vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spendenabzug nach Schenkung mit Auflage unter Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erfüllt die durch eine Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage begünstigte Ehefrau die ihr dadurch auferlegte Verpflichtung, sind die für den Spendenabzug nach § 10 b EStG zu fordernden Voraussetzungen der Freiwilligkeit der Zuwendung und der wirtschaftlichen Belastung des Abzugsberechtigten nicht erfüllt.
  2. Eine derartige Verpflichtung ist nur gegenüber dem Spendenempfänger unschädlich, nicht aber gegenüber Dritten.
  3. Die Zusammenveranlagung von Ehegatten führt nicht dazu, dass die materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 10 b EStG für den Spendenabzug zwischen Eheleuten austauschbar wären.
  4. Die vom Spendenempfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung ist spenderbezogen und deshalb nicht auf den „wahren” Schenker übertragbar.
 

Normenkette

EStG § 10 b Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1, § 26 b; EStDV § 50 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.01.2019; Aktenzeichen X R 6/17)

 

Tatbestand

Die Kläger sind die Ehefrau des am 13.6.2007 verstorbenen A sowie als weitere Erben dessen beiden Söhne. Sie wenden sich gegen die nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerfestsetzung der Eheleute für 2007 vom 22.5.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.7.2015. Streitig ist ein Spendenabzug in Höhe von 130.000 Euro.

Der Erblasser überwies seiner Ehefrau am 15.1.2007 schenkweise einen Betrag von 400.000 Euro unter der Auflage, einen Teilbetrag davon i.H.v. 130.000 Euro an den „B e.V.” (100.000 Euro) und an die gemeinnützige Organisation „C e.V.” (30.000 Euro) weiterzuleiten. Dem entsprechend zahlte sie, die Klägerin, am 22.2.2007 100.000 Euro an den Verein „B” und 30.000 Euro an C und erhielt darüber auf sie lautende Spendenquittungen. Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer wurden die Zahlungen als die Bemessungsgrundlage mindernd berücksichtigt.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2007 zunächst mit Bescheid vom 26.5.2009, aus anderen Gründen geändert am 3.7.2009, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei waren Spenden in Höhe von insgesamt 159.594 Euro, davon abzugsfähig 132.634 Euro, berücksichtigt worden. Die Differenz von 26.960 Euro Spenden wurde gem. § 10 b Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG 2007 gesondert festgestellt (verbleibender Zuwendungsvortrag).

Nach einer Prüfung des Landesrechnungshofes erließ der Beklagte den angefochtenen geänderten Einkommensteuerbescheid 2007. Er versagte nunmehr den Sonderausgabenabzug mit dem Hinweis auf das Fehlen des Merkmals „Freiwilligkeit” der Zuwendungen. Infolgedessen wurde die Feststellung gem. § 10 b Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG auf Null Euro geändert.

Dagegen wenden sich die Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer am 5.8.2015 erhobenen Klage.

Die Kläger meinen, da im Innenverhältnis der Erblasser der Spender sein sollte und es sich bei den 130.000 Euro bei dessen Ehefrau lediglich um einen durchlaufenden Posten gehandelt habe, seien die Spenden steuerlich anzuerkennen. Der Erblasser habe seine Frau nicht bereichern wollen (Schreiben vom 11.4. und 5.6.2013). Im Übrigen mangele es, wenn man eine Schenkung unter Auflage annehme, nicht an der Freiwilligkeit seitens der Klägerin. Sie sei die Spendenverpflichtung freiwillig eingegangen, da sie nicht gezwungen gewesen sei, sich etwas aufdrängen zu lassen.

In jedem Fall sei die Klägerin auch wirtschaftlich belastet. Da sie mit dem Schenker zusammenveranlagt werde und folglich die Sonderausgaben, also auch Spenden, für die Einheit der Ehegatten berechnet würden, komme es nicht darauf an, welcher der Eheleute die Sonderausgabe getragen habe.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Juli 2007 auf den Steuerbetrag herabzusetzen, der sich unter Berücksichtigung eines zusätzlichen Spendenabzugs der Spenden an „B e.V.” in Höhe von 100.000 Euro und an „C” in Höhe von 30.000 Euro, insgesamt somit in Höhe von 130.000 Euro ergibt,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte argumentiert, unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung, dass es an einer wirtschaftlichen Belastung der Klägerin gefehlt habe, da die Zahlungen ursächlich und unmittelbar mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhingen. Da die Schenkung nicht notariell beurkundet worden sei, sei das Schenkungsversprechen außerdem unheilbar nichtig.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen für einen Spendenabzug sind nicht erfüllt.

1. Die Spendenabzugsberechtigung des Erblassers scheidet aus, weil es insoweit an der nach § 10 b Abs. 4 Satz 1 EStG und § 50 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV) erforderlichen Zuwendungsbestätigung fehlt. Denn eine Zuwendungsbestätigung ist nur der Klägerin, nicht ihrem verstorbenen Ehemann, dem Erblasser, erteilt worden. Die Bestätigung sieht...

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