rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhung des laufenden Gewinns bei einbringungsbedingter Auflösung einer Ansparrücklage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das für die Auflösung einer Ansparrücklage maßgebliche zweite auf deren Bildung folgende Wirtschaftsjahr kann auch ein abgekürztes Rumpfwirtschaftsjahr aufgrund eines Einbringungsvorgangs sein.

2. Der auf diese Weise realisierte Auflösungsgewinn kann nicht als Teil des Einbringungsgewinns und damit als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn behandelt werden, da die Auflösung der Rücklage lediglich mittelbar durch den Einbringungsvorgang verursacht worden ist.

3. Im Falle der gewinnerhöhenden Auflösung der Ansparrücklage ist der Rücklagenbetrag auch für ein Rumpfwirtschaftsjahr um den vollen Zuschlagsbetrag (6%) zu erhöhen. Gegen diese gesetzliche Pauschalierung des Gewinns aus der Kapitalnutzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 4 S. 2, Abs. 5, §§ 16, 34; UmwStG § 20 Abs. 5; EStDV § 8b S. 2 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen XI R 69/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob aufgrund einer einbringungsbedingten Auflösung einer nach § 7 g des Einkommensteuergesetzes (EStG) gebildeten Ansparrücklage im zweiten des auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres der laufende Gewinn oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger betrieb ein Alten- und Pflegeheim als Einzelunternehmen. Wirtschaftsjahr war das Kalenderjahr. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wurde das Unternehmen in die „ GmbH” (im Folgenden GmbH) umgewandelt. Die Umwandlung erfolgte unter Ansatz von Teilwerten.

In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 erklärten die Kläger einen im Rahmen der Umwandlung entstandenen Veräußerungsgewinn in Höhe von 112.908 DM sowie einen laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb des Klägers in Höhe von 52.777 DM. Diese Werte wurden vom Beklagten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung antragsgemäß zugrunde gelegt und die Einkommensteuer für das Jahr 1997 mit Bescheid vom 5. Juni 1998 auf 70.624 DM festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Jahr 1998 beantragten die Kläger unter Hinweis auf die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH die Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen. Im Rahmen der sich anschließenden Überprüfung des Steuerfalls stellte der Beklagte fest, dass in der Schlussbilanz des Einzelunternehmens zum 30. Juni 1997 ein Sonderposten mit Rücklagenanteil in Höhe von 110.553,52 DM ausgewiesen war. Hierbei handelte es sich um eine Ansparrücklage nach § 7 g EStG die im Kalenderjahr 1995 in Höhe von 51.053,52 DM und im Kalenderjahr 1996 in Höhe von 61.500 DM gebildet worden war.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1999 wies der Beklagte die Kläger darauf hin, dass diese Ansparrücklage wegen der erfolgten Einbringung des Einzelunternehmens zu Teilwerten zwingend aufzulösen sei. Dabei sei die Ansparrücklage zuzüglich des Zuschlages nach § 7 g Abs. 5 EStG dem laufenden Gewinn aus Gewerbebetrieb zuzurechnen, soweit sie im Jahr 1995 gebildet worden sei; die Ansparrücklage aus dem Jahr 1996 sei dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen. Der Beklagte ermittelte die Gewinnerhöhungen aus der Auflösung der Rücklage in folgender Höhe:

Ansparrücklage aus 1995:

51.053,52 DM

Zuschlag 6 % x 2 Jahre= 12 %

6.126,00 DM

57.179,52 DM

Ansparrücklage aus 1996:

61.500,00 DM

Zuschlag 6 % x 1 Jahr= 6 %

3.690,00 DM

65.190,00 DM

Die Kläger vertraten demgegenüber in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 1999 die Auffassung, dass auch die Ansparrücklage aus dem Jahr 1995 dem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn zuzurechnen sei, da die Rücklage erst zum 31. Dezember 1997 und damit nach Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH aufzulösen gewesen sei. Eine Verzinsung für das Jahr 1996 sei nicht anzusetzen, da bis zum 30. Juni 1996 kein volles Wirtschaftsjahr im Sinne des § 7 g Abs. 5 EStG bestanden habe.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2000 setzte der Beklagte unter Berücksichtigung der von ihm errechneten Einkünfte die Einkommensteuer auf 114.075 DM fest.

Die Kläger legten hiergegen am 14. Februar 2000 Einspruch ein. Zur Begründung bezogen sie sich auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Juni 1975 (I R 201/73, BFHE 116, 532, BStBl II 1975, 848). Hieraus ergebe sich, dass die anlässlich der Betriebsveräußerung (hier Umwandlung) aufzulösende Rücklage im Rahmen des Veräußerungsgewinns zu realisieren sei. Sinn und Zweck der §§ 16, 34 EStG gingen dahin, die zusammengedrängte Aufdeckung stiller Reserven steuerlich zu begünstigen. Entscheidend sei, dass die Absicht, die geplanten Investitionen nicht mehr durchzuführen, im zeitlichen Zusammenhang mit der vom Gesetz begünstigten Betriebsveräußerung aufgegeben und durch diese verursacht worden sei.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 7. März 2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, da...

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