Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer: Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG als Teil des Gewerbeertrages, Kürzung des Gewerbeertrages, Ausländische Betriebsstätte i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 3 GewStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die gewerbesteuerliche Erfassung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG für niedriger besteuerte ausländische (hier: Singapur) Beteiligungseinkünfte aus passivem Erwerb als Teil des Gewerbeertrages widerspricht weder dem Charakter der Gewerbesteuer als Objektsteuer noch der prinzipiellen Beschränkung auf inländische Gewinne.
  2. Der Wegfall der Vorschriften der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG a.F. sollte an der Relevanz der Zurechnungsbeträge für die Gewerbesteuer nichts ändern.
  3. Das Verständnis des Tatbestandsmerkmals des Entfallens des Gewerbeertrages auf eine „nicht im Inland belegenen Betriebsstätte” als Voraussetzung der Kürzung nach § 9 Satz 1 Nr. 3 GewStG kann nicht dahingehend erweitert werden, dass diese Kürzung auf alle Hinzurechnungsbeträge, die „letztlich in ausländischen Betriebsstätten ihren Ursprung” haben, Anwendung findet.
  4. Der Hinzurechnungsbetrag nach dem AStG fällt nicht unter die in der Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 8 GewStG genannten „Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft”.
 

Normenkette

GewStG § 7 S. 1, § 9 Nrn. 3, 7-8; AStG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, 3, § 10 Abs. 1 Sätze 1-2, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 1; AStG a.F. § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 2; AO § 12

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.03.2015; Aktenzeichen I R 10/14)

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Jahr 2009 mit Bescheid vom 19.12.2011 (Schätzung), geändert am 12.3.2012, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.6.2012.

Streitig ist, ob der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 des Außensteuergesetzes (AStG) den gewerblichen Einkünften zuzurechnen ist.

Die Klägerin wurde mit Vertrag vom 4.8.2006 gegründet. Sie ist seitdem Alleingesellschafterin der „A” in „B”-Land. Letztere erzielte in 2009 Einkünfte aus sog. passiver Tätigkeit (Zinsen und Währungsdifferenzen) i.S.d. AStG in Höhe von 110.567 Euro. Dieser Betrag wurde erklärungsgemäß dem körperschaftssteuerlichen Einkommen zugerechnet. In der Gewerbesteuererklärung machte die Klägerin diesen Betrag als Kürzung des positiven Teils des Gewerbeertrages, der auf Betriebsstätten im Ausland entfällt, nach § 9 Nr. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) geltend. Dem folgte der Beklagte, anders als in den Vorjahren, nicht.

Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass es sich bei der ausländischen Zwischengesellschaft zwar nicht um eine Betriebsstätte handele, jedoch die Hinzurechnungsbesteuerung die Abschirmwirkung der ausländischen Kapitalgesellschaft in unzulässiger Weise durchbreche. Außerdem habe die Gewerbesteuer Inlandscharakter, da nur der stehende Gewerbebetrieb im Inland besteuert werde. Dem widerspreche die Einbeziehung der ausländischen Einkünfte. Aus dem Wegfall der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG a.F. (UntStFGesetz vom 20.12.2001 BGBl I S. 3858) sei zudem zu schließen, dass auch nach der gesetzgeberischen Absicht die betreffenden ausländischen Einkünfte nicht mehr dem inländischen Betrieb der Klägerin zuzurechnen sein sollen. Aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 AStG sei hingegen nicht zu schließen, dass die Einbeziehung der Einkünfte einer ausländischen Tochtergesellschaft mit Betriebsstätteneinkünften gerechtfertigt sei, da die Hinzurechnungsbeträge auf das ausländische Betriebsvermögen entfielen. Sodann sei es erforderlich, egal, ob die ausländischen Einkünfte durch eine ausländische Tochtergesellschaft oder durch eine ausländische Betriebsstätte erwirtschaftet würden, diese gleich zu behandeln.

Der Beklagte hielt dem entgegen, die hier in Rede stehenden ausländischen Einkünfte erfüllten die Voraussetzungen der §§ 7 ff. AStG. Die Einkünfte seien gem. § 7 Abs. 1 AStG steuerpflichtig und gem. § 10 Abs. 1 AStG als sog. Hinzurechnungsbetrag anzusetzen. Der Hinzurechnungsbetrag gehöre nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AStG zu den Einkünften i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und sei bei einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, wie hier, Teil der gewerblichen Einkünfte (§ 10 Abs. 2 Satz 2 AStG). Wegen der Verknüpfung des Gewerbeertrages mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs. 1 GewStG) wirke sich dies auch auf den Gewerbesteuermessbetrag aus. Daran ändere auch die Vorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG nichts, denn es handele sich bei der Beteiligung an der „A” nicht um eine Betriebsstätte im Sinne dieser Vorschrift. Eine Kürzung würde zudem die Sinnhaftigkeit des § 10 Abs. 2 AStG (Fassung Art. 5 Gesetz vom 20.12.2001 BGBl I Seite 3858, § 21 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 AStG) in Frage stellen. Die teilweise in der Fachliteratur geäußerten Zweifel rechtfertigten keine analoge Anwendung des § 9 Nr. 3 GewStG.

Am 6.7.2012 hat die Klägerin die zulässige Klage erhoben.

Im Klageverfahren ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen. Der Telos des § 9 Nr. 3 Gew...

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