vertreten wurde. Die Gesellschafterversammlung beschloss eine Kapitalerhöhung um 400.000 EUR. Die Gesellschafter sollten im Verhältnis ihrer bisherigen Anteile zur Übernahme zugelassen werden, so dass auf den Gesellschafter C 340.000 EUR entfielen und auf den Gesellschafter E 60.000 EUR. Sollte ein Gesellschafter eine Übernahme innerhalb einer bestimmten Frist nicht erklären, sollte der übrige Gesellschafter zur Übernahme der Anteile berechtigt sein. Am 24.9.2007 erklärte der Bevollmächtigte für den verstorbenen Gesellschafter C die Übernahme der auf ihn entfallenden Anteile aus der Kapitalerhöhung in Höhe von 340.000 EUR. Unter dem 18.10.2007 wurde für den verstorbenen Gesellschafter C die Übernahme auch des weiteren Anteils des Gesellschafters in Höhe von 60.000 EUR erklärt, weil dieser eine Übernahmeerklärung nicht abgegeben hatte. Somit entfielen auf den Gesellschafter C eine Beteiligung in Höhe von insgesamt 485.000 EUR, d.h. 97 v.H. und auf den Gesellschafter E die verbleibenden 15.000 EUR mithin 3 v.H. Die Kapitalerhöhung wurde am 13.3.2008 in das Handelsregister eingetragen. Bereits am 27.2.2008 hatte der Gesellschafter E seinen Geschäftsanteil von 15.000 EUR auf die Erbengemeinschaft übertragen.

Mit Bescheid vom 23.3.2009 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 1) als Testamentsvollstreckerin für die Erbengemeinschaft nach Herrn C Grunderwerbsteuer in Höhe von 226.500 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Als grunderwerbsteuerlichen Tatbestand bezeichnete er die Kapitalerhöhung vom 10.9.2007. Als Bemessungsgrundlage wurde ein geschätzter Bedarfswert in Prozent des Einheitswertes in Höhe von 6.471.444 EUR angesetzt. Hiergegen erhoben die Kläger am 20.4.2009 Einspruch und trugen im Wesentlichen vor, eine Vereinigung der Anteile gem. § 1 Abs. 3 GrEStG sei nicht erfolgt. Die Wirkungen der Kapitalerhöhung seien, soweit sie den verstorbenen Gesellschafter C beträfen, nicht bei diesem, sondern nur entsprechend ihrem Erbanteil anteilig bei den jeweiligen Erben eingetreten. Diese hätten auf Grund der späteren Übernahmeerklärung auch noch die Anteile aus der Kapitalerhöhung erworben, die auf den Gesellschafter E entfallen seien. Die gesetzliche Schwelle von 95 v.H. sei daher bei keinem der Erben überschritten worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne die Erbengemeinschaft nicht als eine Einheit und somit als Erwerber i.S. des Grunderwerbsteuergesetzes angesehen werden. Dies ergäbe sich auch aus dem Charakter der Erbengemeinschaft als einer reinen Abwicklungsgemeinschaft.

Unter dem 3.6.2009 stellte das Finanzamt den Grundbesitzwert auf den 27.2.2008 mit 9.748.500 EUR fest. Der hiergegen erhobene Einspruch vom 29.6.2009 ruht im Hinblick auf die beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundbesitzwertes nach § 138 BewG. Mit Bescheid vom 25.11.2009 änderte der Beklagte den Bescheid über die Grunderwerbsteuer und setzte nunmehr unter Berücksichtigung des festgestellten Grundbesitzwertes eine Steuer in Höhe von 341.197 EUR fest.

Mit Einspruchsentscheidung vom 5.10....

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