vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit einer Freimaurerloge: Förderung der Allgemeinheit bei Ausschluss der Mitgliedschaft von Frauen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Freimaurerloge verfolgt mangels "Förderung der Allgemeinheit" keine gemeinnützigen Zwecke i. S. des § 52 AO, wenn nach ihrer Satzung nur Männer Mitglieder sein können.
  2. Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die von der Loge erstrebten Zwecke so beschaffen wären, dass sie nur Männern zugute kommen könnten (BFH-Urteil vom 26.1.1973 III R 40/72, BFHE 108, 451, BStBl II 1973, 430).
 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 52 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 25, §§ 53, 54 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.05.2017; Aktenzeichen V R 52/15)

 

Gründe

(aus den Gründen)

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig, obwohl die festgesetzte Körperschaftsteuer 0 € beträgt. Über die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ist im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden. Durch Erlass des Körperschaftsteuerbescheides hat der Beklagte die Steuerbefreiung versagt. Dadurch ist die Klägerin beschwert (BFH-Urteil vom 31.5.2005 I R 105/04, HFR 2005, 1194; Sächsisches FG, Urteil vom 19.3.2013, EFG 2014, 584; vgl. auch FG Münster, Urteil vom 23.9.2014 9 K 2451/10 K, EFG 2015, 744 mit Anmerkung von Kühnen, Az. BFH I R 6/15).

Die Klage ist aber unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht entschieden, dass die Klägerin nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit ist.

Nach dieser Vorschrift sind von der Körperschaftsteuer befreit, Körperschaften die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

Die Klägerin verfolgt keine kirchlichen Zwecke, denn sie fördert keine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wie dies § 54 Abs. 1 AO voraussetzt.

Die Klägerin verfolgt auch keine gemeinnützigen Zwecke i. S. des § 52 AO.

Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.B. Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seine Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen dauernd nur sehr klein sein kann.

Gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 AO sind unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO als Förderung der Allgemeinheit u.a. anzuerkennen: die Förderung der Religion (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und die Förderung der Jugend- und Altenhilfe § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).

Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wird wesentlich geprägt durch die objektive Wertordnung, wie sie insbesondere im Grundrechtskatalog der Artikel 1 bis 19 Grundgesetz zum Ausdruck kommt. Eine Tätigkeit, die mit diesen Wertvorstellungen nicht vereinbar ist, ist keine Förderung der Allgemeinheit (BFH-Urteil vom 31.5.2005 I R 105/04, HFR 2005, 1194).

Die Klägerin fördert in diesem Sinne die Allgemeinheit nicht.

Zwar hat die Klägerin keine geschlossene Mitgliederzahl, Mitglieder der Loge können wahrheitsliebende, ehrenhafte Männer werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehören und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen, wenn sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Senat kann offen lassen, ob tatsächlich jeder Mann ohne weiteres Mitglieder der Klägerin werden kann (vgl. dazu FG Bremen, Urteil 9.7.1982 I 37/81 K, EFG 1983, 194; BFH-Urteil vom 26.1.1973 III R 40/72, BFHE 108, 451; BStBl II 1993, 430). Denn nach Auffassung des Senates fördert die Klägerin die Allgemeinheit in Form der Förderung der Religion nicht i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, da nach ihrer Satzung nur Männer Mitglieder sein können. Der von der Klägerin bewirkte Zweck, ihre Mitglieder stufenweise fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit zu erziehen und für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen, kann auch Frauen zugutekommen. Wenn die Klägerin Frauen trotzdem von dem Erwerb der Mitgliedschaft ausschließt, so gibt sie damit zu erkennen, dass sie zumindest nicht diesen Teil der Allgemeinheit fördern will. Dass Frauen an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion und an vielen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Loge teilnehmen dürfen, ändert daran nichts. Denn wie die Klägerin in ihrem Internetauftritt selbst darlegt, ist das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit und diese Tempelarbeit findet ausschließlich unter Brüdern statt (zur Bedeutung der Selbstdarstellung im I...

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