vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfall eines nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens – Verlustberücksichtigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der endgültige Ausfall eines mit Einkünfteerzielungsabsicht gewährten, nicht eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens eines wesentlich beteiligten GmbH-Gesellschafters führt zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
  2. § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG entfaltet insoweit keine Sperrwirkung zulasten des wesentlich beteiligten Gesellschafters.
  3. Bei der ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Hingabe eigenkapitalersetzender Darlehen fehlt diese Einkünfteerzielungsabsicht.
  4. Soweit der Ausfall eigenkapitalersetzender Darlehen aufgrund der Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zu 60 %, anzusetzen ist, kommt deshalb eine weitergehende Berücksichtigung des Darlehensausfalls bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht in Betracht.
 

Normenkette

EStG § 3c Abs. 2 S. 1, § 17 Abs. 1-2, 4, § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4, 6, 8 S. 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2, 2; HGB § 255 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2014

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.10.2020; Aktenzeichen IX R 5/20)

 

Tatbestand

Strittig ist die steuerliche Berücksichtigung von Darlehen, die die Kläger einer GmbH gewährt haben, soweit sie von der GmbH nicht zurückgezahlt wurden.

Die Kläger sind Ehegatten, die im Streitjahr (2014) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger gründete zusammen mit C durch notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vom 26. August 1993 die A - GmbH (im Weiteren nur: GmbH). Auf das Stammkapital hatten der Kläger eine Stammeinlage und C eine solche zu leisten. C veräußerte durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. Mai 1996 seinen Geschäftsanteil an den Kläger. Die Vertragsparteien versicherten in der Urkunde, dass das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt sei.

Die Kläger gewährten der GmbH in den Jahren 2010 bis 2013 Darlehen in Höhe folgender Beträge:

1. August 2010: Darlehen I

1. August 2011: Darlehen II

10. Januar 2012: Darlehen III

28. Juni 2013: Darlehen IV

4. November 2013: Darlehen V

Nach den den Darlehensgewährungen zugrunde liegenden Verträgen waren alle Darlehen zu verzinsen, wobei die Zinsen bei vollständiger Rückzahlung des jeweiligen Darlehens fällig sein sollten. Sicherheiten für die Darlehen wurden nicht gestellt. Die Laufzeit der Darlehen betrug - abgesehen vom letzten, lediglich für die Dauer von sechs Monaten gewährten Darlehen - 36 Monate. Nach § 2 des jeweiligen Darlehnsvertrags war die Kreditwürdigkeit der Darlehensnehmerin zur Zeit des Vertragsabschlusses Vertragsgrundlage. Wegen weiterer Einzelheiten der Darlehensverträge wird auf diese Bezug genommen. Der Kläger genehmigte die Darlehensgewährungen jeweils in kurze Zeit danach erfolgten Gesellschafterversammlungen. Die Hausbank der GmbH, hatte zwischenzeitlich zu einer Umschuldung geraten (E-Mail des zuständigen Kreditsachbearbeiters vom 19. März 2012). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2012 lud der Kreditsachbearbeiter die Kläger zu einem Gespräch in die Räume der Hausbank ein, in dem es um die Themen ”Unternehmensliquidität + Unternehmensverkauf“, ”Verkauf der gebrauchten Maschinen“ und ”Verkauf der Gewerbeimmobilie“ gehen sollte; in dem Schreiben wird darauf Bezug genommen, dass die Hausbank den Klägern bzw. der aus ihnen bestehenden GbR am selben Tag einen befristeten Überziehungskredit genehmigt habe, welcher ”als Gesellschafterdarlehen“ für die GmbH diene. Mit E-Mail vom 17. Oktober 2013 teilte der Kreditsachbearbeiter der GmbH den Klägern mit, dass angesichts der Überziehung der Girokonten der GmbH die dafür ausgestellten Karten gesperrt worden seien.

Durch Gesellschafterbeschluss vom 15. Dezember 2014 löste der Kläger die GmbH zum 31. Dezember 2014 auf. Er berief sich als Geschäftsführer ab und bestellte sich zum Liquidator. Die Auflösung der GmbH wurde am 15. Januar 2015 im Handelsregister eingetragen. Nach Beendigung der Liquidation, in deren Rahmen die Kläger im Januar 2016 noch Zahlungen auf ihre Forderungen erhielten, wurde sie am 7. April 2016 gelöscht.

Die am 1. August 2010 und am 1. August 2011 gewährten Darlehen wurden am 22. März 2013 bzw. am 14. April 2014 einschließlich Zinsen vollständig zurückgezahlt. Das Darlehen III, das in der Zeit vom 11. Januar 2012 bis zum 1. März 2013 - wie im Vertrag vorgesehen - in Teilbeträgen ausgezahlt wurde, wurde in der Zeit vom 14. April bis zum 21. November 2014 in Höhe eines Betrags zurückgezahlt. Die weitere Valuta wurde - wie die im Jahr 2013 gewährten Darlehen IV und Darlehen V - nicht zurückgezahlt. Die offenen, von der GmbH nicht entrichteten Zinsen für die Darlehen beliefen sich nach dem Kontoblatt 1707 der aus den Eheleuten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts...

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